HinSchG: Umgang mit (vorsätzlich) falschen Meldungen
TL;DR
- Wissentlich falsche Meldung = kein Schutz vor Repressalien (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG)
- Bußgeld bis 20.000 EUR (§ 40 HinSchG)
- Schadensersatz § 38 für entstandenen Schaden — unabhängig von Strafrecht
- Beweislast für „wissentlich" trägt der Arbeitgeber
- Reputationsschutz Beschuldigter: Identität bis Bestätigung vertraulich (Art. 14 DSGVO)
Hauptartikel: Hauptartikel: HinSchG: Interne Meldestelle einrichten — der vollständige Pillar-Artikel zum Thema.
1. § 38 HinSchG-Voraussetzungen
'Vorsätzliche oder grob fahrlässige' falsche Meldung. Sehr hohe Beweisschwelle für 'vorsätzlich'.
2. Beweispflichten Arbeitgeber
Arbeitgeber muss Vorsätzlichkeit beweisen. Indizien: nachweisbare Lüge, persönliches Motiv, Zeit-Korrelation mit Konflikt.
3. Schadensersatz-Höhe
Reputationsschaden des Beschuldigten + Untersuchungs-Aufwand. Median 5-25k EUR.
4. Reputationsschutz Beschuldigter
Vertraulichkeit § 8 gilt AUCH für Beschuldigte. Bei Auflösung: Stigmatisierung verhindern.
5. Re-Habilitation
Bei nachgewiesener Falschmeldung: explizite Re-Habilitation gegenüber Kollegen, Stelle, Bewertung.
6. Disziplinar gegen Falsch-Melder
Möglich, aber vorsichtig. Falscher Melder kann ggf. selbst HinSchG-Schutz beanspruchen, wenn 'hinreichender Anlass'.
Häufig gestellte Fragen
Was, wenn Wirklichkeit unklar?
Strafanzeige?
Quellen
- Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), §§ 8 (Vertraulichkeit), 33 (Schutzklauseln), 38 (Schadensersatz Falschmeldung), 40 (Bußgelder), gesetze-im-internet.de/hinschg (Stand: 02.05.2026)
- Strafgesetzbuch §§ 187 (Verleumdung), 186 (üble Nachrede), gesetze-im-internet.de/stgb
- DSGVO Art. 14 (Informationspflicht ggü. nicht direkt erhobenen Personen), eur-lex.europa.eu (DSGVO)
- Richtlinie (EU) 2019/1937 (Whistleblower-Richtlinie), eur-lex.europa.eu