DSGVO Vorlagen IT-Dienstleister: Auftragsverarbeitung + TOM

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

TL;DR

  • IT-Dienstleister sind regelmäßig Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Nr. 8 DSGVO — Hosting, MSP, SaaS, Cloud-Reseller
  • AVV nach Art. 28 ist Pflicht bei jeder Verarbeitung personenbezogener Kundendaten — schriftlich oder in elektronischer Form
  • TOM nach Art. 32 DSGVO dokumentieren: Verschlüsselung, Pseudonymisierung, Verfügbarkeit, Belastbarkeit, regelmäßige Tests
  • Sub-Verarbeiter nur mit vorheriger Genehmigung + Vertragsweitergabe der AV-Pflichten (Art. 28 Abs. 2 + 4)
  • Drittlandtransfer: EU-US DPF prüfen, sonst SCC + TIA + ggf. zusätzliche Garantien (Schrems II)
  • Datenpanne: unverzüglich an Verantwortlichen melden (Art. 33 Abs. 2) — keine eigene 72-h-Frist als Verarbeiter

Hauptartikel: AVV-Vorlage Art. 28 DSGVO — der vollständige Pillar-Artikel zum Thema Auftragsverarbeitung.

1. Rolle: Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter?

Die DSGVO unterscheidet zwei zentrale Akteursrollen, an denen sich die gesamte Pflichtenkette ausrichtet:

Die Abgrenzung ist entscheidend: Ein reiner Software-Verkauf ohne Datenzugriff (z. B. On-Premise-Lizenz, die der Kunde selbst betreibt) ist kein Auftragsverarbeitungsfall. Sobald der Anbieter aber Zugriff auf personenbezogene Daten erhält oder diese in seinen Systemen speichert, wird er regelmäßig zum Auftragsverarbeiter.

2. Typische IT-Dienstleister-Konstellationen

Folgende Geschäftsmodelle sind in der Praxis fast immer auftragsverarbeitungspflichtig:

Reine Sub-Verarbeiterketten (Cloud-Reseller → Hyperscaler) erfordern eine zweistufige Vertragsstruktur: AVV zwischen Kunde und Reseller, plus dokumentierter Sub-AVV zwischen Reseller und Hyperscaler.

3. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28

Der AVV ist der zentrale Vertragsbaustein. Art. 28 Abs. 3 DSGVO listet die Pflicht-Inhalte abschließend auf:

Der AVV muss schriftlich oder elektronisch geschlossen werden (Art. 28 Abs. 9 DSGVO). Eine reine mündliche Vereinbarung ist unwirksam.

4. Anhänge zum AVV

In der Praxis bewährt sind drei standardisierte Anhänge:

5. TOM nach Art. 32 DSGVO

Art. 32 verlangt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten. Die Verordnung nennt ausdrücklich:

In der Praxis hat sich die Strukturierung nach der „8-Kontroll-Systematik" durchgesetzt (analog zu Anlage zu § 9 BDSG-alt, aber inhaltlich weiterhin als Best Practice von Aufsichtsbehörden anerkannt):

Die TOM-Beschreibung sollte spezifisch genug sein, dass ein Aufseher die Wirksamkeit nachvollziehen kann — generische Floskeln wie „Daten werden geschützt" reichen nicht.

6. Sub-Verarbeiter-Pflicht (Art. 28 Abs. 2 + 4)

Ein Auftragsverarbeiter darf keinen weiteren Verarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen heranziehen (Art. 28 Abs. 2). Zwei Modelle sind zulässig:

Wichtig: Der Hauptverarbeiter muss dem Sub-Verarbeiter dieselben Datenschutzpflichten auferlegen wie im eigenen AVV (Art. 28 Abs. 4 — „back-to-back"-Klausel). Bei Pflichtverletzung des Sub-AV haftet der Hauptverarbeiter wie für eigenes Verschulden.

7. Drittlandtransfer (Kapitel V DSGVO)

Sobald personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt werden — was bei US-Hyperscalern fast immer der Fall ist —, gilt zusätzlich Kapitel V DSGVO. Zulässige Übermittlungsgrundlagen:

Nach EuGH C-311/18 („Schrems II") sind SCCs allein nicht ausreichend, wenn das Drittlandsrecht den Schutz untergräbt (Stichwort: US-Überwachungsgesetze FISA 702, EO 12333). Erforderlich ist ein Transfer Impact Assessment (TIA) mit ggf. zusätzlichen technischen Garantien (z. B. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung mit kundenseitiger Schlüsselverwaltung).

8. Datenpannenmeldung (Art. 33 + 34)

Die Rollenverteilung bei Datenschutzverletzungen ist klar geregelt:

„Unverzüglich" bedeutet in der EDPB-Auslegung: ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von 24 Stunden, um dem Verantwortlichen ausreichend Zeit für die eigene 72-h-Meldung zu lassen. Praxis-Empfehlung: vertragliche Festlegung auf 24 oder 48 Stunden mit definiertem Meldeweg (Notfall-E-Mail-Adresse, Telefon-Hotline, dokumentiertes Eskalationsprotokoll).

9. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 Abs. 2)

Während Art. 30 Abs. 1 das Verzeichnis des Verantwortlichen regelt, verpflichtet Abs. 2 jeden Auftragsverarbeiter zu einem eigenen Verzeichnis. Pflicht-Inhalte:

Die Befreiung nach Art. 30 Abs. 5 (unter 250 Mitarbeitern) greift in der Praxis bei IT-Dienstleistern fast nie, da deren Verarbeitungen nicht nur „gelegentlich" sind.

10. Vorlagen-Übersicht für IT-Dienstleister

Ein praxistaugliches Vorlagen-Set umfasst regelmäßig:

Zusammenfassung

Kernpunkte dieses Artikels:

  • IT-Dienstleister sind das Lehrbuch-Beispiel für die Auftragsverarbeiter-Rolle nach Art. 28 DSGVO — der AVV, die TOM-Beschreibung, die Sub-Verarbeiter-Liste und das Datenpannen-Verfahren sind die vier Dokumente, die Aufsichten und Kunden zuerst anfordern.
  • Einmal sauber mit korrekter Anhang-Struktur aufgebaut, decken die Vorlagen die gesamte Kundenbasis ab — statt jeden Vertrag von Grund auf neu zu verhandeln.
  • TOM-Beschreibung nach Art. 32 DSGVO muss konkret sein: Verschlüsselung, Zugriffskonzept, Backup-Strategie, Logging — keine generischen Floskeln.
  • Sub-Verarbeiter-Genehmigungspflicht (Art. 28 Abs. 2): explizite oder allgemeine Zustimmung mit Widerspruchsrecht — beim Wechsel von Sub-Verarbeitern mindestens 30 Tage Vorlauf.

Drittlandstransfer nach Kapitel V DSGVO erfordert SCC, TIA und ggf. ergänzende Maßnahmen — bei US-Sub-Verarbeitern ist DPF-Zertifizierung der schnellste Weg, sofern stabil.

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich als IT-Dienstleister immer einen AVV?
Ja, wenn personenbezogene Daten des Kunden in Ihrem Auftrag verarbeitet werden (Hosting, MSP, SaaS mit Kunden-Daten, Wartung mit Datenzugriff). Reine Standard-Software ohne Datenverarbeitung im Kundenauftrag ist kein AVV-Fall.
Muss ich für jeden Sub-Auftragnehmer die Kundenzustimmung einholen?
Ja. Art. 28 Abs. 2 DSGVO verlangt vorherige Genehmigung (allgemein oder einzeln). Bei allgemeiner Genehmigung: Information über jede beabsichtigte Änderung mit Einspruchsrecht.
Welche TOM sind Pflicht?
Art. 32 DSGVO nennt: Pseudonymisierung, Verschlüsselung, Verfügbarkeit, Belastbarkeit, Wiederherstellbarkeit, regelmäßige Tests. Konkret: Zutritts-/Zugangs-/Zugriffs-/Weitergabe-/Eingabe-/Auftrags-/Verfügbarkeits-/Trennungs-Kontrolle.
Was bei US-Cloud-Anbieter als Sub-Verarbeiter?
EU-US Data Privacy Framework (DPF) prüfen, ansonsten Standardvertragsklauseln + Transfer Impact Assessment. Schrems-II-konforme Zusatzgarantien dokumentieren.
Wie schnell muss ich eine Datenpanne melden?
Als Auftragsverarbeiter unverzüglich nach Kenntnis an den Verantwortlichen (Art. 33 Abs. 2 DSGVO). Der Verantwortliche hat dann 72 Stunden für die Aufsichtsmeldung.
Muss ich als Verarbeiter ein Verarbeitungsverzeichnis führen?
Ja, Art. 30 Abs. 2 DSGVO. Inhalte: Name + Kontakt des Verarbeiters, Verantwortliche, Kategorien der Verarbeitungen, ggf. Drittlandtransfer, Beschreibung der TOM.

Quellen

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