EU Pay Transparency: Auskunftsanspruch Gehalt — Muster-Antwort
TL;DR
- Richtlinie (EU) 2023/970 verpflichtet Arbeitgeber zur Lohntransparenz — Umsetzungsfrist bis 07.06.2026
- Auskunftsanspruch (Art. 7): eigenes Entgelt + nach Geschlecht aufgeschlüsselte Durchschnittsentgelte für gleiche/gleichwertige Arbeit
- Antwortfrist 2 Monate, schriftlich + verständlich (Art. 7 Abs. 4)
- Jährliche Information: alle Beschäftigten müssen über ihr Recht informiert werden (Art. 7 Abs. 3)
- Pay-Gap-Reporting: gestaffelt ab 100 MA, jährlich bei 250+ — bei >5% Gap ohne objektive Rechtfertigung: Joint Pay Assessment (Art. 10)
- Beweislastumkehr bei vermuteter Diskriminierung (Art. 18) + Sanktionsmindeststandard
Hauptartikel: AGG-Kit Antidiskriminierung + Pay Transparency — vollständige Dokumentation für Arbeitgeber.
1. Rechtsrahmen: EU 2023/970
Die Richtlinie (EU) 2023/970 vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen ist die zentrale europäische Regelung. Sie konkretisiert Art. 157 AEUV (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) und ersetzt Teile der bisherigen Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG.
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung voraussichtlich durch Novellierung des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) sowie Änderungen im AGG.
2. Anwendungsbereich
Die Richtlinie gilt für sämtliche Arbeitgeber im öffentlichen und privaten Sektor (Art. 2 Abs. 1) — anders als das deutsche EntgTranspG, das aktuell erst ab 200 Beschäftigten greift. Erfasst sind alle Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis nach den jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften (Art. 2 Abs. 2). Insbesondere:
- Vollzeit- und Teilzeitkräfte
- Befristet Beschäftigte
- Leiharbeitnehmer (gemessen am Entleiher)
- Beamte, soweit nach nationalem Recht arbeitnehmerähnlich
3. Auskunftsanspruch (Art. 7)
Der zentrale individuelle Anspruch jedes Beschäftigten umfasst zwei Kernpunkte:
- Eigenes Entgeltniveau — die individuell zu erwartende Vergütung
- Durchschnittliches Entgeltniveau für die Kategorie von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten — aufgeschlüsselt nach Geschlecht
„Gleichwertige Arbeit" wird in Art. 4 anhand objektiver Kriterien definiert: Anforderungen an Bildung, Berufsausbildung, Fähigkeiten, Verantwortung, Anstrengung und Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber muss analytische Stellenbewertungssysteme verfügbar machen (Art. 4 Abs. 4), die diese Kriterien geschlechtsneutral abbilden.
3.1 Form und Frist
- Form der Anfrage: nationales Umsetzungsrecht regelt dies. Empfehlung: schriftlich, mit Datum und konkreter Stelle/Position
- Antwortfrist: 2 Monate ab Eingang (Art. 7 Abs. 4)
- Antwortform: schriftlich, in einer verständlichen Sprache, ggf. mit Erläuterung der Berechnungslogik
- Vertraulichkeit: Beschäftigte dürfen die erhaltenen Informationen nicht offen kommunizieren, außer zur Wahrung des Rechts auf gleiches Entgelt (Art. 7 Abs. 5)
3.2 Pflicht zur jährlichen Information (Art. 7 Abs. 3)
Arbeitgeber müssen alle Beschäftigten einmal pro Jahr über ihr Auskunftsrecht informieren. Das geschieht in der Praxis am einfachsten über die Personalabteilung, das Intranet oder als Anhang zur Gehaltsabrechnung.
4. Schwellenwerte für Pay-Gap-Reporting (Art. 9)
Über den individuellen Auskunftsanspruch hinaus verlangt Art. 9 eine aggregierte Berichterstattung über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle. Die Pflichten sind gestaffelt nach Unternehmensgröße:
- 250 und mehr Arbeitnehmer: erstmals zum 07.06.2027, danach jährlich
- 150–249 Arbeitnehmer: erstmals zum 07.06.2027, danach alle 3 Jahre
- 100–149 Arbeitnehmer: erstmals zum 07.06.2031, danach alle 3 Jahre
- Unter 100 Arbeitnehmer: keine Reportingpflicht aus der Richtlinie; nationale Vorschriften können strenger sein
4.1 Berichtsinhalte (Art. 9 Abs. 1)
Der Bericht muss enthalten:
- Geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle (Durchschnitt und Median)
- Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen (Boni, Prämien, Provisionen)
- Anteil weiblicher und männlicher Arbeitnehmer, die diese ergänzenden oder variablen Bestandteile erhalten
- Anteil weiblicher und männlicher Arbeitnehmer in jedem Entgeltquartil
- Entgeltgefälle nach Kategorien von Arbeitnehmern, aufgeschlüsselt nach üblichem Grundgehalt und ergänzenden Bestandteilen
5. Joint Pay Assessment (Art. 10)
Wenn das Reporting in einer Arbeitnehmer-Kategorie ein geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle von mehr als 5% aufweist, das nicht durch objektive geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt ist und das der Arbeitgeber nicht innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung des Berichts behebt, ist ein gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung durchzuführen.
Die Bewertung umfasst (Art. 10 Abs. 2):
- Analyse des Anteils weiblicher und männlicher Arbeitnehmer in jeder Kategorie
- Detaillierte Aufschlüsselung der Durchschnitts-Entgeltniveaus und ergänzender Bestandteile
- Ermittlung etwaiger Ungleichheiten bei gleichwertiger Arbeit
- Gründe für die Unterschiede + objektive Rechtfertigungen
- Maßnahmen zur Beseitigung der Ungleichheiten
- Bericht über die Wirksamkeit früherer Maßnahmen
6. Beweislastumkehr (Art. 18)
Wenn ein Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die das Vorliegen einer Diskriminierung beim Entgelt vermuten lassen, obliegt es dem Arbeitgeber zu beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Transparenzpflichten aus den Art. 5 bis 9, kehrt sich die Beweislast automatisch um (Art. 18 Abs. 2).
Praktische Konsequenz: Eine unzureichende Dokumentation der Stellenbewertung wird zum eigenständigen Haftungsrisiko.
7. Muster-Antwort zum Auskunftsanspruch
Die Antwort des Arbeitgebers sollte folgende Struktur aufweisen:
An: [Frau/Herr Vorname Nachname]
Personalnummer: [...]
Position: [...]
Datum: [...]
Betreff: Antwort auf Ihre Anfrage nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2023/970 / § ... EntgTranspG
Sehr geehrte/r [...],
mit Schreiben vom [Datum Eingang] haben Sie um Auskunft über Ihr Entgeltniveau und das durchschnittliche Entgeltniveau der Beschäftigten gebeten, die gleichwertige Arbeit verrichten. Wir kommen dieser Anfrage hiermit fristgerecht nach.
1. Ihr Entgelt
- Bezugszeitraum: [Kalenderjahr / 12-Monats-Periode]
- Grundgehalt brutto: [€ ...] pro Jahr
- Ergänzende/variable Bestandteile (Boni, Provisionen): [€ ...] pro Jahr
- Gesamtvergütung brutto: [€ ...] pro Jahr
2. Vergleichsgruppe (gleiche/gleichwertige Arbeit)
- Kategorie: [Tätigkeitsname/Job-Family]
- Bewertungskriterien: [Bildungsanforderungen, Verantwortung, Anstrengung, Bedingungen]
- Gruppengröße: [n] Personen (davon [w]: Frauen, [m]: Männer, [d]: divers)
3. Durchschnittliche Entgeltniveaus nach Geschlecht
| Geschlecht | Durchschnitt brutto/Jahr | Median brutto/Jahr |
|---|---|---|
| Frauen | € [...] | € [...] |
| Männer | € [...] | € [...] |
| Divers | € [...] (sofern n≥5) | € [...] (sofern n≥5) |
4. Methodik
Die Vergleichsgruppe wurde auf Grundlage des analytischen Stellenbewertungssystems [Name] gebildet. Berücksichtigt wurden Bruttovergütungen einschließlich variabler Bestandteile, ohne einmalige Sonderzahlungen außerhalb der Bezugsperiode.
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Entgelthöhe gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts verstößt, können Sie sich an die [Antidiskriminierungsstelle / Gleichbehandlungsstelle] wenden oder gerichtlich vorgehen. Die Beweislast richtet sich nach Art. 18 EU 2023/970.
6. Datenschutzhinweis
Die in dieser Auskunft enthaltenen Informationen unterliegen der Vertraulichkeit nach Art. 7 Abs. 5 EU 2023/970. Sie dürfen nur zur Wahrung des Rechts auf gleiches Entgelt offengelegt werden. Rechtsgrundlage der Verarbeitung: Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. der nationalen Umsetzungsnorm.
Mit freundlichen Grüßen
[Personalleitung / Compliance]
8. Verhältnis zum deutschen Entgelttransparenzgesetz
Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ist seit 06.07.2017 in Kraft. Es enthält bereits einen Auskunftsanspruch (§ 10 ff.), aber mit deutlich engeren Voraussetzungen:
- Nur in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten beim selben Arbeitgeber
- Auskunft über das mediane Bruttomonatsentgelt einer Vergleichsgruppe mit mindestens sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts in gleichwertiger Tätigkeit
- Anfrageturnus: alle 2 Jahre
- Für tarifgebundene/-anwendende Arbeitgeber Beweiserleichterungen
Die EU-Richtlinie verschärft das Regime erheblich: kein Schwellenwert mehr beim Auskunftsanspruch, Aufschlüsselung nach Durchschnitt und Median, jährliche Information statt 2-Jahres-Turnus, automatische Beweislastumkehr bei Transparenzverstößen. Die Novellierung des EntgTranspG bis Juni 2026 ist daher unausweichlich.
9. Sanktionen (Art. 23)
Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen. Die Richtlinie nennt insbesondere Geldbußen, die je nach nationalem Recht an Umsatz oder Schwere des Verstoßes gekoppelt sein können. Bei wiederholten Verstößen drohen Erhöhungen sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Förderungen (Art. 24).
10. Praxis-Roadmap für Arbeitgeber
Empfohlene Vorbereitungsschritte bis Juni 2026:
- Q1–Q2 2026: Stellenbewertungssystem etablieren oder validieren (analytisch, geschlechtsneutral)
- Q2 2026: Mitarbeiterinformationsblatt + Antwort-Templates vorbereiten, Prozess für 2-Monats-Frist definieren
- Q3 2026: Pay-Gap-Analyse intern fahren (Pilot), Datenbasis prüfen
- Bis Juni 2027: Erstes offizielles Pay-Gap-Reporting (ab 150 MA) — Korrekturmaßnahmen einleiten, falls >5% Gap
- Laufend: jährliche Beschäftigteninformation über das Auskunftsrecht dokumentieren
Häufig gestellte Fragen
Welche Angaben darf ein Arbeitnehmer verlangen?
Wie lange habe ich für die Antwort Zeit?
Ab wann gilt die Pflicht?
Welche Schwellenwerte gelten für das Pay-Gap-Reporting?
Was ist ein Joint Pay Assessment?
Wie verhält sich das zum deutschen Entgelttransparenzgesetz?
Quellen
- Richtlinie (EU) 2023/970 — Pay Transparency, deutscher Volltext, EUR-Lex (Stand: 17.05.2026, in Kraft seit 06.06.2023, Umsetzungsfrist 07.06.2026)
- Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) — gesetze-im-internet.de (Stand: laufend)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) — gesetze-im-internet.de (Stand: laufend)
- Richtlinie 2006/54/EG — Gleichbehandlung Männer und Frauen
- Art. 157 AEUV — Gleiches Entgelt