EU Pay Transparency: Auskunftsanspruch Gehalt — Muster-Antwort

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

TL;DR

  • Richtlinie (EU) 2023/970 verpflichtet Arbeitgeber zur Lohntransparenz — Umsetzungsfrist bis 07.06.2026
  • Auskunftsanspruch (Art. 7): eigenes Entgelt + nach Geschlecht aufgeschlüsselte Durchschnittsentgelte für gleiche/gleichwertige Arbeit
  • Antwortfrist 2 Monate, schriftlich + verständlich (Art. 7 Abs. 4)
  • Jährliche Information: alle Beschäftigten müssen über ihr Recht informiert werden (Art. 7 Abs. 3)
  • Pay-Gap-Reporting: gestaffelt ab 100 MA, jährlich bei 250+ — bei >5% Gap ohne objektive Rechtfertigung: Joint Pay Assessment (Art. 10)
  • Beweislastumkehr bei vermuteter Diskriminierung (Art. 18) + Sanktionsmindeststandard

Hauptartikel: AGG-Kit Antidiskriminierung + Pay Transparency — vollständige Dokumentation für Arbeitgeber.

1. Rechtsrahmen: EU 2023/970

Die Richtlinie (EU) 2023/970 vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen ist die zentrale europäische Regelung. Sie konkretisiert Art. 157 AEUV (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) und ersetzt Teile der bisherigen Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG.

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung voraussichtlich durch Novellierung des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) sowie Änderungen im AGG.

2. Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für sämtliche Arbeitgeber im öffentlichen und privaten Sektor (Art. 2 Abs. 1) — anders als das deutsche EntgTranspG, das aktuell erst ab 200 Beschäftigten greift. Erfasst sind alle Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis nach den jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften (Art. 2 Abs. 2). Insbesondere:

3. Auskunftsanspruch (Art. 7)

Der zentrale individuelle Anspruch jedes Beschäftigten umfasst zwei Kernpunkte:

„Gleichwertige Arbeit" wird in Art. 4 anhand objektiver Kriterien definiert: Anforderungen an Bildung, Berufsausbildung, Fähigkeiten, Verantwortung, Anstrengung und Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber muss analytische Stellenbewertungssysteme verfügbar machen (Art. 4 Abs. 4), die diese Kriterien geschlechtsneutral abbilden.

3.1 Form und Frist

3.2 Pflicht zur jährlichen Information (Art. 7 Abs. 3)

Arbeitgeber müssen alle Beschäftigten einmal pro Jahr über ihr Auskunftsrecht informieren. Das geschieht in der Praxis am einfachsten über die Personalabteilung, das Intranet oder als Anhang zur Gehaltsabrechnung.

4. Schwellenwerte für Pay-Gap-Reporting (Art. 9)

Über den individuellen Auskunftsanspruch hinaus verlangt Art. 9 eine aggregierte Berichterstattung über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle. Die Pflichten sind gestaffelt nach Unternehmensgröße:

4.1 Berichtsinhalte (Art. 9 Abs. 1)

Der Bericht muss enthalten:

5. Joint Pay Assessment (Art. 10)

Wenn das Reporting in einer Arbeitnehmer-Kategorie ein geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle von mehr als 5% aufweist, das nicht durch objektive geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt ist und das der Arbeitgeber nicht innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung des Berichts behebt, ist ein gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung durchzuführen.

Die Bewertung umfasst (Art. 10 Abs. 2):

6. Beweislastumkehr (Art. 18)

Wenn ein Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die das Vorliegen einer Diskriminierung beim Entgelt vermuten lassen, obliegt es dem Arbeitgeber zu beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Transparenzpflichten aus den Art. 5 bis 9, kehrt sich die Beweislast automatisch um (Art. 18 Abs. 2).

Praktische Konsequenz: Eine unzureichende Dokumentation der Stellenbewertung wird zum eigenständigen Haftungsrisiko.

7. Muster-Antwort zum Auskunftsanspruch

Die Antwort des Arbeitgebers sollte folgende Struktur aufweisen:

An: [Frau/Herr Vorname Nachname]
Personalnummer: [...]
Position: [...]
Datum: [...]

Betreff: Antwort auf Ihre Anfrage nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2023/970 / § ... EntgTranspG

Sehr geehrte/r [...],
mit Schreiben vom [Datum Eingang] haben Sie um Auskunft über Ihr Entgeltniveau und das durchschnittliche Entgeltniveau der Beschäftigten gebeten, die gleichwertige Arbeit verrichten. Wir kommen dieser Anfrage hiermit fristgerecht nach.

1. Ihr Entgelt

  • Bezugszeitraum: [Kalenderjahr / 12-Monats-Periode]
  • Grundgehalt brutto: [€ ...] pro Jahr
  • Ergänzende/variable Bestandteile (Boni, Provisionen): [€ ...] pro Jahr
  • Gesamtvergütung brutto: [€ ...] pro Jahr

2. Vergleichsgruppe (gleiche/gleichwertige Arbeit)

  • Kategorie: [Tätigkeitsname/Job-Family]
  • Bewertungskriterien: [Bildungsanforderungen, Verantwortung, Anstrengung, Bedingungen]
  • Gruppengröße: [n] Personen (davon [w]: Frauen, [m]: Männer, [d]: divers)

3. Durchschnittliche Entgeltniveaus nach Geschlecht

GeschlechtDurchschnitt brutto/JahrMedian brutto/Jahr
Frauen€ [...]€ [...]
Männer€ [...]€ [...]
Divers€ [...] (sofern n≥5)€ [...] (sofern n≥5)

4. Methodik
Die Vergleichsgruppe wurde auf Grundlage des analytischen Stellenbewertungssystems [Name] gebildet. Berücksichtigt wurden Bruttovergütungen einschließlich variabler Bestandteile, ohne einmalige Sonderzahlungen außerhalb der Bezugsperiode.

5. Rechtsbehelfsbelehrung
Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Entgelthöhe gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts verstößt, können Sie sich an die [Antidiskriminierungsstelle / Gleichbehandlungsstelle] wenden oder gerichtlich vorgehen. Die Beweislast richtet sich nach Art. 18 EU 2023/970.

6. Datenschutzhinweis
Die in dieser Auskunft enthaltenen Informationen unterliegen der Vertraulichkeit nach Art. 7 Abs. 5 EU 2023/970. Sie dürfen nur zur Wahrung des Rechts auf gleiches Entgelt offengelegt werden. Rechtsgrundlage der Verarbeitung: Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. der nationalen Umsetzungsnorm.

Mit freundlichen Grüßen
[Personalleitung / Compliance]

8. Verhältnis zum deutschen Entgelttransparenzgesetz

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ist seit 06.07.2017 in Kraft. Es enthält bereits einen Auskunftsanspruch (§ 10 ff.), aber mit deutlich engeren Voraussetzungen:

Die EU-Richtlinie verschärft das Regime erheblich: kein Schwellenwert mehr beim Auskunftsanspruch, Aufschlüsselung nach Durchschnitt und Median, jährliche Information statt 2-Jahres-Turnus, automatische Beweislastumkehr bei Transparenzverstößen. Die Novellierung des EntgTranspG bis Juni 2026 ist daher unausweichlich.

9. Sanktionen (Art. 23)

Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen. Die Richtlinie nennt insbesondere Geldbußen, die je nach nationalem Recht an Umsatz oder Schwere des Verstoßes gekoppelt sein können. Bei wiederholten Verstößen drohen Erhöhungen sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Förderungen (Art. 24).

10. Praxis-Roadmap für Arbeitgeber

Empfohlene Vorbereitungsschritte bis Juni 2026:

Häufig gestellte Fragen

Welche Angaben darf ein Arbeitnehmer verlangen?
Nach Art. 7 EU 2023/970: das eigene Entgelt und das nach Geschlecht aufgeschlüsselte durchschnittliche Entgelt für die Kategorie von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten.
Wie lange habe ich für die Antwort Zeit?
Zwei Monate ab Eingang der Anfrage (Art. 7 Abs. 4 EU 2023/970). Die Antwort muss schriftlich und in einer verständlichen Form erfolgen.
Ab wann gilt die Pflicht?
Die Richtlinie ist bis 07.06.2026 in nationales Recht umzusetzen. Der individuelle Auskunftsanspruch nach Art. 7 gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von der Größe.
Welche Schwellenwerte gelten für das Pay-Gap-Reporting?
250+ MA: erstmals 07.06.2027, dann jährlich. 150–249 MA: erstmals 07.06.2027, dann alle 3 Jahre. 100–149 MA: erstmals 07.06.2031, dann alle 3 Jahre. Unter 100 MA: keine Pflicht aus der Richtlinie.
Was ist ein Joint Pay Assessment?
Pflicht nach Art. 10, wenn das Reporting einen geschlechtsspezifischen Entgeltunterschied von mehr als 5 % in einer Arbeitnehmer-Kategorie zeigt und dieser nicht durch objektive Faktoren erklärbar ist und nicht binnen 6 Monaten behoben wird.
Wie verhält sich das zum deutschen Entgelttransparenzgesetz?
Das EntgTranspG (seit 2017) gilt aktuell nur für Betriebe ab 200 Mitarbeiter und enthält eine Auskunftspflicht, die schwächer als Art. 7 EU 2023/970 ist. Die Richtlinie ergänzt und verschärft das EntgTranspG; bis Juni 2026 erfolgt voraussichtlich eine Novellierung.

Quellen

Werkzeuge & Selbsttests

AGG-Checkliste Prüfpunkte für diskriminierungsfreie HR-Prozesse. Bussgeld-Rechner Berechnen Sie das potenzielle Bussgeld-Risiko fuer Ihr Unternehmen. AGG Self-Assessment Strukturierter Selbsttest zur Antidiskriminierungs-Compliance. Job-Posting Audit AGG-Prüfung Ihrer Stellenanzeigen.