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Algorithmische Diskriminierung im Recruiting — Rechtslage 2026

TL;DR

  • § 22 AGG: Bewerber:in beweist Indizien, danach trägt der Arbeitgeber den Vollbeweis der Nicht-Diskriminierung. Statistische Auffälligkeiten und dokumentierte Bias-Befunde kommen als Indiz in Betracht; eine höchstrichterliche Entscheidung zur algorithmischen Auswahl ist zum Stand der ausgewerteten Quellen (02.05.2026) nicht dokumentiert (Abschnitt 6).
  • Österreich: nicht AGG, sondern GlBG — Glaubhaftmachung statt Indizien-Vollbeweis (§ 12 Abs. 12, § 26 Abs. 12 GlBG).
  • Hochrisiko-KI: Recruiting fällt unter Anhang III Nr. 4 KI-VO (EU 2024/1689); die Pflichten der Kapitel III Abschnitte 1–3 gelten für Anhang-III-Systeme ab 02.12.2027 (Art. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. i KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026) — der allgemeine Geltungsbeginn 02.08.2026 bleibt.
  • Betreiber-Pflichten: Anbieter-Anweisungen (Art. 26 Abs. 1), menschliche Aufsicht (Abs. 2), Logs mindestens 6 Monate (Abs. 6), Information der Beschäftigten (Abs. 7).
  • Keine FRIA für private Arbeitgeber: Art. 27 Abs. 1 KI-VO adressiert öffentliche Stellen, private Erbringer öffentlicher Dienste und Anhang III Nr. 5 lit. b/c.
  • Verbotszone seit 02.02.2025: Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen (Art. 5 Abs. 1 lit. f), biometrische Kategorisierung sensibler Merkmale (lit. g).
  • EuGH C-203/22 (27.02.2025): Auskunft über die Logik automatisierter Entscheidungen — Antwortfrist ein Monat, verlängerbar um zwei (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
  • Geld: § 15 AGG typisch 1–3 Brutto-Monatsgehälter je Kläger:in; Österreich arbeitet mit Mindestbeträgen; Bußgeld Art. 99 Abs. 4 KI-VO bis 15 Mio. EUR oder 3 %.
  • BAG 8 AZR 300/24 (23.10.2025) ist ein Equal-Pay-Urteil, kein Algorithmen-Urteil — Trend, kein entschiedener Fall.

1. Was ist algorithmische Diskriminierung?

Algorithmische Diskriminierung im Recruiting entsteht, wenn KI- oder regelbasierte Auswahlsysteme Bewerber:innen mittelbar oder unmittelbar wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals (Alter, Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion/Weltanschauung, Behinderung, sexuelle Identität) systematisch benachteiligen. Rechtlich sind das zwei Tatbestände: unmittelbar, wenn eine Person wegen eines Grundes nach § 1 AGG eine weniger günstige Behandlung erfährt; mittelbar, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften Personen in besonderer Weise benachteiligen können (§ 3 Abs. 1 und 2 AGG). Proxy-Variablen sind ein typisches Muster der mittelbaren Benachteiligung: Sie sehen neutral aus und wirken es nicht. Typische Quellen:

  • Trainingsdaten-Bias: Modelle, die auf historischen Einstellungs-Entscheidungen trainiert sind, reproduzieren historische Ungleichheiten. Prüfen Sie, welche Entscheidungsjahrgänge im Trainingsset stecken.
  • Proxy-Variablen: Postleitzahl, Vereinsmitgliedschaft, Lückenlosigkeit der Erwerbsbiografie können stark mit geschützten Merkmalen korrelieren. Lassen Sie sich die verwendeten Merkmale vom Anbieter benennen und prüfen Sie sie einzeln gegen den Katalog des § 1 AGG.
  • Feature-Engineering: „Cultural Fit"-Scores, „Adaptability"-Indikatoren, „Digital Native"-Filter wirken oft als Altersfilter.
  • Schwellenwerte und Cut-offs: Pre-Screening, das ohne menschlichen Review aussortiert, multipliziert die Diskriminierungswirkung. In Deutschland trifft das zusätzlich auf § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: Alle Arbeitgeber müssen prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können; öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich zum Vorstellungsgespräch einladen (§ 165 Satz 3 SGB IX; entbehrlich bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung, Satz 4).

Zwei Regeln machen es schwer, aus dem Anwendungsbereich herauszufallen. Erstens greift § 7 Abs. 1 AGG auch dann, wenn die benachteiligende Person das Vorliegen eines Grundes nach § 1 AGG nur annimmt — ein Modell, das ein geschütztes Merkmal lediglich schätzt, führt also nicht aus dem Tatbestand heraus; entgegenstehende Bestimmungen in Vereinbarungen sind unwirksam (§ 7 Abs. 2 AGG). Zweitens gilt ein in Anhang III genanntes System nach Art. 6 Abs. 3 KI-VO ausnahmsweise nicht als hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt — diese Ausnahme greift jedoch nicht, wenn das System ein Profiling natürlicher Personen durchführt.

Der Arbeitgeber haftet als Betreiber (deployer) im Sinne des EU AI Act, unabhängig davon, ob er das Modell selbst trainiert oder von einem Anbieter (provider) bezieht. Ob ein Werkzeug ein KI-System ist, entscheidet die Definition des Art. 3 Nr. 1 KI-VO — im Wortlaut in der FAQ „Zählt ein regelbasierter ATS-Filter ohne Machine Learning als KI-System?". Für das AGG ist diese Einordnung ohne Bedeutung: § 7 Abs. 1 AGG knüpft an die Benachteiligung wegen eines Grundes nach § 1 an, nicht an eine Technologie.

Österreich: Dort schützt das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), ausdrücklich auch bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses; erfasst ist zudem die Anweisung zur Diskriminierung (§ 5, § 6 GlBG Teil I bzw. § 19 GlBG Teil II) — relevant, wenn die Auswahllogik nicht im eigenen Haus, sondern beim Dienstleister eingestellt wird. Wer eine Bias-Prüfung für einen österreichischen Standort aufsetzt, arbeitet je Dimension mit einer anderen Rechtsgrundlage:

PrüfdimensionDeutschlandÖsterreichFundstelle
Geschützte GründeRasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle IdentitätGeschlecht; ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung§ 1 AGG § 3, § 17 GlBG
Dimension Behinderungim AGG mit erfasstkein Diskriminierungsgrund des GlBG; in der Arbeitswelt gilt das BEinstG, außerhalb das BGStG§ 1 AGG §§ 7a ff., § 7b BEinstG
Diskriminierende AusschreibungAusschreibung darf nicht gegen § 7 Abs. 1 AGG verstoßen§ 9 GlBG verbietet, einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen auszuschreiben (Ausnahme: unverzichtbare Voraussetzung der Tätigkeit); Verstoß: Verwaltungsstrafe bis 360 Euro, verhängt durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 10 GlBG)§ 11 AGG § 9, § 10 GlBG

2. § 22 AGG-Beweislastumkehr trifft Algorithmen

Bei algorithmischer Auswahl kippt die Beweislast früh: Die Bewerberin oder der Bewerber muss nur Indizien beweisen, den Vollbeweis der Diskriminierungsfreiheit schuldet der Arbeitgeber — und den kann nur führen, wer die Auswahllogik selbst nachvollziehen kann. Der Wortlaut:

§ 22 AGG: „Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat."

Die Regel ist unionsrechtlich vorgegeben (Art. 19 RL 2006/54/EG, Art. 10 RL 2000/78/EG, Art. 8 RL 2000/43/EG). Für algorithmische Entscheidungen folgt daraus eine doppelte Konsequenz:

  1. Indizien-Schwelle ist niedrig: Statistische Auffälligkeiten in Auswahl-Quoten, dokumentierte Bias-Befunde, oder die Tatsache einer rein algorithmischen Ablehnung ohne menschlichen Review können bereits als Indiz gelten. Das BAG hat die Beweislastumkehr des § 22 AGG bereits auf ein statistisches Indiz gestützt (BAG, 21.01.2021 — 8 AZR 488/19, Median-Indiz zu § 22 AGG / § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG).
  2. Vollbeweis ist hoch: Der Arbeitgeber muss positiv darlegen, dass die Entscheidung diskriminierungsfrei war. Wer die Logik des Algorithmus nicht prüfen kann, kann diesen Nachweis nicht führen.

Daraus ergibt sich der Compliance-Imperativ: Wer KI im Recruiting einsetzt, muss sie auditierbar halten — welche Bausteine dazugehören und mit welcher Frist, listet der Compliance-Pfad in Abschnitt 7. Praxisempfehlung für die Dokumentationskette, die diesen Vollbeweis trägt: Auswahl-Kriterien vor dem ersten Bewerbungseingang schriftlich festlegen, strukturierte Interviews mit Score-Sheet führen, jede Auswahl-Entscheidung schriftlich begründen, ein ATS mit Audit-Trail einsetzen. Das sind Organisationsempfehlungen ohne gesetzlich fixierten Termin; der gesetzliche Anker dahinter ist § 12 Abs. 1 AGG — der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen treffen, einschließlich vorbeugender Maßnahmen.

Deutschland / Österreich: Das AGG und sein § 22 gelten nur in Deutschland. In Österreich übernimmt das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) diese Rolle: Die betroffene Person muss den Diskriminierungstatbestand lediglich glaubhaft machen (§ 12 Abs. 12 GlBG im Bereich Geschlecht, § 26 Abs. 12 GlBG für die übrigen Diskriminierungsgründe); anschließend trägt die Gegenseite die Beweislast, dass ein anderes Motiv ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Beratung und Unterstützung Betroffener laufen über die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) und die Gleichbehandlungskommission (an der Stelle der deutschen Antidiskriminierungsstelle des Bundes); die Ansprüche selbst sind vor dem Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen. In Deutschland unterstützt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes Betroffene unabhängig, informiert über Ansprüche, vermittelt Beratung und strebt eine gütliche Beilegung an (§§ 25, 27 AGG). Auch die Rechtsfolgen weichen ab: Anders als der Drei-Monatsgehälter-Deckel des § 15 Abs. 2 AGG (dazu Abschnitt 5) sieht Österreich bei diskriminierender Nichteinstellung Mindestbeträge vor — nach § 12 Abs. 1 GlBG (Geschlecht) bzw. § 26 Abs. 1 GlBG (übrige Gründe) mindestens ein Monatsentgelt, wenn die Stelle bei diskriminierungsfreier Auswahl erlangt worden wäre, und bis zu 500 Euro, wenn der Schaden nur in der verweigerten Berücksichtigung der Bewerbung besteht. Die deutsche Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG gilt in Österreich nicht; dort sind Ansprüche wegen Nichtbegründung des Arbeitsverhältnisses binnen sechs Monaten ab Ablehnung gerichtlich geltend zu machen (§ 15 bzw. § 29 GlBG). Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) gilt dagegen in Deutschland und Österreich als unmittelbar anwendbare EU-Verordnung gleichermaßen; im Vollzug unterscheiden sich die Länder allerdings: In Deutschland ist seit 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur zuständige Marktüberwachungsbehörde (§ 2 Abs. 1 KI-MIG), soweit nicht sektorale Behörden zuständig sind, während Österreich bis zum Stand dieses Artikels (17.08.2026) keine Behörde nach Art. 70 KI-VO benannt hat.
Wer den HR-Tooling-Stack auf § 22-Risiken prüfen will, findet im AGG-Kit Vorlagen für Auswahl-Bewertung, Beschwerdestelle und HR-Schulung; Stellenanzeigen lassen sich zusätzlich mit dem Stellenanzeigen-Audit-Scanner prüfen.

3. EU AI Act: HR-Recruiting als Hochrisiko-KI (Anhang III Pkt. 4)

Recruiting-KI ist Hochrisiko-KI: Anhang III Nr. 4 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 erfasst Stellenanzeigen-Targeting, Sichtung und Filterung von Bewerbungen sowie die Bewertung von Bewerbern; die Hochrisiko-Pflichten der Kapitel III Abschnitte 1–3 gelten für Anhang-III-Systeme ab 2. Dezember 2027 (Art. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. i KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026). Der Wortlaut:

„Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit: a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden sollen, insbesondere um gezielte Stellenanzeigen zu schalten, Bewerbungen zu sichten oder zu filtern und Bewerber zu bewerten; b) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für Entscheidungen, die die Bedingungen von Arbeitsverhältnissen, Beförderungen und Kündigungen von Arbeitsvertragsverhältnissen beeinflussen, für die Zuweisung von Aufgaben aufgrund des individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale oder Eigenschaften oder für die Beobachtung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen in solchen Beschäftigungsverhältnissen verwendet werden soll."

Der 02.08.2026 ist zugleich der allgemeine Geltungsbeginn der Verordnung (Art. 113 Abs. 2 KI-VO: „Sie gilt ab dem 2. August 2026."); die abweichenden Termine in Art. 113 Abs. 3 lit. a bis c betreffen den 02.02.2025, den 02.08.2025 und — nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 — den 02.12.2027 für Anhang-III-Systeme (Art. 6 Abs. 2, Kapitel III Abschnitte 1–3) sowie den 02.08.2028 für Anhang-I-Systeme (Art. 6 Abs. 1). Diese Digital-Omnibus-Verordnung vom 08.07.2026 ist in Kraft seit 27. Juli 2026; die Verschiebung ist damit geltendes Recht. Der allgemeine Geltungsbeginn 2. August 2026 — unter anderem für die Transparenzpflichten des Art. 50 — bleibt unverändert.

3.1 Betreiber-Pflichten für Arbeitgeber

Für Betreiber (Arbeitgeber) von Anhang-III-Systemen gelten ab dem 2. Dezember 2027 u. a. (Kapitel III Abschnitte 1–3, Art. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. i KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744):

  • Art. 26 Abs. 1: Betrieb gemäß Anbieter-Anweisungen und einschlägiger technischer Anweisungen. Praktisch: Die Betriebsanleitung des Anbieters gehört in die Systemakte, nicht in den Posteingang.
  • Art. 26 Abs. 2 + Art. 14: Sicherstellung wirksamer menschlicher Aufsicht durch geschulte Personen — „geschult" ist dabei kein Etikett: Art. 4 KI-VO (KI-Kompetenz) gilt seit 02.02.2025 und seit 27. Juli 2026 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 — Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals; ein bestimmtes Kompetenzniveau ist nicht geschuldet.
  • Art. 26 Abs. 5 + Art. 13: Überwachung des Betriebs anhand der Betriebsanleitung.
  • Art. 26 Abs. 6 + Art. 12: Aufbewahrung der automatisch erzeugten Logs für mindestens 6 Monate.
  • Art. 26 Abs. 7: Information der betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung vor Inbetriebnahme am Arbeitsplatz. (Art. 26 Abs. 11 betrifft demgegenüber die Information natürlicher Personen, die einer Anhang-III-Entscheidung des Systems unterliegen.)

3.2 Die Verbots- und die Transparenz-Zone

Vor jeder Hochrisiko-Dokumentation steht die Frage, ob das Werkzeug überhaupt eingesetzt werden darf. Art. 5 Abs. 1 KI-VO verbietet unter anderem die Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen (lit. f) sowie die biometrische Kategorisierung zur Ableitung sensibler Merkmale (lit. g), beides seit dem 02.02.2025 (Art. 113 Abs. 3 lit. a). Wer Video-, Sprach- oder Mimik-Analyse im Bewerbungsverfahren erwägt, klärt daher als Erstes, ob das Produkt solche Funktionen ausführt — und erst danach die Hochrisiko-Pflichten.

Darüber liegt die Transparenz-Ebene des Art. 50 KI-VO (seit 02.08.2026): Anbieter müssen sicherstellen, dass zur direkten Interaktion mit natürlichen Personen bestimmte KI-Systeme diese darüber informieren, dass sie mit einem KI-System interagieren (Abs. 1) — der Bewerbungs-Chatbot fällt in dieses Muster. Betreiber von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen müssen die betroffenen Personen informieren (Abs. 3). Betreiber, die Deepfakes erzeugen oder manipulieren, müssen offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde (Abs. 4).

3.3 Keine FRIA-Pflicht für private Arbeitgeber

Die Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA, Fundamental Rights Impact Assessment) nach Art. 27 Abs. 1 KI-VO trifft private Arbeitgeber ohne öffentliche Dienstleistungen nicht — sie ist an einen engen Adressatenkreis gebunden. Sie führen nur durch: (a) Betreiber, „bei denen es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen, handelt", und (b) Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Anhang III Nr. 5 lit. b und c (Kreditwürdigkeitsprüfung/Bonitätsbewertung sowie Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen). Für ein privates Unternehmen, das Recruiting-KI nach Anhang III Nr. 4 einsetzt, ist die Grundrechte-Folgenabschätzung damit allenfalls freiwillige Best Practice (und kann, sofern eine DSFA nach Art. 35 DSGVO ohnehin nötig ist, praktisch dort mitlaufen). Nicht der Grad der „Grundrechtsrelevanz" des Systems entscheidet über die Pflicht, sondern wer Betreiber ist. Für den privaten Arbeitgeber bleiben damit Art. 26 KI-VO und — bei systematischer umfassender Bewertung persönlicher Aspekte mit Rechtswirkung — Art. 35 DSGVO die einschlägigen Instrumente.

3.4 Termine im Überblick

Für Recruiting-KI sind die Termine 02.02.2025 für KI-Kompetenz und Verbote sowie 02.08.2026 für die Transparenzpflichten bereits eingetreten; die Hochrisiko-Pflichten und die FRIA-Pflicht der Adressaten des Art. 27 Abs. 1 greifen für Anhang-III-Systeme ab 02.12.2027 (Art. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. i KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026); die Hochrisiko-Pflichten für Anhang-I-Produkte greifen ab 02.08.2028 (Art. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. ii KI-VO).

RegelungsbereichTerminStand 16.08.2026Fundstelle
KI-Kompetenz des mit dem System befassten Personals02.02.2025eingetreten; Art. 4 seit 27. Juli 2026 in neuer Fassung (Verordnung (EU) 2026/1744) — kein bestimmtes Kompetenzniveau geschuldetArt. 4 i. V. m. Art. 113 KI-VO
Verbotene Praktiken (u. a. Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, biometrische Kategorisierung sensibler Merkmale)02.02.2025eingetretenArt. 5 Abs. 1 lit. f und g i. V. m. Art. 113 KI-VO
Hochrisiko-Pflichten für Recruiting-KI (Anhang III Nr. 4)02.12.2027künftig (Kapitel III Abschnitte 1–3, Art. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. i KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 — in Kraft seit 27. Juli 2026) — Abschnitt 3Anhang III Nr. 4 i. V. m. Art. 6 Abs. 2, Art. 113 KI-VO
Transparenzpflichten (Interaktion, Emotionserkennung/biometrische Kategorisierung, Deepfakes)02.08.2026eingetretenArt. 50 i. V. m. Art. 113 KI-VO
Grundrechte-Folgenabschätzung — nur für die Adressaten des Art. 27 Abs. 102.12.2027künftig (Kapitel III Abschnitte 1–3, Art. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. i KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744)Art. 27 i. V. m. Art. 113 KI-VO
Anhang-I-Produkte (Sicherheitsbauteil in einem regulierten Produkt)02.08.2028künftig (Art. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. ii KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744)Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 113 KI-VO

Durchgesetzt wird das von der Marktüberwachungsbehörde, die jeder Mitgliedstaat benennt und deren Kontaktdaten öffentlich zugänglich sind; eine von ihnen ist zugleich zentrale Anlaufstelle (Art. 70 Abs. 1 und 2 KI-VO). In Deutschland ist das seit 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG), soweit nicht sektorale Behörden zuständig sind; sie ist zugleich zentrale Anlaufstelle (§ 6 Abs. 1 KI-MIG). Österreich hat bis 17.08.2026 keine Marktüberwachungsbehörde nach Art. 70 KI-VO benannt; die KI-Servicestelle der RTR ist eine Informations- und Beratungsstelle ohne Aufsichtsbefugnis.

4. EuGH C-203/22 (Dun & Bradstreet, 27.02.2025) — Auskunftsanspruch über Algorithmus-Logik

Der EuGH hat am 27.02.2025 in der Rechtssache C-203/22 (Dun & Bradstreet Austria) die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO konkretisiert: Bei automatisierten Einzelentscheidungen im Sinne von Art. 22 DSGVO haben Betroffene Anspruch auf „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik" — und zwar so, dass die Entscheidung nachvollzogen und überprüft werden kann. Eine pauschale Berufung auf Geschäftsgeheimnisse genügt nicht; bei Konflikt sind die Informationen einer zuständigen Behörde oder dem Gericht offenzulegen, die zwischen Geheimhaltungs- und Auskunftsinteressen abwägt.

Konsequenz für Recruiting: Wer KI-gestützte Vorauswahl betreibt, muss in der Lage sein, einer abgelehnten Bewerber:in (auf Anfrage) die zentrale Logik der Entscheidung zu erklären. Vendor-Verträge ohne Audit-/Auskunftsrechte sind ein Compliance-Risiko.

Die Frist, die dabei läuft: Auf Anträge nach den Art. 15 bis 22 DSGVO muss der Verantwortliche unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang reagieren; die Frist ist um zwei Monate verlängerbar, wenn Komplexität und Anzahl der Anträge das erfordern — über die Verlängerung ist die betroffene Person innerhalb des ersten Monats unter Angabe der Gründe zu unterrichten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Ein Auskunftsprozess, der erst nach der Ablehnung aufgebaut wird, hält diese Frist selten.

Was das für den Vertrag bedeutet: Verarbeitet der Anbieter Bewerberdaten im Auftrag, darf der Verantwortliche nur mit Auftragsverarbeitern arbeiten, die hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bieten (Art. 28 Abs. 1 DSGVO); der Vertrag muss den Mindestinhalt des Art. 28 Abs. 3 DSGVO abbilden — Gegenstand und Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der Daten, Kategorien betroffener Personen sowie Pflichten und Rechte des Verantwortlichen. Prüfen wird das eine andere Behördenschiene als die KI-Marktüberwachung: in Deutschland die nach Landesrecht zuständigen Behörden für nichtöffentliche Stellen (§ 40 Abs. 1 BDSG), in Österreich die Datenschutzbehörde (§ 18 Abs. 1 DSG).

5. Realitätscheck Schadenshöhen

In der BAG-Praxis bewegt sich die Entschädigung typischerweise bei 1–3 Brutto-Monatsgehältern pro Kläger:in — der eigentliche Hebel bei algorithmischer Auswahl ist aber nicht der Einzelbetrag, sondern die Zahl der Betroffenen. § 15 AGG sieht zwei Anspruchsgrundlagen vor:

  • § 15 Abs. 1 AGG: Ersatz des materiellen Schadens (entgangener Lohn, Bewerbungskosten) — keine Höhenbegrenzung; der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  • § 15 Abs. 2 AGG: Entschädigung für immateriellen Schaden — bei Nicht-Einstellung gedeckelt auf 3 Brutto-Monatsgehälter der Stelle, sofern der/die Bewerber:in auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Höhere Beträge sind im Einzelfall denkbar, müssen aber konkret begründet werden (Schwere der Pflichtverletzung, fehlende Compliance-Maßnahmen, Wiederholung). Begrenzend wirkt die Rechtsmissbrauchs-Linie: Bewerbungen ohne Anstellungsabsicht sind nicht geschützt (BAG, 19.09.2024 — 8 AZR 21/24). Diese Abwehr gelingt allerdings nur mit derselben Dokumentation, die auch der Vollbeweis nach § 22 AGG verlangt.

Wie groß der Hebel wird, rechnet sich aus der Zahl der Betroffenen: Bei 40 Ablehnungen aus derselben Modell-Version und 1–3 Brutto-Monatsgehältern je erfolgreicher Klage steht das 40- bis 120-fache eines Monatsgehalts im Raum — aus einem einzigen Modell. Zeitlich gebündelt werden die Fälle in Deutschland durch die Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG, bei einer Bewerbung ab Zugang der Ablehnung (zivilrechtlich § 21 Abs. 5 AGG); die österreichischen Fristen nennt der DE/AT-Kasten in Abschnitt 2.

Hinzu kommen, je nach Sachverhalt: DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, Bußgeldrisiko EU AI Act Art. 99 Abs. 4 (für Verstöße gegen die Betreiberpflichten des Art. 26 bis 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist — die Betreiberpflichten des Art. 26 gelten für Anhang-III-Systeme ab 02.12.2027, Art. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. i KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744), Bußgeldrisiko DSGVO Art. 83 — sowie Reputations- und Folgekosten. Die Höchstbeträge sind gestaffelt und hängen davon ab, welche Pflicht verletzt wurde:

VerstoßRahmen (bei zwei Werten gilt der höhere Betrag)Fundstelle
Verbotene KI-Praktik nach Art. 5 KI-VObis 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten JahresumsatzesArt. 99 Abs. 3 KI-VO
Betreiberpflichten (Art. 26), Anbieterpflichten (Art. 16), Transparenzpflichten (Art. 50)bis 15 Mio. EUR oder 3 %Art. 99 Abs. 4 KI-VO
Falsche, unvollständige oder irreführende Informationen an Behördenbis 7,5 Mio. EUR oder 1 %Art. 99 Abs. 5 KI-VO
Verletzung von Betroffenenrechten (Art. 12–22 DSGVO, etwa der Logik-Auskunft) oder der Verarbeitungsgrundsätze (Art. 5, 6, 7, 9)bis 20 Mio. EUR oder 4 %Art. 83 Abs. 5 DSGVO
Verletzung von Verantwortlichen- und Auftragsverarbeiter-Pflichten (u. a. Art. 25–39 DSGVO)bis 10 Mio. EUR oder 2 %Art. 83 Abs. 4 DSGVO
Verstoß gegen das Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung (nur Österreich)Verwaltungsstrafe bis 360 Euro, verhängt durch die Bezirksverwaltungsbehörde§ 9, § 10 GlBG

6. BAG-Trend: BAG 8 AZR 300/24 (23.10.2025, Daimler Truck)

BAG 8 AZR 300/24 ist ein Equal-Pay-Urteil und kein Algorithmen-Urteil — es zeigt aber einen Rechtsprechungstrend, der für die algorithmische Diskriminierung hochrelevant ist: Das BAG hat klargestellt, dass bereits ein Paarvergleich mit einem einzelnen, höchstbezahlten männlichen Kollegen genügt, um die Diskriminierungs-Vermutung nach § 22 AGG / § 7 EntgTranspG auszulösen. Ein Median-Vergleich ist nicht erforderlich.

Übertragen auf die algorithmische Diskriminierung: Wenn schon ein einzelner Vergleichsfall als Indiz genügt, dürfte ein dokumentierter Bias-Befund eines Auswahl-Algorithmus erst recht als Indiz im Sinne von § 22 AGG genügen. Die Indiz-Schwelle wird durch die jüngere BAG-Linie tendenziell gesenkt — was den Compliance-Druck auf Arbeitgeber erhöht, präventiv zu auditieren und zu dokumentieren.

Diese Linie stützt sich hier auf drei Entgelt-Entscheidungen: 21.01.2021 — 8 AZR 488/19 (bereits in Abschnitt 2 zitiert), 16.02.2023 — 8 AZR 450/21 („besseres Verhandlungsgeschick" rechtfertigt keinen Lohnunterschied) und 23.10.2025 — 8 AZR 300/24 (Paarvergleich genügt). Für die algorithmische Auswahl heißt das zweierlei: Auswahl-Quoten aus dem eigenen ATS sind derselbe Datentyp, aus dem hier ein Indiz wurde, und eine nachträglich formulierte, subjektive Begründung dürfte den Gegenbeweis nach der bisherigen Entgelt-Linie (BAG 16.02.2023 — 8 AZR 450/21) nicht tragen.

Ausdrücklich: Alle drei Entscheidungen sind Entgeltfälle. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur algorithmischen Bewerberauswahl ist zum Stand der ausgewerteten Quellen (02.05.2026) nicht dokumentiert. Planen Sie deshalb mit der Dokumentation, nicht mit einem Präzedenzfall.

7. Was Sie tun müssen — Compliance-Pfad

Der Pfad beginnt beim Inventar und endet nicht beim Vertrag mit dem Anbieter: Ohne vollständige Liste der eingesetzten Systeme lässt sich weder die Anhang-III-Einstufung noch der Vollbeweis nach § 22 AGG führen. Die Spalte „Frist / Trigger" nennt gesetzliche Termine und — jeweils ausdrücklich so bezeichnet — Praxisempfehlungen; Praxisempfehlungen sind Organisationsvorschläge ohne gesetzlich fixierten Termin.

SchrittInhaltFrist / TriggerFundstelle
KI-Inventar HRVollständige Liste aller KI-/Algorithmus-Komponenten im Recruiting-Stack (Stellenanzeigen-Targeting, ATS-Filter, Pre-Screening, Video-Analyse, Skill-Matching). Je Eintrag: Anbieter, Zweck, Ausgabetyp, wer danach entscheidet.Praxisempfehlung: sofortArt. 3 Nr. 1 KI-VO
Risiko-KlassifizierungPro System Anhang-III-Prüfung (Pkt. 4 Beschäftigung); Hochrisiko vs. nicht-Hochrisiko. Die Ausnahme des Art. 6 Abs. 3 greift nicht bei Profiling natürlicher Personen; vorgeschaltet ist die Prüfung gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f und g.Praxisempfehlung: sofortArt. 6 Abs. 2 und 3, Anhang III Nr. 4 KI-VO
Bias-AuditStatistische Auswertung der bisherigen Algorithmus-Entscheidungen nach geschützten Merkmalen; dokumentierte Mitigation. Für österreichische Standorte die Dimension Behinderung getrennt nach BEinstG führen.Praxisempfehlung: vor Produktiveinsatz, danach jährlich wiederkehrend — gesetzlicher Anker ohne fixen Termin: § 12 Abs. 1 AGG (erforderliche, auch vorbeugende Maßnahmen)§ 12 Abs. 1 AGG § 22 AGG
Menschliche AufsichtJede algorithmische Vorentscheidung muss durch geschulte Person reviewbar sein, vor finaler Ablehnung. Der Review ist zu dokumentieren, sonst existiert er im Prozess nicht.Praxisempfehlung: sofort (AGG-Dokumentationslage); gesetzliche Pflicht ab 02.12.2027 (Art. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. i KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744)Art. 26 Abs. 2 i. V. m. Art. 14 KI-VO
LoggingAuswahl-Logs > 6 Monate, dokumentiert pro Bewerber:in.Praxisempfehlung: sofort; gesetzliche Pflicht ab 02.12.2027, Aufbewahrung mindestens 6 Monate (Art. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. i KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744)Art. 26 Abs. 6 i. V. m. Art. 12 KI-VO
Transparenz / AuskunftBewerber:innen-Information über KI-Einsatz, Logik-Auskunft auf Anfrage (Art. 22, 15 DSGVO; EuGH C-203/22). Antwortprozess mit benannter Zuständigkeit, damit die Monatsfrist gehalten wird.Antwortfrist ein Monat ab Eingang, um zwei Monate verlängerbar mit Begründung innerhalb des ersten MonatsArt. 15 Abs. 1 lit. h, Art. 22, Art. 12 Abs. 3 DSGVO
FRIA — nur PflichtadressatenPflicht nur für die Adressaten des Art. 27 Abs. 1 KI-VO (öffentliche Stellen, private Erbringer öffentlicher Dienste, Anhang III Nr. 5 lit. b/c). Privater Arbeitgeber mit Recruiting-KI nach Anhang III Nr. 4: keine Pflicht — Abschnitt 3.3.Sofern Pflichtadressat: vor der ersten Verwendung (Art. 27 Abs. 2)Art. 27 Abs. 1 und 2 KI-VO
Beschwerdestelle und MeldewegZuständige Stelle für Beschwerden benennen, jede Beschwerde prüfen und das Ergebnis mitteilen; Gesetz und Information über die zuständige Stelle im Betrieb bekannt machen. Praxisempfehlung: den Meldeweg für Bias-Befunde dort ausdrücklich mitnennen.Bekanntmachung im Betrieb; Prüfung jeder eingehenden Beschwerde§ 13 Abs. 1, § 12 Abs. 5 AGG AT: externe Beratung und Unterstützung durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft (§ 3 GBK/GAW-Gesetz)
Vendor-VertragPraxisempfehlung: Audit-Rechte, Logik-Auskunft, Bias-Test-Pflichten und Haftungsregelung mit dem Anbieter vereinbaren. Gesetzlich: bei Auftragsverarbeitung der Mindestinhalt des Art. 28 Abs. 3 DSGVO.Bei Vertragsabschluss / VerlängerungArt. 28 Abs. 1 und 3 DSGVO Art. 26 Abs. 1 KI-VO
SchulungHR-Personal in algorithmischer Diskriminierungs-Erkennung und in Art. 4 KI-VO (KI-Kompetenz, seit 02.02.2025; neue Fassung seit 27. Juli 2026 durch die Verordnung (EU) 2026/1744 — Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung der KI-Kompetenz, kein bestimmtes Kompetenzniveau geschuldet; nach den unverbindlichen Kommissions-FAQ ist kein Zertifikat erforderlich, ein interner Schulungsnachweis genügt). Eine geeignete Schulung der Beschäftigten gilt im AGG als Erfüllung der Schutzpflicht.LaufendArt. 4 KI-VO § 12 Abs. 2 AGG

7.1 Inventar und Einstufung: die Reihenfolge entscheidet

Prüfen Sie je System in dieser Folge: (1) Greift ein Verbot des Art. 5 Abs. 1 lit. f oder g KI-VO (Abschnitt 3.2)? (2) Ist es ein KI-System nach Art. 3 Nr. 1 KI-VO? (3) Fällt der bestimmungsgemäße Zweck unter Anhang III Nr. 4 — Stellenanzeigen-Targeting, Sichtung, Filterung, Bewertung? Führt das System dabei ein Profiling natürlicher Personen durch, steht die Ausnahme des Art. 6 Abs. 3 KI-VO nicht zur Verfügung. Unabhängig vom Ergebnis bleibt das AGG anwendbar (Abschnitt 1).

7.2 Datenschutz-Nebenstrang: DSFA und Datenschutzbeauftragter

Recruiting-Scoring kann die DSFA-Pflicht nach Art. 35 DSGVO auslösen — und zieht dann in Deutschland die Benennung eines Datenschutzbeauftragten unabhängig von der Beschäftigtenzahl nach sich. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO durchzuführen, wenn eine Verarbeitung — insbesondere bei Verwendung neuer Technologien — voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat; Art. 35 Abs. 3 DSGVO nennt als Regelbeispiel die systematische umfassende Bewertung persönlicher Aspekte (Profiling) mit Rechtswirkung. Die Kettenwirkung dahinter: § 38 Abs. 1 BDSG verlangt den Datenschutzbeauftragten, sobald Verarbeitungen einer DSFA nach Art. 35 DSGVO unterliegen (daneben die 20-Personen-Schwelle); in Österreich folgt die Benennungspflicht unmittelbar aus Art. 37 Abs. 1 DSGVO, eine zusätzliche zahlenmäßige Schwelle gibt es dort nicht. Prüfen Sie außerdem, ob das System Daten verarbeitet, aus denen Merkmale nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO hervorgehen (etwa ethnische Herkunft, Gesundheitsdaten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung) — dafür gilt ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot mit engen Ausnahmen.

Häufig gestellte Fragen

Gilt der EU AI Act auch, wenn wir das Modell nicht selbst trainieren?
Ja. Die Betreiber-Pflichten des Art. 26 KI-VO treffen Sie unabhängig davon, wer das Modell trainiert hat; für Anhang-III-Systeme gelten sie ab 2. Dezember 2027 (Art. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. i KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744) — welche das im Einzelnen sind, listet Abschnitt 3.1. Den Bußgeldrahmen für Betreiber-Verstöße nennt die Tabelle in Abschnitt 5.
Brauchen wir als privates Unternehmen eine Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA)?
Nein, sofern Sie keine öffentlichen Dienste erbringen: Art. 27 Abs. 1 KI-VO adressiert Einrichtungen des öffentlichen Rechts, private Erbringer öffentlicher Dienste sowie Betreiber nach Anhang III Nr. 5 lit. b und c; der private Arbeitgeber mit Recruiting-KI nach Anhang III Nr. 4 gehört nicht dazu. Pflichtadressaten führen die FRIA vor der ersten Verwendung durch (Art. 27 Abs. 2). Was für private Arbeitgeber stattdessen gilt: Abschnitt 3.3.
Zählt ein regelbasierter ATS-Filter ohne Machine Learning als KI-System?
Die Einordnung entscheidet Art. 3 Nr. 1 KI-VO: ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist, nach Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und aus erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können. Prüfen Sie das Produkt an diesen Merkmalen, nicht am Marketing-Begriff des Anbieters. Für die AGG-Haftung ist die Antwort zweitrangig: § 7 Abs. 1 AGG kennt keine Technologie-Schwelle (Abschnitt 1).
Wie lange müssen wir Auswahl-Logs aufbewahren?
Gesetzlich mindestens sechs Monate für die automatisch erzeugten Logs des Hochrisiko-Systems (Art. 26 Abs. 6 i. V. m. Art. 12 KI-VO) — eine Mindestdauer, keine Obergrenze; für Anhang-III-Systeme greift diese Pflicht ab 2. Dezember 2027 (Art. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. i KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744). Praxisempfehlung für die Dokumentation der Auswahlentscheidung selbst: an den Geltendmachungsfristen ausrichten — zwei Monate in Deutschland, sechs Monate in Österreich (Fundstellen im DE/AT-Kasten, Abschnitt 2); für Entgelt- und Sachansprüche gilt in Österreich zusätzlich die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB. Diese Ausrichtung ist eine Organisationsempfehlung, keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist.
Was gilt in Österreich statt § 22 AGG?
§ 12 Abs. 12 GlBG (Teil I, Geschlecht) bzw. § 26 Abs. 12 GlBG (Teil II, übrige Gründe) — mit einem anderen Beweismaß: Die betroffene Person hat den Diskriminierungstatbestand glaubhaft zu machen, § 22 AGG verlangt demgegenüber den Beweis von Indizien. Für die Dimension Behinderung gilt in Österreich in der Arbeitswelt das BEinstG (§§ 7a ff.), nicht das GlBG. Zuständigkeiten, Rechtsfolgen und Fristen nennt der DE/AT-Kasten in Abschnitt 2.
Dürfen wir Video-Interviews automatisch auf Mimik oder Stimme auswerten?
Prüfen Sie als Erstes die Verbotsnorm, nicht die Dokumentationspflichten: Art. 5 Abs. 1 lit. f und g KI-VO können den Einsatz ganz ausschließen (Abschnitt 3.2). Parallel untersagt Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung sowie von Gesundheitsdaten, mit engen Ausnahmen nach Abs. 2. Wird ein Emotionserkennungs- oder biometrisches Kategorisierungssystem zulässig betrieben, muss der Betreiber die betroffenen Personen informieren (Art. 50 Abs. 3 KI-VO). Lassen Sie sich vom Anbieter schriftlich geben, welche dieser Funktionen das Produkt technisch ausführt.
Was passiert, wenn Beschäftigte intern einen Bias-Befund melden?
Sie stehen unter Maßregelungsschutz. § 16 Abs. 1 AGG verbietet, Beschäftigte wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach dem AGG oder wegen der Weigerung, eine dagegen verstoßende Anweisung auszuführen, zu benachteiligen — einschließlich unterstützender Personen und Zeuginnen und Zeugen; in Österreich entspricht dem § 13 GlBG (Teil I) bzw. § 27 GlBG (Teil II). Parallel besteht das Beschwerderecht nach § 13 Abs. 1 AGG: Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen. Betrifft die Meldung einen Datenschutzverstoß, kommt in Österreich zusätzlich das HinweisgeberInnenschutzgesetz in Betracht — Datenschutz ist dort ausdrücklich im sachlichen Anwendungsbereich genannt (§ 3 Abs. 3 HSchG), Vergeltungsmaßnahmen sind rechtsunwirksam (§ 20 Abs. 1 HSchG). In Deutschland richtet sich der Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 1 HinSchG; Repressalien sind nach § 36 Abs. 1 HinSchG verboten.
Ist BAG 8 AZR 300/24 ein Urteil zu algorithmischer Auswahl?
Nein. Die Entscheidung vom 23.10.2025 (Daimler Truck) ist ein Equal-Pay-Urteil zum Paarvergleich, kein Urteil zu algorithmischer Auswahl. Warum sie für Recruiting-KI trotzdem relevant ist und was daraus folgt: Abschnitt 6.

Quellen

  1. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), §§ 1, 3, 7, 15, 22
  2. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Anhang III Pkt. 4, Art. 9–15, 26, 27, 50, 99, 113
  3. EuGH, Urteil vom 27.02.2025, Rs. C-203/22 (Dun & Bradstreet Austria) — Auskunftsanspruch zur Logik automatisierter Entscheidungen nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO
  4. BAG, Urteil vom 23.10.2025 — 8 AZR 300/24 (Paarvergleich Equal Pay, Daimler Truck) als Beispiel für gesenkte Indiz-Schwelle
  5. Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L 2026/1744 vom 24.07.2026, in Kraft seit 27. Juli 2026 — hervorgegangen aus dem Kommissionsvorschlag COM(2025) 836 vom 19.11.2025
  6. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 26 (Beschäftigtendatenschutz)
  7. Verordnung (EU) 2024/1689, ergänzend: Art. 3 Nr. 1 (KI-System), Art. 4 (KI-Kompetenz), Art. 5 Abs. 1 lit. f und g, Art. 6 Abs. 1 bis 3, Art. 50 Abs. 1, 3 und 4, Art. 70 Abs. 1 und 2, Art. 99 Abs. 3 bis 5, Art. 113
  8. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1 lit. h, Art. 22, Art. 28 Abs. 1 und 3, Art. 35 Abs. 1 und 3, Art. 37 Abs. 1, Art. 82, Art. 83 Abs. 4 und 5
  9. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), ergänzend: § 11, § 12 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 21 Abs. 5, §§ 25, 27; Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1
  10. Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), § 3 Abs. 2 Satz 1 (Benachteiligungsverbot), § 7 (Entgeltgleichheitsgebot)
  11. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), § 164 Abs. 1 Satz 1 (Prüfpflicht aller Arbeitgeber), § 165 Satz 3 und 4 (besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber)
  12. Österreich: Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), § 3, § 5, § 6, § 9, § 10, § 12, § 13, § 15, § 17, § 19, § 26, § 27, § 29; GBK/GAW-Gesetz, § 3 (Gleichbehandlungsanwaltschaft); Datenschutzgesetz (DSG), § 18 Abs. 1
  13. Österreich: Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), §§ 7a ff., insbesondere § 7b (Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt); außerhalb der Arbeitswelt BGStG
  14. Richtlinie 2006/54/EG, Art. 19; Richtlinie 2000/78/EG, Art. 10; Richtlinie 2000/43/EG, Art. 8 (unionsrechtliche Beweislastregel)
  15. BAG, Urteil vom 21.01.2021 — 8 AZR 488/19 (Median-Indiz, Beweislastumkehr § 22 AGG / § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG); BAG, Urteil vom 16.02.2023 — 8 AZR 450/21; BAG, Urteil vom 19.09.2024 — 8 AZR 21/24
  16. Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), § 2 Abs. 1, § 36 Abs. 1; Österreich: HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG), § 3 Abs. 3, § 20 Abs. 1
  17. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus KI) — EUR-Lex DE (ABl. L 2026/1744 vom 24.07.2026; in Kraft seit 27.07.2026; Stand: 17.08.2026)
  18. KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223 — gesetze-im-internet.de (in Kraft seit 29.07.2026; Stand: 17.08.2026)

Rechtsstand der geprüften Quellen: 17.08.2026 (VO (EU) 2026/1744 Digital-Omnibus KI, KI-MIG); übrige Quellen: 02.05.2026

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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