Barrierefreie Dokumente · PDF/UA · WCAG 2.1 AA · EU-weit, Schwerpunkt Österreich und Deutschland

PDF und Dokumente barrierefrei machen lassen

Compliance-Kit bereitet PDF-, Word- und PowerPoint-Dokumente barrierefrei auf: nach dem Maßstab EN 301 549 / WCAG 2.1 AA und PDF/UA, von Menschen geprüft, mit Prüfprotokoll zu jeder Datei. Für alle, die Dokumente veröffentlichen, in der EU, mit Schwerpunkt Österreich und Deutschland.

Ersteinschätzung kostenlos · keine Rechtsberatung · keine Übergabe an KI-Dienste

Kurz gesagt: barrierefreie Dokumente von Compliance-Kit

Was
Wir bereiten PDF-, Word- und PowerPoint-Dokumente barrierefrei auf: Tag-Struktur, Lesereihenfolge, Alternativtexte, Überschriften, Tabellen, Dokumenttitel, Sprache und Metadaten. Lieferung als getaggtes PDF entlang PDF/UA plus reparierte Quelldatei.
Für wen
Gemeinden und Gemeindeverbände, Landes- und Bundesstellen, Schulen und Hochschulen, Kammern und Verbände, Unternehmen mit Verbraucherangeboten nach dem European Accessibility Act (in Deutschland BFSG, in Österreich BaFG), Agenturen und Verlage, die für öffentliche Stellen produzieren, in allen EU-Mitgliedstaaten. Dokumente in Deutsch und Englisch, weitere Sprachen nach Absprache.
Maßstab
EN 301 549 (WCAG 2.1 AA) und PDF/UA (ISO 14289); WCAG 2.2 bereits berücksichtigt.
Nachweis
Je Dokument ein Prüfprotokoll (veraPDF, PAC, manuelle Prüfpunkte, Screenreader-Stichprobe mit NVDA) und ein Änderungsprotokoll mit Versionsstand, Prüfer und Datum.
Weg
Ersteinschätzung kostenlos → Angebot nach Umfang → Pilot mit 10 bis 20 Dokumenten → Lieferung → laufende Betreuung. Anfrage über das Kontaktformular.

Was ist ein barrierefreies PDF?

Ein barrierefreies PDF ist ein Dokument, das Menschen mit Screenreader, Vergrößerung oder Tastatur genauso nutzen können wie alle anderen: Es hat eine Tag-Struktur mit Überschriften, Listen und Tabellen, eine festgelegte Lesereihenfolge, Alternativtexte für Bilder, einen Dokumenttitel, eine Sprachangabe und eine echte Textebene statt eines Scans. Der technische Standard dafür ist PDF/UA (ISO 14289); die rechtliche Messlatte in Europa ist die Norm EN 301 549, die für Dokumente die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 verlangt.

Dieselbe Struktur lesen auch Suchmaschinen und KI-Assistenten: Ein getaggtes PDF mit Titel, Sprache und Überschriften lässt sich indexieren und auswerten; ein Scan ohne Textebene nicht.

Was ein Screenreader in einem barrierefreien PDF liest

Animierte Grafik: Eine PDF-Seite ist zu sehen. Schritt für Schritt erscheint die Tag-Struktur: Die Überschrift wird als H1 markiert, zwei Absätze als P, ein Bild erhält einen Alternativtext, eine Tabelle erhält Kopfzellen, die Lesereihenfolge wird mit 1 bis 4 nummeriert, Dokumenttitel und Sprache werden gesetzt. In der Bildunterschrift steht, was ein Screenreader in jedem Schritt ansagt. Ohne Tags wird dieselbe Seite als ein einziger Zeichenblock gelesen.

Überschrift als H1 getaggt: „Kundmachung der Gemeinde"Absätze als P getaggt, Lesereihenfolge 2 und 3Bild mit Alternativtext: „Rathaus, Haupteingang"Tabelle mit Kopfzellen: Datum, Termin, OrtDokumenttitel und Sprache gesetzt: DeutschErgebnis: lesbar, durchsuchbar, zitierfähigOhne Tags: ein Zeichenblock, keine Überschriften, keine Lesereihenfolge.
  • Tag-StrukturÜberschriften, Absätze, Listen und Tabellen sind als solche ausgezeichnet, nicht nur optisch formatiert
  • Lesereihenfolgeder Inhalt wird in der gemeinten Reihenfolge gelesen, auch bei mehrspaltigen Layouts und Kästen
  • AlternativtexteBilder, Grafiken und Logos tragen eine kurze Beschreibung; Schmuckgrafiken sind als Artefakt markiert
  • Tabellen mit Kopfzeilenjede Zelle lässt sich ihrer Spalten- und Zeilenüberschrift zuordnen
  • Titel, Sprache, Metadatendas Dokument nennt seinen Titel und seine Sprache und trägt Autor und Datum
  • Textebene statt Scander Text ist echter Text, durchsuchbar und markierbar; ein Scan braucht zuerst eine Texterkennung

Was wir liefern

Was wir für Sie machen

Sie möchten PDFs barrierefrei machen lassen oder aus Word und PowerPoint barrierefreie PDFs erstellen lassen? Wir übernehmen Word- und PowerPoint-Quellen, textlastige PDFs und nach Sichtung auch Formulare, Scans und Pläne.

Dokumente barrierefrei aufbereiten

  • Word- und PowerPoint-Vorlagen reparieren (Formatvorlagen, Überschriften, Alternativtexte, Tabellen) und als getaggtes PDF exportieren
  • Bestehende PDFs nachtaggen: Kundmachungen und Bekanntmachungen, Protokolle, Amtsblätter, Gemeindezeitungen, Berichte, Broschüren, bei Unternehmen etwa Produktkataloge, Datenblätter und Preislisten
  • Alternativtexte: von uns formuliert und mit Ihnen abgestimmt, wo Fachwissen nötig ist
  • Lesereihenfolge, Lesezeichen, Dokumenttitel, Sprache und Metadaten
  • Formulare, Scans und Pläne auf Anfrage nach Sichtung

Bestand sichten und priorisieren

  • Liste Ihrer veröffentlichten Dokumente: Download-Bereich, Amtstafel, Bürgerservice, bei Unternehmen die Download- und Serviceseiten Ihrer Website oder Ihres Shops
  • Einordnung nach den Stichtagen und Ausnahmen der jeweils geltenden Normtexte (zum Beispiel 23. September 2018 für Büro-Dateien nach der EU-Richtlinie und den österreichischen Gesetzen, BGG und BITV 2.0 kennen diese Ausnahme nicht; 28. Juni 2025 für Büro-Dateien und Archive bei Verbraucher-Angeboten nach BFSG / BaFG; Archivregel 23. September 2019 für öffentliche Stellen nach EU-Richtlinie, österreichischen Gesetzen und BITV 2.0), die rechtliche Bewertung bleibt bei Ihrer Stelle
  • Priorität nach Nutzung: Formulare und Kundmachungen zuerst
  • Aufwandsschätzung je Dokumenttyp

Prüfprotokoll und Nachweis

  • Je Dokument ein Protokoll: automatisierte Prüfung (veraPDF, PAC), manuelle Prüfpunkte, Screenreader-Stichprobe (NVDA)
  • Änderungsprotokoll: was geändert wurde, Versionsstand, Prüfer, Datum
  • Übersicht für den Dokumenten-Abschnitt Ihrer Barrierefreiheitserklärung (Erklärung zur Barrierefreiheit) und für Nachfragen von Überwachungsstellen
  • Lieferung als getaggtes PDF plus reparierte Quelldatei, wenn vorhanden

Laufend statt einmal

  • Veröffentlichungsrhythmus: jedes Sitzungsprotokoll, jede Ausgabe der Gemeindezeitung
  • Schulung Ihres Teams für barrierefreie Word- und PowerPoint-Vorlagen
  • Vorlagen-Set in Ihrer Hausschrift und Ihrem Layout
  • Antworten auf Mängelmeldungen zu Dokumenten fristgerecht vorbereitet, nach der Frist, die für Ihre Stelle gilt (zum Beispiel zwei Monate nach § 4 Abs. 3 WZG und den meisten österreichischen Landesgesetzen, vier Wochen im Burgenland, ein Monat für Bundesstellen in Deutschland nach § 12b Abs. 4 BGG; Länder und Kommunen in Deutschland nach Landesrecht)

Was wir nicht versprechen

Kein Werkzeug und kein Anbieter kann Konformität zusichern. Prüfwerkzeuge erfassen nur den maschinell prüfbaren Teil der Anforderungen; den Rest prüft ein Mensch, auch bei uns. Was Sie bekommen, ist der dokumentierte Prüfstand jeder Datei: was geprüft wurde, womit und mit welchem Ergebnis. Ob und wie Ihre Stelle verpflichtet ist, beurteilen wir nicht rechtlich; wir setzen den technischen Maßstab um und verweisen auf die Normtexte.

Der Ablauf

Wie läuft die barrierefreie Aufbereitung ab?

In fünf Schritten: Sie nennen Dokumente, wir schätzen kostenlos ein, Sie erhalten ein Angebot nach Umfang, wir beginnen mit einem Pilot und liefern danach im vereinbarten Rhythmus.

  1. 1 · Ihre AnfrageNennen Sie uns über das Kontaktformular Links zu drei bis fünf typischen, bereits veröffentlichten Dokumenten. Dateien können Sie auch per E-Mail an office@compliance-kit.eu schicken. Für die Ersteinschätzung bitte nur veröffentlichte Fassungen oder Dokumente ohne personenbezogene Daten.
  2. 2 · Ersteinschätzung, kostenlosDokumenttypen, Quelldateien vorhanden?, Aufwand je Seite, Vorschlag für den Zuschnitt, innerhalb weniger Werktage.
  3. 3 · Angebot nach UmfangJe Seite nach Komplexität (Text, Tabellen, Design) oder als Paket für einen Bestand; Aufschlag ohne Quelldatei; laufende Betreuung auf Wunsch.
  4. 4 · PilotWir beginnen mit einem begrenzten Bestand, zum Beispiel 10 bis 20 Dokumente. Sie prüfen Ergebnis und Protokolle.
  5. 5 · Lieferung und BetriebGetaggte PDFs, Prüfprotokolle und reparierte Quelldateien, danach im vereinbarten Rhythmus.

Pflichten · Fristen · Maßstab

Wer muss Dokumente barrierefrei bereitstellen?

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Websites öffentlicher Stellen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen; zum Inhalt gehören auch Dokumente zum Herunterladen, mit Ausnahmen, etwa für ältere Büro-Dateien und Archive. Unternehmen erfasst der European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882), umgesetzt in Deutschland durch das BFSG und in Österreich durch das BaFG, jeweils seit dem 28. Juni 2025, für bestimmte Produkte und Verbraucher-Dienstleistungen. Die nationalen Details zeigen wir für Österreich und Deutschland; andere Mitgliedstaaten auf Anfrage. Die Rechtstexte liegen in unserem Quellenarchiv und werden gegen die amtlichen Fassungen gelesen. Das Folgende ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.

EU: Richtlinie (EU) 2016/2102

  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen barrierefrei zugänglich sind (Art. 1 Abs. 2, Art. 4). Dokumente und Formulare zum Herunterladen gehören zum Inhalt (Erwägungsgrund 19); unter „Dateiformaten von Büroanwendungen" versteht die Richtlinie Dokumente wie PDF- oder Office-Dateien, die in Websites enthalten, aber nicht in erster Linie für das Web gedacht sind (Erwägungsgrund 26).
  • Ausnahme: Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, sofern sie nicht für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden (Art. 1 Abs. 4 lit. a). Ebenfalls ausgenommen sind Archive, die weder für aktive Verfahren gebraucht noch nach dem 23. September 2019 überarbeitet wurden (Art. 1 Abs. 4 lit. h).
  • Pflicht zur Erklärung zur Barrierefreiheit mit Feedback-Mechanismus und Hinweis auf das Durchsetzungsverfahren (Art. 7); die Mitgliedstaaten überwachen periodisch (Art. 8).
  • Unternehmen: Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) legt Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher fest; umgesetzt in Deutschland durch das BFSG, in Österreich durch das BaFG (siehe Länderkarten).

Österreich: WZG, Landesgesetze, BaFG

  • Bund: Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) für den Bund und für Einrichtungen, die überwiegend vom Bund finanziert oder beaufsichtigt werden (§ 2 Abs. 1 WZG). Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände: die Landesgesetze (zum Beispiel StWZG, § 15b Oö. ADG, § 12 NÖ ADG 2017); die von uns geprüften Landesgesetze nennen denselben Stichtag für Büro-Dateien, den 23. September 2018.
  • Maßstab: die harmonisierte Norm EN 301 549. Erklärung zur Barrierefreiheit nach EU-Muster; Mängelmeldungen sind binnen zwei Monaten zu beantworten (§ 4 Abs. 3 WZG und die meisten von uns geprüften Landesgesetze; Burgenland: vier Wochen, § 59 Abs. 3 Bgld. GADG). Monitoring: FFG und Länder.
  • Keine Strafnorm für die Web-Pflichten, weder im WZG noch in den Web-Bestimmungen der von uns geprüften Landesgesetze; die FFG schreibt, EU-Richtlinie und WZG sehen keine Sanktionen oder Strafen vor. Rechtsfolge der Web-Pflichten sind Beschwerden mit Handlungsempfehlungen und das Monitoring. Unberührt bleiben die Diskriminierungsverbote (das BGStG für den Bund und die Antidiskriminierungsgesetze der Länder) mit eigenen Rechtsfolgen, etwa Schadenersatz nach einem Schlichtungsversuch.
  • Unternehmen: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) seit 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Verbraucher-Dienstleistungen, darunter E-Commerce; Büro-Dateien, die vor diesem Datum veröffentlicht wurden, sind ausgenommen (§ 2 Abs. 3 Z 2); Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 6 Abs. 1); Verwaltungsstrafen bis 80.000 € (§ 36).

Deutschland: BGG, BITV 2.0, BFSG

  • Bundesstellen: § 12a BGG und BITV 2.0; § 2a BITV 2.0 zählt in die Website eingebundene Dokumente ausdrücklich zur Website. Eine Ausnahme für ältere Büro-Dateien kennt die BITV 2.0 nicht; ausgenommen sind nur Archive, die nicht für aktive Verfahren gebraucht und nach dem 23. September 2019 nicht mehr bearbeitet wurden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2). Für Länder und Kommunen gelten die Landesgesetze.
  • Bundesstellen: Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 12b BGG, § 7 BITV 2.0) mit Feedback-Kontakt; Rückmeldungen sind spätestens innerhalb eines Monats zu beantworten (§ 12b Abs. 4 BGG). Durchsetzung über die kostenlose Schlichtungsstelle (§ 16 BGG) und die Verbandsklage (§ 15 BGG). Bußgelder kennen BGG und BITV 2.0 nicht.
  • Unternehmen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) seit 28. Juni 2025 für bestimmte, in § 1 Abs. 2 und 3 aufgezählte Produkte und Verbraucher-Dienstleistungen, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5); Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2); Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3); Bußgelder bis 100.000 € (§ 37).

Der Maßstab: EN 301 549 und WCAG 2.1 AA

Die harmonisierte Norm EN 301 549 (Fassung V3.2.1) übernimmt die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 (für Web-Inhalte in Klausel 9, für Dokumente in Klausel 10) und ergänzt weitere Kriterien. PDF/UA (ISO 14289) ist der etablierte technische Standard für barrierefreie PDFs: gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber der etablierte Weg, die Anforderungen in einem PDF technisch umzusetzen. WCAG 2.2 berücksichtigen wir bereits.

Wie barrierefrei sind PDFs öffentlicher Stellen heute?

7 von 114

PDF-Dokumenten bestanden 2024 in Berlin den automatisierten PAC-Test, eine Erfüllungsquote von 6,1 %.

Überwachungsstelle Berlin, Überwachungsergebnisse 2024
0 %

der 88 in Berlin 2023 geprüften PDF-Dokumente bestanden; 2022 waren es 2,7 % von 73 Dokumenten.

Überwachungsstelle Berlin, Überwachungsergebnisse 2024
52,5 %

der Barrierefreiheitserklärungen der 2025 im österreichischen Monitoring stichprobenartig geprüften Websites und Apps gaben an, einzelne Barrieren wegen unverhältnismäßiger Belastung nicht beseitigt zu haben; mehrfach mit der Begründung, PDF-Dokumente könnten nicht standardmäßig barrierefrei veröffentlicht werden.

FFG, Zwischenbericht Monitoring 2025

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu barrierefreien PDFs und Dokumenten

Was kostet es, ein PDF barrierefrei machen zu lassen?

Das hängt von Umfang und Komplexität ab: Textseiten, Tabellen, Designseiten, Quelldateien vorhanden oder nicht. Die Ersteinschätzung ist kostenlos; das Angebot bekommen Sie nach Sichtung, und wir beginnen mit einem Pilot.

Wie lange dauert es?

Je nach Umfang. Die Ersteinschätzung kommt innerhalb weniger Werktage; der Liefertermin steht im Angebot.

Müssen unsere PDFs PDF/UA erfüllen?

Gesetzlich vorgeschrieben ist PDF/UA nicht. BITV 2.0 (§ 3 Abs. 2), BFSG (§ 4) und das WZG (§ 3 Abs. 2) knüpfen die Konformitätsvermutung an harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind; die Richtlinie 2016/2102 nennt dafür die EN 301 549 (Art. 6). Diese Norm verlangt für Dokumente die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 (Klausel 10). PDF/UA (ISO 14289) ist der etablierte technische Weg, das in einem PDF umzusetzen. Wir liefern getaggte PDFs entlang dieses Standards und halten die Prüfung im Protokoll fest.

Gelten die Pflichten auch für alte Dokumente?

Nach der EU-Richtlinie (Art. 1 Abs. 4 lit. a) und in Österreich (§ 2 Abs. 3 lit. a WZG und die Landesgesetze) sind Büro-Dateien ausgenommen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, sofern sie nicht für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden. Die BITV 2.0 des Bundes in Deutschland kennt diese Ausnahme nicht; für Länder und Kommunen in Deutschland gelten die Landesgesetze. Nach der EU-Richtlinie (Art. 1 Abs. 4 lit. h), dem WZG (§ 2 Abs. 3 lit. i), den von uns geprüften österreichischen Landesgesetzen und der BITV 2.0 (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind Archive ausgenommen, die weder für aktive Verwaltungsverfahren gebraucht noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden. Für Unternehmen nach BFSG und BaFG gilt der 28. Juni 2025: Ausgenommen sind Büro-Dateien, die vor diesem Tag veröffentlicht wurden, und Archive, deren Inhalte danach weder aktualisiert noch überarbeitet werden (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 und 5 BFSG, § 2 Abs. 3 Z 2 und 5 BaFG). Was weiter genutzt wird, gehört auf die Liste.

Welche Dokumente zuerst?

Was Bürgerinnen und Bürger für ein Verfahren brauchen: Formulare, Kundmachungen, Protokolle, aktuelle Informationen. Danach die regelmäßigen Veröffentlichungen wie Gemeindezeitung und Berichte. Die Reihenfolge schlagen wir in der Ersteinschätzung vor.

Wir haben nur das fertige PDF, keine Quelldatei. Geht das?

Ja. Bestehende PDFs taggen wir nach; mit Quelldatei ist das Ergebnis besser und günstiger, deshalb fragen wir danach. Scans brauchen zuerst eine Texterkennung. Das klären wir in der Ersteinschätzung.

Was steht im Prüfprotokoll?

Je Dokument: das Ergebnis der automatisierten Prüfung (veraPDF, PAC), die manuellen Prüfpunkte (Lesereihenfolge, Alternativtexte, Tabellen, Lesezeichen, Titel und Sprache), eine Screenreader-Stichprobe mit NVDA und das Änderungsprotokoll mit Versionsstand, Prüfer und Datum. Das Protokoll ist so geschrieben, dass es in den Dokumenten-Abschnitt Ihrer Erklärung zur Barrierefreiheit passt.

Drohen Gemeinden Strafen?

Österreich: Weder das WZG noch die Web-Bestimmungen der von uns geprüften Landesgesetze enthalten eine Strafnorm; die FFG schreibt, EU-Richtlinie und WZG sehen keine Sanktionen oder Strafen vor. Rechtsfolge sind Beschwerden bei der zuständigen Stelle, Handlungsempfehlungen und das Monitoring; die Antidiskriminierungsgesetze bleiben unberührt. Deutschland: Für Bundesstellen kennen BGG und BITV 2.0 keine Bußgelder; die Durchsetzung läuft dort über die Schlichtung (§ 16 BGG) und die Verbandsklage (§ 15 BGG). Für Gemeinden gilt das jeweilige Landesrecht, das wir hier nicht darstellen. Wir werben nicht mit Strafen. Der Grund ist der Zugang, und die Auffindbarkeit.

Können wir barrierefreie PDFs selbst erstellen?

Ja, für neue Dokumente aus Word oder PowerPoint mit richtigen Vorlagen. Wir schulen Ihr Team und liefern die Vorlagen. Bestände und komplexe Layouts übernehmen wir.

Arbeiten Sie auch außerhalb Österreichs und Deutschlands?

Ja. Für öffentliche Stellen gilt EU-weit derselbe technische Maßstab: die harmonisierte Norm EN 301 549 nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 (Art. 6); die Mitgliedstaaten dürfen über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinausgehen (Art. 2). Für Dokumente verlangt die Norm die Erfolgskriterien der WCAG 2.1. PDF/UA (ISO 14289) ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber der etablierte technische Weg, das in einem PDF umzusetzen. Die nationalen Umsetzungsgesetze unterscheiden sich in Details, etwa bei der Ausnahme für ältere Dokumente. Wir bearbeiten Dokumente in Deutsch und Englisch, weitere Sprachen nach Absprache. Die nationalen Rechtsdetails stellen wir für Österreich und Deutschland dar; für andere Mitgliedstaaten auf Anfrage.

Ist das Rechtsberatung?

Nein. Wir setzen einen technischen Maßstab um und dokumentieren das. Ob und wie Ihre Stelle verpflichtet ist, klärt Ihre Rechtsabteilung oder Ihre Rechtsberatung.

Wer ist Compliance-Kit?

Compliance-Kit aus Wien bereitet PDF-, Word- und PowerPoint-Dokumente für öffentliche Stellen und Unternehmen in der EU barrierefrei auf, mit Schwerpunkt Österreich und Deutschland. Daneben erstellen wir Compliance-Dokumentation und E-Learnings für Unternehmen in Deutschland und Österreich (DSGVO, EU AI Act, NIS2, Hinweisgeberschutz, Antidiskriminierung) und prüfen jede Rechtsaussage gegen die amtlichen Volltexte.

Loslegen

Nennen Sie uns drei Dokumente.

Links zu drei bis fünf veröffentlichten Dokumenten über das Kontaktformular, oder Dateien per E-Mail. Für die Ersteinschätzung bitte nur veröffentlichte Fassungen oder Dokumente ohne personenbezogene Daten. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Wir antworten an Werktagen.

Stoßen Sie auf dieser Website auf eine Barriere, schreiben Sie an office@compliance-kit.eu. Wir prüfen Ihre Meldung und beheben die Barriere, soweit sie in unserem Einflussbereich liegt.

Standardisierter Dokumenten-Service auf Basis Ihres Materials. Er umfasst keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und ersetzt keine Rechtsberatung.