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Erklärung zur Barrierefreiheit: Muster, Pflichtinhalte und Fristen für Mängelmeldungen

TL;DR

  • Öffentliche Stellen müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und dafür die EU-Mustererklärung verwenden (Art. 7 Abs. 1 RL (EU) 2016/2102, Art. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523).
  • Die Pflichtinhalte stehen in Abschnitt 1 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2018/1523: Geltungsbereich, Stand der Vereinbarkeit, nicht barrierefreie Inhalte, Erstellung, Feedback und Durchsetzungsverfahren.
  • Den Stand der Vereinbarkeit geben Sie als vollständig, teilweise oder nicht vereinbar an; „vollständig“ nur, wenn alle Anforderungen ausnahmslos erfüllt sind (Anhang, Endnote iii).
  • Mängelmeldungen sind in Österreich meist binnen zwei Monaten zu beantworten, im Burgenland binnen vier Wochen, bei Bundesstellen in Deutschland binnen eines Monats (§ 4 Abs. 3 WZG, § 59 Abs. 3 Bgld. GADG, § 12b Abs. 4 BGG).
  • Durchsetzung: für Bundesstellen in Deutschland die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG, in Österreich die FFG für den Bund und die Beschwerdestellen der Länder (§ 5 WZG und Landesgesetze).
  • Bei Bundesstellen in Deutschland ist die Erklärung jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung zu aktualisieren (§ 7 Abs. 6 BITV 2.0); in Österreich ist sie aktuell zu halten (§ 4 Abs. 1 WZG).
  • Im österreichischen Monitoring 2025 trugen 69 % der erhobenen Erklärungen kein aktuelles Datum; 73 % enthielten alle verpflichtenden Inhalte (FFG, Zwischenbericht 2025).
  • Dokumente wie PDFs gehören zum Inhalt der Website (ErwG 19 RL 2016/2102, § 2a Abs. 1 BITV 2.0); nicht barrierefreie Dokumente gehören deshalb in den Abschnitt „Nicht barrierefreie Inhalte“.

Wer muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und wo?

Öffentliche Stellen müssen eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit für ihre Websites und mobilen Anwendungen bereitstellen und regelmäßig aktualisieren; die Mitgliedstaaten stellen das sicher (Art. 7 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2016/2102). Dafür ist die Mustererklärung aus dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 zu verwenden (Art. 1). Die Erklärung ist in einem barrierefreien und gegebenenfalls maschinenlesbaren Format bereitzustellen (Art. 2). Ein Link zur Erklärung soll hervorgehoben auf der Startseite oder auf jeder Webseite stehen, etwa in einer statischen Kopf- oder Fußzeile (Anhang, Hinweise).

Deutschland: Veröffentlichung nach BGG und BITV 2.0

Die öffentlichen Stellen des Bundes veröffentlichen die Erklärung nach § 12b Abs. 1 BGG. Sie muss barrierefrei und maschinenlesbar sein und von der Startseite und von jeder Seite erreichbar sein (§ 7 Abs. 1 BITV 2.0). Auf der Startseite ist zudem eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen (§ 4 Nr. 3 BITV 2.0). Landesrecht für Länder und Kommunen stellt dieser Artikel nicht dar.

Österreich: Veröffentlichung nach WZG und Landesgesetzen

Das WZG gilt nur für Websites und Apps des Bundes und bundesnaher Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 WZG). Diese veröffentlichen die Erklärung auf der Website, erreichbar jedenfalls über die Startseite (§ 4 Abs. 2 WZG). Das WZG verlangt die von der Europäischen Kommission festgelegten obligatorischen Inhalte und lässt fakultative Inhalte zu (§ 4 Abs. 1 WZG). Für Länder und Gemeinden gelten die Landesgesetze: § 4 Abs. 1 StWZG, § 15b Abs. 3 Oö. ADG, § 10a Abs. 4 Wiener ADG, § 12 Abs. 5 NÖ ADG 2017, § 59 Abs. 3 Bgld. GADG, § 76 Abs. 3 TGADG, § 48 Abs. 1 K-LGlBG 2022 und § 10a Abs. 3 Vorarlberger ADG. Alle acht geprüften Landesgesetze schreiben ausdrücklich die nach Art. 7 RL 2016/2102 erlassene Mustererklärung vor. Salzburg setzt die Richtlinie laut FFG im Salzburger Teilhabegesetz um; dieses Gesetz ist hier nicht dargestellt. Den Vergleich finden Sie im Beitrag Barrierefreiheit in Gemeinden: die Landesgesetze.

Welche Pflichtinhalte schreibt die Mustererklärung vor?

Die Pflichtinhalte stehen in Abschnitt 1 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen zumindest diese Inhalte einhalten (Art. 4 Abs. 1). In Deutschland übernimmt § 7 Abs. 4 BITV 2.0 diese obligatorischen Inhalte ausdrücklich. Abschnitt 1 verlangt:

  1. Einleitung: Name der öffentlichen Stelle, betroffene Websites oder Apps und die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der RL 2016/2102.
  2. Geltungsbereich der Erklärung; bei mobilen Anwendungen mit Version und Datum (Endnote i).
  3. Stand der Vereinbarkeit: vollständig, teilweise oder nicht vereinbar, mit Verweis auf die Normen, technischen Spezifikationen oder nationalen Rechtsvorschriften (Endnoten ii bis ix).
  4. Nicht barrierefreie Inhalte mit Gründen und etwaigen barrierefreien Alternativen; der Abschnitt entfällt, wenn er nicht zutrifft (Endnote x).
  5. Erstellung: Datum der Erstellung, die verwendete Methode, etwa Selbstbewertung oder Bewertung durch Dritte (Art. 3 Abs. 1 und 2), und Datum der letzten Überprüfung (Endnoten xii und xiii).
  6. Feedback und Kontaktangaben: Link und Beschreibung des Feedback-Mechanismus sowie die zuständige Stelle oder Person.
  7. Durchsetzungsverfahren: Link, Beschreibung und Kontaktangaben der zuständigen Durchsetzungsstelle.

Abschnitt 2 nennt fakultative Inhalte, etwa Abhilfemaßnahmen mit Zeitrahmen, eine förmliche Bestätigung, einen Link zu einem Bewertungsbericht oder zusätzliche telefonische Hilfe. § 4 Abs. 1 WZG lässt solche Inhalte ausdrücklich zu. In Deutschland sollen Bundesstellen nach Möglichkeit Maßnahmen über die Mindestanforderungen hinaus und geplante Maßnahmen zur Beseitigung von Barrieren angeben (§ 7 Abs. 4 BITV 2.0). Die Erklärung beruht dort auf einer tatsächlichen Bewertung; anzugeben ist, ob ein Dritter oder die Stelle selbst bewertet hat (§ 7 Abs. 5 BITV 2.0).

Wie geben Sie den Stand der Vereinbarkeit und nicht barrierefreie Inhalte an?

Sie wählen genau eine von drei Optionen und streichen die anderen (Anhang, Endnote ii).

OptionWann zu wählen (Anhang 2018/1523)
a) vollständig vereinbarAlle Anforderungen der Normen oder technischen Spezifikationen sind vollständig und ausnahmslos erfüllt (Endnote iii).
b) teilweise vereinbarDie meisten Anforderungen sind mit einigen wenigen Ausnahmen erfüllt (Endnote v); die erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen Einhaltung sind zu ergreifen (Endnote vi).
c) nicht vereinbarDie meisten Anforderungen sind nicht erfüllt (Endnote viii).

Nicht barrierefreie Inhalte ordnen Sie einem von drei Gründen zu: Unvereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften, unverhältnismäßige Belastung nach Art. 5 RL 2016/2102 (vorübergehend geltend gemacht) oder Inhalte außerhalb des Anwendungsbereichs. Beschreiben Sie Mängel soweit möglich in nicht allzu technischer Form und nennen Sie die nicht erfüllte Anforderung (Endnote xi). In Deutschland verlangt § 12b Abs. 2 Nr. 1 BGG die Benennung der nicht barrierefreien Teile, die Gründe und gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefreie Alternativen. Wie eine Ausnahme begründet wird, zeigt der Beitrag Unverhältnismäßige Belastung.

Die Praxis in Österreich: Im Monitoring 2025 von FFG und Bundesländern bezeichneten sich in den erhobenen Erklärungen rund 8 % der gecheckten Websites und Apps als vollständig, 76 % als teilweise und 0,4 % als nicht vereinbar; 16 % machten keine Angabe. Diese Angaben sind Selbsteinschätzungen der Betreiber. In den eingehenden Checks von 23 Websites war 2025 keine vollständig vereinbar; im Mittel waren je Website 18 der 49 geprüften WCAG-2.1-Kriterien der Stufe AA nicht erfüllt. 52,5 % der erhobenen Erklärungen beriefen sich auf unverhältnismäßige Belastung (FFG, Zwischenbericht 2025).

Wie stellen Sie Dokumente und PDFs in der Erklärung dar?

Dokumente sind Teil der Website, deshalb gehören nicht barrierefreie Dokumente in die Erklärung. Zum Inhalt von Websites zählen Dokumente und Formulare zum Herunterladen (ErwG 19 RL 2016/2102); integrierte Dokumente sind Bestandteile von Websites (§ 2a Abs. 1 BITV 2.0). Die Erklärung muss die nicht barrierefreien Teile des Inhalts und die Gründe erläutern (Art. 7 Abs. 1 lit. a RL 2016/2102). Dateiformate von Büroanwendungen sind etwa PDF, Microsoft-Office- oder gleichwertige quelloffene Formate (ErwG 26).

Österreich: Büro-Dateien vor dem 23.09.2018

Büro-Dateien, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen, sofern sie nicht für laufende Verwaltungsverfahren erforderlich sind (Art. 1 Abs. 4 lit. a RL 2016/2102, § 2 Abs. 3 lit. a WZG, etwa § 10a Abs. 1 lit. a Wiener ADG). Solche Dateien führen Sie im Abschnitt „Nicht barrierefreie Inhalte“ unter Buchstabe c auf: Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich (Anhang, Abschnitt 1). Anfragen zu ausgenommenen Inhalten beantworten die Stellen nach dem WZG binnen zwei Monaten (§ 4 Abs. 3 WZG); im Burgenland gilt eine Frist von vier Wochen (§ 59 Abs. 3 Bgld. GADG), in Vorarlberg grundsätzlich vier Wochen mit Verlängerung um höchstens vier Wochen (§ 10a Abs. 4 Vorarlberger ADG).

Deutschland: keine Stichtagsausnahme für Büro-Dateien

Die BITV 2.0 kennt keine Stichtagsausnahme für Büro-Dateien. Ausgenommen sind nach § 2 Abs. 2 BITV 2.0 Archive, die weder für aktive Verwaltungsverfahren benötigte Inhalte enthalten noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden (Nr. 2), sowie unter den dort genannten Voraussetzungen Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen (Nr. 1) und Inhalte von Rundfunkanstalten des Bundesrechts (Nr. 3). Bundesstellen können zudem ausnahmsweise von der barrierefreien Gestaltung absehen, soweit sie dadurch unverhältnismäßig belastet würden (§ 12a Abs. 6 BGG).

Für die Darstellung bietet sich eine Gliederung nach Dokumentgruppen an, etwa Formulare, Protokolle oder Berichte, jeweils mit Mangel, Grund und Alternative. Über den Feedback-Mechanismus können Nutzer benötigte Informationen einschließlich Dokumente verlangen, auch zu ausgenommenen Inhalten (ErwG 46 RL 2016/2102). Im Monitoring 2025 gaben Erklärungen mehrfach unter Berufung auf unverhältnismäßige Belastung an, PDF-Dokumente könnten nicht standardmäßig barrierefrei veröffentlicht werden (FFG, Zwischenbericht 2025). Mehr zu den Pflichten für Dokumente lesen Sie im Leitfaden zu barrierefreien PDFs. Compliance-Kit bereitet Dokumente barrierefrei auf: barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen.

Wer ist für Feedback und Durchsetzung zuständig, und welche Fristen gelten?

Meldungen über den Feedback-Mechanismus beantwortet die öffentliche Stelle selbst (Art. 7 Abs. 1 RL 2016/2102). Für die Durchsetzung sind in Deutschland für Bundesstellen die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG, in Österreich für den Bund die FFG (§ 5 Abs. 2 WZG) und für Länder und Gemeinden die in der Tabelle genannten Stellen nach den Landesgesetzen zuständig. Die Erklärung muss den Feedback-Mechanismus beschreiben und verlinken und einen Link zum Durchsetzungsverfahren enthalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b und c RL 2016/2102). Auf Mitteilungen oder Anfragen ist innerhalb einer vernünftigen Frist angemessen zu reagieren (Art. 7 Abs. 1); das Durchsetzungsverfahren regelt Art. 9 Abs. 1.

Deutschland: Feedback und Schlichtungsstelle

Bundesstellen bieten eine unmittelbar zugängliche, barrierefreie Möglichkeit zur elektronischen Kontaktaufnahme (§ 12b Abs. 2 Nr. 2 BGG), die von jeder Seite erreichbar und einfach zu benutzen sein soll (§ 7 Abs. 2 BITV 2.0). Die Erklärung erläutert das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG und verlinkt die Schlichtungsstelle (§ 12b Abs. 2 Nr. 3 BGG). Diese ist bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen eingerichtet (§ 16 Abs. 1 BGG). Der Antrag ist in Textform oder zur Niederschrift möglich (§ 16 Abs. 4 BGG), das Verfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich (§ 16 Abs. 6 BGG).

Österreich: Feedback, FFG und Beschwerdestellen der Länder

Für Websites und Apps nach dem WZG ist die FFG zuständig, solange keine Verordnung eine andere Stelle festlegt (§ 5 Abs. 2 WZG). Sie nimmt Beschwerden entgegen, prüft sie und spricht bei berechtigten Beschwerden Handlungsempfehlungen aus; Beschwerden sind ausschließlich über eine elektronische Kontaktmöglichkeit der zuständigen Stelle einzubringen (§ 5 Abs. 1 Z 2 WZG). Für Stellen der Länder und Gemeinden sind die Stellen der Tabelle zuständig. In Wien müssen sich Nutzer vor einer Beschwerde zuerst an die in der Erklärung genannte Person oder Stelle wenden (§ 10a Abs. 5 Wiener ADG). 99 % der 2025 erhobenen Erklärungen nannten einen Feedback-Kontakt (FFG, Zwischenbericht 2025).

RechtsgrundlageAntwortfrist auf MängelmeldungenBeschwerde- oder Schlichtungsstelle
DE, Bund: BGGspätestens ein Monat (§ 12b Abs. 4)Schlichtungsstelle (§ 16)
AT, Bund: WZGzwei Monate (§ 4 Abs. 3)FFG (§ 5 Abs. 2)
Steiermark: StWZGzwei Monate (§ 4 Abs. 2)Gleichbehandlungsbeauftragte/r des Landes und der Gemeinden (§ 6 Abs. 1)
Oberösterreich: Oö. ADGzwei Monate (§ 15b Abs. 3)Antidiskriminierungsstelle (§ 15b Abs. 5)
Wien: Wiener ADGzwei Monate (§ 10a Abs. 5)Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 10a Abs. 7)
Niederösterreich: NÖ ADG 2017zwei Monate (§ 12 Abs. 5)NÖ Antidiskriminierungsstelle (§ 12 Abs. 7)
Burgenland: Bgld. GADGvier Wochen (§ 59 Abs. 3)Gleichbehandlungsbeauftragte/r (§ 60 Abs. 2)
Tirol: TGADGzwei Monate (§ 76 Abs. 3)Antidiskriminierungsbeauftragte/r (§ 76 Abs. 5)
Kärnten: K-LGlBG 2022zwei Monate (§ 48 Abs. 2)Gleichbehandlungsstelle (§ 49 Abs. 3)
Vorarlberg: Vorarlberger ADGzwei Monate; Anfragen zu ausgenommenen Inhalten grundsätzlich vier Wochen, Verlängerung um höchstens vier Wochen (§ 10a Abs. 4)in § 10a nicht gesondert genannt

Wie oft müssen Sie die Erklärung aktualisieren?

Für Bundesstellen in Deutschland ist die Erklärung jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder App zu aktualisieren (§ 7 Abs. 6 BITV 2.0); Landesrecht für Länder und Kommunen stellt dieser Artikel nicht dar. In Österreich ist sie aktuell zu halten (§ 4 Abs. 1 WZG, § 4 Abs. 1 StWZG) beziehungsweise regelmäßig zu aktualisieren (etwa § 15b Abs. 3 Oö. ADG, § 59 Abs. 3 Bgld. GADG). Der Durchführungsbeschluss 2018/1523 empfiehlt, die Aussagen mindestens einmal jährlich zu überprüfen und das Datum der letzten Überprüfung auch dann anzugeben, wenn die Überprüfung zu keiner Änderung geführt hat (ErwG 3, Endnote xiii). Nach einer wesentlichen Überarbeitung der Website wird eine neue Bewertung empfohlen (Endnote xii).

Das Monitoring zeigt hier die größte Lücke. 2025 hatten 64 % der im österreichischen Monitoring gecheckten Websites und Apps eine Erklärung veröffentlicht (2024: 57 %). Von diesen Erklärungen gaben 31 % ein aktuelles Datum an, 69 % und damit knapp 70 % nicht. 73 % enthielten alle verpflichtenden Inhalte, bei 27 % fehlten Pflichtinhalte (FFG, Zwischenbericht 2025). Wie Überwachungsstellen prüfen, beschreibt der Beitrag Monitoring der Barrierefreiheit.

Gliederungsvorlage: So bauen Sie die Erklärung auf

Die folgende Gliederung folgt Abschnitt 1 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523. Sie ist eine Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung, und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls.

  1. Erklärung zur Barrierefreiheit: [Name der Stelle] ist bemüht, [Website/App] im Einklang mit [WZG, Landesgesetz oder BGG und BITV 2.0] barrierefrei zugänglich zu machen.
  2. Geltungsbereich: [Adresse der Website; bei Apps Version und Datum].
  3. Stand der Vereinbarkeit: [genau eine Option a, b oder c] mit [Verweis auf Norm oder Rechtsvorschrift].
  4. Nicht barrierefreie Inhalte: a) Unvereinbarkeiten [Inhalt, Mangel, nicht erfüllte Anforderung]; b) unverhältnismäßige Belastung [Inhalt, Begründung]; c) außerhalb des Anwendungsbereichs [in Österreich etwa Büro-Dateien vor dem 23.09.2018]; barrierefreie Alternativen.
  5. Erstellung: erstellt am [Datum], Methode [Selbstbewertung oder Bewertung durch Dritte], zuletzt überprüft am [Datum].
  6. Feedback und Kontakt: [Link zum Feedback-Mechanismus, zuständige Stelle mit Kontaktangaben].
  7. Durchsetzungsverfahren: [Link und Kontakt: Schlichtungsstelle nach § 16 BGG, FFG oder Beschwerdestelle des Landes].
  8. Optional (Abschnitt 2): [Abhilfemaßnahmen mit Zeitrahmen, Link zum Bewertungsbericht, telefonische Hilfe].

Bundesstellen in Deutschland ergänzen auf der Startseite die Erläuterung in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache (§ 4 Nr. 3 BITV 2.0).

Häufig gestellte Fragen

Muss eine Gemeinde in Österreich eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen?
Ja, nach dem jeweiligen Landesgesetz. Das WZG erfasst nur den Bund und bundesnahe Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 WZG). Die acht geprüften Landesgesetze schreiben die Erklärung nach der EU-Mustererklärung vor; sieben davon nennen die Gemeinden ausdrücklich, etwa § 15b Abs. 1 und 3 Oö. ADG oder § 12 Abs. 1 und 5 NÖ ADG 2017. Für Salzburg nennt die FFG das Salzburger Teilhabegesetz, das hier nicht dargestellt ist.
Gibt es ein offizielles Muster für die Barrierefreiheitserklärung?
Ja. Die verbindliche Vorlage ist der Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523. In Deutschland veröffentlicht die Überwachungsstelle nach § 13 Abs. 3 BGG zusätzlich eine Mustererklärung (§ 7 Abs. 4 BITV 2.0). In Österreich stellt die FFG eine Mustererklärung für Websites und Apps bereit, die dem Bund zugeordnet werden können (FFG, Zwischenbericht 2025).
Darf eine Stelle „vollständig vereinbar“ angeben, wenn nur wenige Mängel bestehen?
Nein. Option a) ist nur zu wählen, wenn alle Anforderungen der Normen oder technischen Spezifikationen vollständig und ausnahmslos erfüllt sind (Anhang 2018/1523, Endnote iii). Bei einigen wenigen Ausnahmen gilt Option b), teilweise vereinbar (Endnote v). In den eingehenden Checks von 23 Websites im österreichischen Monitoring 2025 war keine vollständig vereinbar (FFG, Zwischenbericht 2025).
Müssen PDFs in der Erklärung zur Barrierefreiheit erwähnt werden?
Ja, wenn sie nicht barrierefrei sind. Dokumente gehören zum Inhalt der Website (ErwG 19 RL 2016/2102, § 2a Abs. 1 BITV 2.0), und die Erklärung muss nicht barrierefreie Teile mit Gründen erläutern (Art. 7 Abs. 1 lit. a RL 2016/2102). In Österreich sind Büro-Dateien vor dem 23.09.2018 ausgenommen, sofern sie nicht für laufende Verwaltungsverfahren nötig sind (§ 2 Abs. 3 lit. a WZG). Die BITV 2.0 kennt diese Ausnahme nicht; § 2 Abs. 2 BITV 2.0 nimmt unter anderem Archive aus, die weder für aktive Verwaltungsverfahren benötigt noch nach dem 23.09.2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden (Nr. 2). Nach § 12a Abs. 6 BGG können Bundesstellen ausnahmsweise von der barrierefreien Gestaltung absehen, soweit sie dadurch unverhältnismäßig belastet würden.
Wie schnell muss eine öffentliche Stelle auf eine Mängelmeldung antworten?
In Österreich binnen zwei Monaten nach § 4 Abs. 3 WZG und den meisten geprüften Landesgesetzen, im Burgenland binnen vier Wochen (§ 59 Abs. 3 Bgld. GADG). Die Antwort umfasst dort das Ergebnis der Prüfung und die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen. Öffentliche Stellen des Bundes in Deutschland antworten spätestens innerhalb eines Monats (§ 12b Abs. 4 BGG).
Wie oft muss die Erklärung zur Barrierefreiheit aktualisiert werden?
Bei Bundesstellen in Deutschland jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung (§ 7 Abs. 6 BITV 2.0). In Österreich ist sie aktuell zu halten (§ 4 Abs. 1 WZG, § 4 Abs. 1 StWZG) oder nach den übrigen geprüften Landesgesetzen regelmäßig zu aktualisieren. Der Durchführungsbeschluss 2018/1523 empfiehlt eine Überprüfung mindestens einmal jährlich mit Datumsangabe (Endnote xiii). Im österreichischen Monitoring 2025 trugen 69 % der erhobenen Erklärungen kein aktuelles Datum (FFG, Zwischenbericht 2025).
Wohin können sich Nutzer wenden, wenn die Antwort nicht zufriedenstellt?
Bei Bundesstellen in Deutschland an die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen; das Verfahren ist unentgeltlich (§ 16 Abs. 6 BGG). In Österreich bei Bundesstellen an die FFG (§ 5 WZG), bei Landes- und Gemeindestellen an die Beschwerdestelle nach dem jeweiligen Landesgesetz, etwa die Antidiskriminierungsstelle nach § 15b Abs. 5 Oö. ADG. In Wien ist zuvor die in der Erklärung genannte Stelle zu befassen (§ 10a Abs. 5 Wiener ADG).

Quellen

  • Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission (Mustererklärung zur Barrierefreiheit), ErwG 3; Art. 1 bis 4; Anhang (Hinweise, Abschnitt 1 und 2, Endnoten i bis xiii), eur-lex.europa.eu
  • Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ErwG 19, 26, 46; Art. 1 Abs. 4 lit. a; Art. 5; Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c; Art. 9 Abs. 1, eur-lex.europa.eu
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 12b Abs. 1, 2 und 4; § 13 Abs. 3; § 16 Abs. 1, 4 und 6, gesetze-im-internet.de
  • Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), § 2 Abs. 2 Nr. 2; § 2a Abs. 1; § 4 Nr. 3; § 7 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, gesetze-im-internet.de
  • Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), geltende Fassung, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a; § 4 Abs. 1 bis 3; § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, ris.bka.gv.at
  • Steiermärkisches Web-Zugangs-Gesetz (StWZG), § 1 Abs. 1; § 4 Abs. 1 und 2; § 6 Abs. 1, ris.bka.gv.at
  • Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG), § 15b Abs. 1, 3 und 5, ris.bka.gv.at
  • Wiener Antidiskriminierungsgesetz, § 10a Abs. 1 lit. a, Abs. 4, 5 und 7, ris.bka.gv.at
  • NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017, § 12 Abs. 1, 5 und 7, ris.bka.gv.at
  • Burgenländisches Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz (Bgld. GADG), § 59 Abs. 1 und 3; § 60 Abs. 2, ris.bka.gv.at
  • Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz (TGADG), § 76 Abs. 1, 3 und 5, ris.bka.gv.at
  • Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 (K-LGlBG 2022), § 46 Abs. 1; § 48 Abs. 1 und 2; § 49 Abs. 3, ris.bka.gv.at
  • Vorarlberger Antidiskriminierungsgesetz, § 10a Abs. 1, 3 und 4, ris.bka.gv.at
  • FFG digitalbarrierefrei.at, Zwischenbericht Monitoring 2025, Abschnitte „Das Wichtigste auf einen Blick“, „Wie viele Websites und Apps wurden 2025 gecheckt?“, „Ergebnisse der Erhebung zu Barrierefreiheitserklärungen“ (Anteil, Aktualität, Pflichtinhalte, Feedbackmechanismus, unverhältnismäßige Belastung, Konformitäts-Status), „Eingehende Checks Websites“, digitalbarrierefrei.at
  • FFG digitalbarrierefrei.at, Rechtlicher Rahmen, Abschnitt „Die 9 Landes-Gesetze setzen die WAD auf Landes-Ebene um“ (Liste der Landesgesetze, Salzburger Teilhabegesetz), digitalbarrierefrei.at

Rechtsstand der geprüften Quellen: 19.10.2026 (RIS, gesetze-im-internet.de, EUR-Lex); Monitoring: FFG 2025

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