BaFG: Barrierefreiheitsgesetz Österreich für Unternehmen seit 28. Juni 2025
TL;DR
- Das BaFG gilt seit 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und für bestimmte Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden (§ 2 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1 BaFG).
- Online-Shops sind erfasst: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nennt § 2 Abs. 2 Z 6 BaFG, definiert als Ferndienstleistungen mit Blick auf einen Verbrauchervertrag (§ 3 Z 27 BaFG).
- Die Ausnahme für Büro-Dateien auf Websites und in Apps gilt nur, wenn sie vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden (§ 2 Abs. 3 Z 2 BaFG); die Ausnahme für Archive gilt nur, wenn deren Inhalte danach weder aktualisiert noch überarbeitet werden (Z 5).
- Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen (unter zehn Beschäftigte, höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme) sind von den Anforderungen ausgenommen und legen auf Verlangen Unterlagen vor (§ 3 Z 19, § 6 Abs. 1, § 24 Abs. 2 BaFG).
- Dienstleistungserbringer müssen Konformitätsinformationen erstellen, etwa in den AGB, sie auch barrierefrei bereitstellen und für die Dauer des Angebots aufbewahren (§ 14 Abs. 2 und Anlage 3 BaFG).
- Das Sozialministeriumservice überwacht den Markt, prüft Hinweise von Verbrauchern und den vier in § 35 Abs. 2 genannten Organisationen und teilt binnen acht Wochen mit, ob es ein Verfahren führt (§ 21, § 35 BaFG).
- § 36 BaFG sieht Verwaltungsstrafen in drei Stufen vor: bis 80.000 €, 40.000 € und 16.000 €; für Kleinstunternehmen und KMU gelten 50.000 €, 25.000 € und 10.000 €.
- Daneben gilt das BGStG mit seinem Diskriminierungsverbot und Ansprüchen auf Schadenersatz, soweit der Bund unmittelbar regeln darf (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 BGStG).
Für wen gilt das Barrierefreiheitsgesetz?
Das BaFG gilt für bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, und für bestimmte Dienstleistungen, die nach diesem Datum für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden (§ 2 Abs. 1 und 2 BaFG). Es ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten (§ 37 Abs. 1 BaFG) und setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um, den European Accessibility Act (§ 44 BaFG). Die Richtlinie verlangt, dass die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsvorschriften ab dem 28. Juni 2025 anwenden (Art. 31 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2019/882). Ziel ist laut § 1 BaFG, durch verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen zur Harmonisierung des Binnenmarktes beizutragen.
| Produkte (§ 2 Abs. 1 BaFG) | Dienstleistungen (§ 2 Abs. 2 BaFG) |
|---|---|
| Z 1: Hardwaresysteme und dafür bestimmte Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher | Z 1: elektronische Kommunikationsdienste (ohne Notrufe und Maschine-Maschine-Kommunikation) |
| Z 2: Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten, interaktive Informationsterminals (ohne in Fahrzeuge eingebaute Terminals) | Z 2: Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen |
| Z 3: Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für elektronische Kommunikationsdienste | Z 3: Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, etwa Websites, mobile Dienste, elektronische Tickets |
| Z 4: Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für audiovisuelle Mediendienste | Z 4: Bankdienstleistungen für Verbraucher |
| Z 5: E-Book-Lesegeräte | Z 5: E-Books und hierfür bestimmte Software |
| (keine weitere Produktgruppe) | Z 6: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr |
E-Commerce
Für Online-Shops ist § 2 Abs. 2 Z 6 BaFG maßgeblich. § 3 Z 27 BaFG definiert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als Ferndienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Websites und mobile Dienste erbracht werden. Verbraucher ist jede natürliche Person, die zu Zwecken kauft oder empfängt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 3 Z 18 BaFG). Für Dienstleistungen knüpft der Geltungsbereich damit am Verbrauchergeschäft an.
Österreich und Deutschland
Dieser Artikel behandelt nur das österreichische BaFG. Für Deutschland gilt das BFSG, das im Artikel BFSG für Unternehmen und Dokumente dargestellt wird.
Welche Ausnahmen kennt das BaFG?
Das BaFG nimmt bestimmte Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen aus, befreit Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen und begrenzt die Anforderungen bei grundlegender Veränderung oder unverhältnismäßiger Belastung (§ 2 Abs. 3, § 6, § 17, § 18 BaFG).
Inhalte von Websites und Apps
Nach § 2 Abs. 3 BaFG gilt das Gesetz nicht für folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
- aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden (Z 1);
- Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden (Z 2);
- Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Navigationskarten wesentliche Informationen barrierefrei digital bereitgestellt werden (Z 3);
- Inhalte Dritter, die der Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt und die nicht seiner Kontrolle unterliegen (Z 4);
- Archive, deren Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden (Z 5).
Dokumente in Büro-Formaten, die nach dem 28. Juni 2025 veröffentlicht werden, fallen damit nicht unter Z 2. Weder das BaFG noch die Richtlinie (EU) 2019/882 definieren, welche Formate zu den Dateiformaten von Büro-Anwendungen zählen.
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Anforderungen nach § 4 Abs. 3 und allen damit verbundenen Verpflichtungen ausgenommen (§ 6 Abs. 1 BaFG; Art. 4 Abs. 5 Richtlinie (EU) 2019/882). Kleinstunternehmen beschäftigen weniger als zehn Personen und erzielen höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder haben höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme (§ 3 Z 19 BaFG). Wer sich auf die Ausnahme beruft, muss dem Sozialministeriumservice auf Verlangen alle notwendigen Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen (§ 24 Abs. 2 BaFG). § 6 Abs. 1 betrifft nur Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, müssen eine Beurteilung nach § 17 oder § 18 nicht dokumentieren und die Behörden nicht informieren, auf Verlangen aber die maßgeblichen Fakten übermitteln (§ 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 BaFG).
Grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung
Die Anforderungen gelten nur, soweit ihre Einhaltung keine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung erfordert (§ 17 Abs. 1 BaFG) und zu keiner unverhältnismäßigen Belastung führt (§ 18 Abs. 1 BaFG). Dafür gilt:
- Sie müssen eine Beurteilung vornehmen, bei § 18 anhand der Kriterien der Anlage 4 (§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2).
- Sie müssen die Beurteilung dokumentieren, die Ergebnisse fünf Jahre ab der letzten Bereitstellung des Produkts oder der letzten Erbringung der Dienstleistung aufbewahren und auf Verlangen eine Kopie vorlegen (§ 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3).
- Berufen Sie sich bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung darauf, übermitteln Sie Informationen an das Sozialministeriumservice und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats (§ 17 Abs. 4, § 18 Abs. 4).
- Dienstleistungserbringer wiederholen die Beurteilung nach § 18 für jede Dienstleistungskategorie oder -art, wenn die Dienstleistung verändert wird, auf Aufforderung des Sozialministeriumservice und mindestens alle fünf Jahre (§ 18 Abs. 6).
- Wer zur Verbesserung der Barrierefreiheit fremde öffentliche oder private Mittel erhalten hat, darf sich nicht auf § 18 Abs. 1 berufen (§ 18 Abs. 7).
Anlage 4 stellt auf das Verhältnis der Nettokosten zu den Gesamtkosten (Z 1), auf Kosten und Vorteile im Verhältnis zum Nutzen für Menschen mit Behinderungen samt Nutzungshäufigkeit (Z 2) und auf das Verhältnis der Nettokosten zum Nettoumsatz ab (Z 3). Mehr dazu im Artikel Unverhältnismäßige Belastung.
Welche Anforderungen gelten für Websites, Shops und Dokumente?
Für Dienstleistungen gelten die Barrierefreiheitsanforderungen der Anlage 1 Abschnitt 3 und 4, für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur Abschnitt 4 (§ 4 Abs. 3 BaFG); für Produkte gelten die Abschnitte 1 und 2, für Selbstbedienungsterminals nur Abschnitt 1 (§ 4 Abs. 2 BaFG). Wirtschaftsakteure dürfen nur Produkte in Verkehr bringen und Dienstleistungen anbieten oder erbringen, die diese Anforderungen erfüllen (§ 4 Abs. 1 BaFG).
Anlage 1 Abschnitt 3 verlangt unter anderem für Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung (lit. b):
- Informationsinhalte in Textformaten, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen (sublit. dd);
- Schrift mit angemessener Größe, ausreichendem Kontrast und anpassbaren Abständen zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen (sublit. ee);
- eine alternative Darstellung bei Nicht-Text-Inhalten (sublit. ff);
- die für die Erbringung erforderlichen elektronischen Informationen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust (sublit. gg).
Websites einschließlich Online-Anwendungen sowie mobile Apps müssen auf kohärente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein (Anlage 1 Abschnitt 3 lit. c).
Für E-Commerce ergänzt Anlage 1 Abschnitt 4 lit. g: Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und Dienstleistungen, wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt (sublit. aa), barrierefreie Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, soweit sie im Rahmen der Dienstleistung bereitgestellt werden (sublit. bb), sowie barrierefreie Identifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste (sublit. cc).
Maßstab: harmonisierte Normen
Entsprechen Produkte oder Dienstleistungen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden, wird die Konformität vermutet, soweit die Normen die Anforderungen abdecken (§ 5 Abs. 1 BaFG). Dasselbe gilt für technische Spezifikationen (§ 5 Abs. 2 BaFG). Das BaFG nennt weder WCAG noch PDF/UA. Die europäische Norm EN 301 549 V3.2.1 regelt in Klausel 9 Web-Inhalte und in Klausel 10 Nicht-Web-Dokumente, ausdrücklich auch herunterladbare Dokumente (Klausel 10.0). Konformität mit WCAG 2.1 Stufe AA entspricht laut Klausel 9.0 der Erfüllung der Klauseln 9.1 bis 9.4 und 9.6. Für Dokumente verweist Klausel 10 auf die einzelnen Erfolgskriterien der WCAG 2.1 (etwa Klausel 10.1.1.1). Die FFG hält fest, dass die technischen Anforderungen des BaFG den in der Web-Richtlinie referenzierten Kriterien ähneln, aber je nach Produkt und Dienstleistung abweichen können. Wie die Standards zusammenspielen, zeigt der Artikel PDF/UA, WCAG 2.1 und EN 301 549.
Wenn Sie AGB, Produktblätter oder Formulare für Ihre Kundschaft bereitstellen, können Sie bei Compliance-Kit barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen.
Was müssen Dienstleistungserbringer konkret tun?
Dienstleistungserbringer müssen ihre Dienstleistung barrierefrei gestalten, Konformitätsinformationen bereitstellen, die Konformität laufend sichern und mit der Behörde kooperieren (§ 14 BaFG).
- Dienstleistungen nur anbieten oder erbringen, wenn sie den Anforderungen nach § 4 Abs. 3 entsprechen (§ 14 Abs. 1).
- Die Informationen nach Anlage 3 erstellen, der Allgemeinheit schriftlich und mündlich bereitstellen, auch in barrierefreier Form, und für die Dauer des Angebots aufbewahren (§ 14 Abs. 2).
- Durch geeignete Verfahren sicherstellen, dass die Anforderungen stets erfüllt sind, und Änderungen der Dienstleistung, der Anforderungen und der herangezogenen Normen oder Spezifikationen berücksichtigen (§ 14 Abs. 3).
- Bei Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen ergreifen und unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten informieren, in denen die Dienstleistung erbracht wird (§ 14 Abs. 4).
- Auf begründetes Verlangen alle für den Konformitätsnachweis erforderlichen Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache aushändigen und auf Verlangen kooperieren (§ 14 Abs. 5).
Konformitätsinformationen nach Anlage 3
Sie geben in den AGB oder einem ähnlichen Dokument an, wie die Dienstleistung die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 erfüllt (Anlage 3 Z 1 BaFG). Gegebenenfalls enthalten die Informationen zumindest eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format (lit. a), Erläuterungen zum Verständnis der Durchführung (lit. b) und eine Beschreibung, wie die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt werden (lit. c). Sie können dafür harmonisierte Normen und technische Spezifikationen ganz oder teilweise anwenden (Z 2). Sie legen Informationen vor, die belegen, dass die Dienstleistung bei Erbringung und Überwachung die Anforderungen erfüllt (Z 3). Laut FFG gibt es Unterschiede zur Erklärung zur Barrierefreiheit öffentlicher Stellen; diese behandelt der Artikel Erklärung zur Barrierefreiheit.
Wie kontrolliert das Sozialministeriumservice?
Zuständig für die Marktüberwachung ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), sofern nichts anderes bestimmt ist (§ 21 BaFG). Es prüft Unterlagen und führt gegebenenfalls anhand angemessener Stichproben physische Überprüfungen und Laborprüfungen durch oder lässt sie durchführen (§ 22 Abs. 3 BaFG).
- Sie müssen die für die Prüfung notwendigen Tools und Zugangsdaten für deren Dauer kostenlos bereitstellen (§ 23 Abs. 1).
- Die Behörde darf unter falscher Identität Dienstleistungen in Anspruch nehmen (§ 23 Abs. 3) und Dokumente in jedem gängigen Format verlangen (§ 23 Abs. 5).
- Zeigt die Prüfung eine Nichteinhaltung, kann sie Ihnen die Prüfkosten mit Bescheid auferlegen (§ 23 Abs. 9).
- Erfüllt eine Dienstleistung die Anforderungen nicht, fordert sie Sie auf, binnen angemessener Frist Korrekturmaßnahmen zu treffen, und verpflichtet Sie mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderen verhältnismäßigen Maßnahmen, etwa der Information der Öffentlichkeit oder der Einstellung des Angebots (§ 28 Abs. 1). Vorher erhalten Sie mindestens zehn Werktage für eine Stellungnahme (§ 28 Abs. 3).
Hinweise von Verbrauchern und Verbänden
Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen sich an das Sozialministeriumservice wenden, ebenso der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich (§ 35 Abs. 1 und 2 BaFG). Die Behörde informiert innerhalb von acht Wochen schriftlich und barrierefrei, ob ein Verfahren durchgeführt wird, und nennt sonst die Gründe (§ 35 Abs. 3 BaFG). Bei Vergabeverfahren gilt dieses Hinweisrecht nicht (§ 35 Abs. 4 BaFG). Die FFG verweist auf ein Kontaktformular für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber auf der Website des Sozialministeriumservice.
Welche Strafen sieht das BaFG vor?
§ 36 BaFG sieht Verwaltungsstrafen in drei Stufen vor: bis 80.000 €, bis 40.000 € und bis 16.000 €; für Kleinstunternehmen und KMU gelten 50.000 €, 25.000 € und 10.000 € (§ 36 Abs. 1 bis 3 BaFG). Zuständig ist das Sozialministeriumservice. Die Richtlinie verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen (Art. 30 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2019/882).
| Stufe | Beispiele für Dienstleister | Höchstbetrag | Kleinstunternehmen und KMU (§ 3 Z 19 und 20) |
|---|---|---|---|
| § 36 Abs. 1 | Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 anbieten oder erbringen (Z 3) | 80.000 € | 50.000 € |
| § 36 Abs. 2 | Informationen nach Anlage 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellen (Z 2); Korrekturmaßnahmen nach § 14 Abs. 4 nicht ergreifen (Z 7) | 40.000 € | 25.000 € |
| § 36 Abs. 3 | Informationen nicht bereitstellen oder aufbewahren (Z 3); keine Kopie der Beurteilung vorlegen (Z 9); Beurteilung nicht erneut ausführen (Z 12); Unterlagen zur Kleinstunternehmens-Ausnahme nicht vorlegen (Z 13) | 16.000 € | 10.000 € |
Bei der Bemessung zählen der Umfang des Verstoßes, insbesondere die Zahl der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen, die Zahl der betroffenen Personen und ein wiederholter Verstoß (§ 36 Abs. 4 BaFG). Die Strafgelder fließen dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen zu (§ 36 Abs. 5). Bei Vergabeverfahren sind Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden (§ 36 Abs. 6).
Welche Übergangsfristen gelten und was gilt bei der Vergabe?
Bis 28. Juni 2030 dürfen Dienstleistungserbringer Produkte weiter einsetzen, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für ähnliche Dienstleistungen genutzt haben (§ 37 Abs. 2 BaFG; Art. 32 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2019/882). Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, höchstens fünf Jahre ab diesem Datum, unverändert fortbestehen.
Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens 20 Jahre ab Ingebrauchnahme und längstens bis 28. Juni 2040 (§ 37 Abs. 3 BaFG; Art. 32 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2019/882).
Für öffentliche Aufträge über Produkte und Dienstleistungen, die unter das BaFG fallen, sind die Anforderungen der Anlage 1 verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2018 (§§ 107 Abs. 1 und 275 Abs. 1) und des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 (§ 60 Abs. 1) (§ 34 Abs. 1 BaFG). Werden harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen herangezogen, die nach Art. 15 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen wurden und deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht sind, gelten diese Erfordernisse als erfüllt (§ 34 Abs. 3 BaFG).
Wie verhält sich das BaFG zum BGStG?
Neben dem BaFG gilt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) mit seinem Diskriminierungsverbot. Es erfasst Rechtsverhältnisse einschließlich ihrer Anbahnung, soweit es um den Zugang zu öffentlich verfügbaren Gütern und Dienstleistungen geht und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist (§ 2 Abs. 2 BGStG). Niemand darf auf Grund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden (§ 4 Abs. 1 BGStG).
- Mittelbare Diskriminierung kann auch durch Merkmale gestalteter Lebensbereiche entstehen, es sei denn, sie sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich (§ 5 Abs. 2 BGStG). Barrierefrei sind auch Systeme der Informationsverarbeitung, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (§ 6 Abs. 5 BGStG).
- Keine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn die Beseitigung von Barrieren rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre (§ 6 Abs. 1 BGStG). Dann liegt eine Diskriminierung vor, wenn zumutbare Maßnahmen für eine maßgebliche Verbesserung der Situation versäumt wurden (§ 6 Abs. 3). Geprüft wird auch, ob einschlägige Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit eingehalten wurden (§ 6 Abs. 4).
- Betroffene haben Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung (§ 9 Abs. 1 BGStG).
- Vor einer Klage bei den ordentlichen Gerichten ist ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice nötig; die Klage ist nur zulässig, wenn binnen drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens keine gütliche Einigung erzielt wurde (§ 10 Abs. 2 BGStG).
Häufig gestellte Fragen
Gilt das BaFG auch für reine B2B-Onlineshops?
Müssen alte PDF-Dokumente nach dem BaFG barrierefrei gemacht werden?
Ist mein Kleinstunternehmen vom BaFG ausgenommen?
Schreibt das BaFG WCAG oder PDF/UA vor?
Wie hoch sind die Strafen nach dem BaFG?
Wer kann Verstöße gegen das BaFG melden?
Kann ich mich trotz Förderung auf unverhältnismäßige Belastung nach dem BaFG berufen?
Quellen
- Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, geltende Fassung (RIS), § 1, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Z 18, 19, 20, 27, § 4, § 5, § 6 Abs. 1, § 14, § 17, § 18, § 21, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, 3, 5, 9, § 24 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 1 und 3, § 35, § 36, § 37, § 44, Anlage 1 Abschnitt 3 und 4, Anlage 3, Anlage 4, ris.bka.gv.at
- Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act), Art. 2 Abs. 4 lit. b, Art. 4 Abs. 5, Art. 30 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 und 2, eur-lex.europa.eu
- Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), geltende Fassung (RIS), § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 3, 4, 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, ris.bka.gv.at
- FFG digitalbarrierefrei.at: Rechtlicher Rahmen, Abschnitte zu privaten Unternehmen, European Accessibility Act und Barrierefreiheitsgesetz, digitalbarrierefrei.at
- ETSI EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) Accessibility requirements for ICT products and services, Klausel 9.0 (Web), Klausel 10.0 und 10.1.1.1 (Non-web documents), etsi.org