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BaFG (Barrierefreiheitsgesetz, Österreich)

Das BaFG setzt den European Accessibility Act in Österreich um und gilt seit 28. Juni 2025.

TL;DR

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist das österreichische Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882, des European Accessibility Act. Es ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten (§ 37 Abs. 1 BaFG) und gilt für bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, etwa Zahlungsterminals und E-Book-Lesegeräte, sowie für bestimmte Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucher und Verbraucherinnen erbracht werden, etwa Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 2 Abs. 1 und 2 BaFG). Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen (§ 6 Abs. 1 BaFG). Zuständig ist das Sozialministeriumservice (§ 21 BaFG), Verstöße sind mit Geldstrafen bis 80 000 € bedroht (§ 36 BaFG).

Was ist das BaFG (Barrierefreiheitsgesetz, Österreich)?

Das BaFG ist das österreichische Umsetzungsgesetz zum European Accessibility Act. Es legt verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen fest (§ 1 BaFG). Die Richtlinie (EU) 2019/882 verlangt, dass die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsvorschriften ab dem 28. Juni 2025 anwenden (Art. 31 Abs. 2 RL 2019/882). Das BaFG ist an diesem Tag in Kraft getreten (§ 37 Abs. 1 BaFG).

  • Produkte: Erfasst sind Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, etwa Hardwaresysteme und Betriebssysteme von Universalrechnern für Verbraucher, Zahlungsterminals und E-Book-Lesegeräte (§ 2 Abs. 1 BaFG).
  • Dienstleistungen: Erfasst sind bestimmte Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher und Verbraucherinnen erbracht werden, etwa elektronische Kommunikationsdienste, Bankdienstleistungen, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 2 Abs. 2 BaFG).
  • Ausnahmen für Inhalte: Bei Websites und mobilen Anwendungen sind Dateiformate von Büro-Anwendungen ausgenommen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden. Ebenso ausgenommen sind Archive, deren Inhalte nach diesem Tag weder aktualisiert noch überarbeitet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 und 5 BaFG).
  • Kleinstunternehmen: Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und hat einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen € (§ 3 Z 19 BaFG). Erbringt es Dienstleistungen, ist es von den Anforderungen nach § 4 Abs. 3 ausgenommen (§ 6 Abs. 1 BaFG; Art. 4 Abs. 5 RL 2019/882). Beruft es sich darauf, stellt es dem Sozialministeriumservice auf Verlangen alle notwendigen Unterlagen für eine Prüfung der Ausnahme zur Verfügung (§ 24 Abs. 2 BaFG).
  • Unverhältnismäßige Belastung: Die Anforderungen gelten nur, soweit sie keine unverhältnismäßige Belastung verursachen. Der Wirtschaftsakteur beurteilt das anhand der Kriterien in Anlage 4 (§ 18 Abs. 1 und 2 BaFG). Er dokumentiert die Beurteilung und bewahrt die Ergebnisse fünf Jahre ab der letzten Bereitstellung des Produkts oder nach der letzten Erbringung der Dienstleistung auf (§ 18 Abs. 3 BaFG).
  • Maßstab: Für Produkte und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, wird Konformität vermutet, soweit diese Normen die Anforderungen abdecken (§ 5 Abs. 1 BaFG). Das BaFG nennt weder WCAG noch PDF/UA.
  • Strafen: Zuständig ist das Sozialministeriumservice (§ 21 BaFG). Wer eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 anbietet oder erbringt, also ohne die Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Geldstrafe beträgt bis zu 80 000 €, für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen bis zu 50 000 € (§ 36 Abs. 1 Z 3 BaFG). Die Richtlinie verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen (Art. 30 Abs. 2 RL 2019/882).

Deutschland und Österreich im Vergleich

Beide Länder setzen dieselbe Richtlinie mit eigenen Gesetzen um: Deutschland mit dem BFSG, Österreich mit dem BaFG.

Deutschland

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nimmt Büro-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, und nicht mehr aktualisierte oder überarbeitete Archive aus (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 und 5 BFSG). Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Die Konformitätsvermutung knüpft an harmonisierte Normen an (§ 4 BFSG). Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis 100 000 € geahndet werden (§ 37 Abs. 2 BFSG).

Österreich

Das BaFG richtet sich an Wirtschaftsakteure, also Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer (§ 3 Z 17 BaFG). Davon zu trennen ist das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG): Es gilt für Websites und mobile Anwendungen des Bundes und bundesnaher Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 WZG). Geldstrafen nach dem BaFG verhängt das Sozialministeriumservice. Sie fließen dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen zu (§ 36 Abs. 5 BaFG).

PunktDeutschland (BFSG)Österreich (BaFG)
Ausnahme Büro-Dateien vor 28.06.2025§ 1 Abs. 4 Nr. 2§ 2 Abs. 3 Z 2
Ausnahme Kleinstunternehmen (Dienstleistungen)§ 3 Abs. 3§ 6 Abs. 1
Konformitätsvermutung§ 4§ 5 Abs. 1
Höchstbetrag100 000 € (§ 37 Abs. 2)80 000 € (§ 36 Abs. 1)

Praxisbeispiel

Ein österreichischer Online-Händler mit 40 Beschäftigten, der an Verbraucher und Verbraucherinnen verkauft, fällt unter das BaFG, weil er Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr erbringt (§ 2 Abs. 2 Z 6 BaFG). Die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift bei 40 Beschäftigten nicht (§ 3 Z 19 BaFG). Der Händler stellt AGB, Produktdatenblätter und Rücksendeformulare als PDF bereit, erstellt in Word und PowerPoint.

  • Für PDFs, die vor dem 28. Juni 2025 auf der Website veröffentlicht wurden, greift die Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Z 2 BaFG. Dateien, die ab diesem Tag veröffentlicht werden, fallen nicht darunter.
  • Der Händler erstellt die Informationen nach Anlage 3 und stellt sie der Allgemeinheit schriftlich und mündlich bereit, auch in barrierefreier Form (§ 14 Abs. 2 BaFG). In den AGB oder einem ähnlichen Dokument gibt er an, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Dazu gehört gegebenenfalls eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format (Anlage 3 Z 1 lit. a BaFG). Erstellt er diese Informationen nicht oder nicht ordnungsgemäß, droht eine Geldstrafe bis zu 40 000 €, für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 25 000 € (§ 36 Abs. 2 Z 2 BaFG).
  • Ein praktischer Weg zu barrierefreien Dateien: Word-Vorlagen mit Formatvorlagen und echten Überschriften, Folien mit Alternativtexten und daraus exportierte getaggte PDFs.

Details für Unternehmen finden Sie im Beitrag BaFG: Barrierefreiheit für Unternehmen in Österreich. Wenn Sie die Dateien nicht selbst umstellen möchten, können Sie barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das BaFG auch für reine B2B-Angebote?
Für Dienstleistungen knüpft das BaFG an Verbraucher an: Es gilt für die in § 2 Abs. 2 BaFG genannten Dienstleistungen, die für Verbraucher und Verbraucherinnen erbracht werden. Verbraucher ist jede natürliche Person, die das Produkt oder die Dienstleistung zu Zwecken kauft oder empfängt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind (§ 3 Z 18 BaFG). Für Produkte knüpft § 2 Abs. 1 BaFG nicht durchgehend an Verbraucher an: Zahlungsterminals sind ohne diese Einschränkung genannt (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a BaFG). Ob ein gemischtes Angebot unter das BaFG fällt, sollten Sie im Einzelfall rechtlich prüfen lassen.
Müssen ältere PDFs nach dem BaFG überarbeitet werden?
Nicht, wenn sie auf einer Website oder in einer mobilen Anwendung vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden: Dateiformate von Büro-Anwendungen aus dieser Zeit sind ausgenommen (§ 2 Abs. 3 Z 2 BaFG). Ebenso ausgenommen sind Archive, deren Inhalte nach diesem Tag weder aktualisiert noch überarbeitet werden (§ 2 Abs. 3 Z 5 BaFG).
Gilt das BaFG für Kleinstunternehmen?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen nach § 4 Abs. 3 und den damit verbundenen Verpflichtungen ausgenommen (§ 6 Abs. 1 BaFG). Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und hat einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen € (§ 3 Z 19 BaFG). Auf Verlangen sind dem Sozialministeriumservice die notwendigen Unterlagen für eine Prüfung der Ausnahme zur Verfügung zu stellen (§ 24 Abs. 2 BaFG). Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht (§ 6 Abs. 1 BaFG). Berufen sich Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, auf eine unverhältnismäßige Belastung, gelten für sie die Dokumentations- und Informationspflichten nach § 18 Abs. 3 und 4 nicht. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice übermitteln sie jedoch die für die Beurteilung maßgeblichen Fakten (§ 18 Abs. 5 BaFG).
Wer überwacht das BaFG und welche Strafen drohen?
Zuständig ist das Sozialministeriumservice (§ 21 BaFG). Das BaFG sieht in § 36 je nach Verstoß Geldstrafen bis 80 000 €, 40 000 € oder 16 000 € vor. Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen liegen die Obergrenzen bei 50 000 €, 25 000 € oder 10 000 € (§ 36 Abs. 1 bis 3 BaFG).

Siehe auch

Quellen

  • Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), geltende Fassung, § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 3 Z 2 und 5, § 3 Z 17, 18, 19 und 20, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 bis 3, § 21, § 24 Abs. 2, § 36 Abs. 1 bis 3 und 5, § 37 Abs. 1, Anlage 3 Z 1 lit. a, ris.bka.gv.at
  • Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act), Art. 4 Abs. 5, Art. 30 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, eur-lex.europa.eu
  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 1 Abs. 4 Nr. 2 und 5, § 3 Abs. 3, § 4, § 37 Abs. 2, gesetze-im-internet.de
  • Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), geltende Fassung, § 2 Abs. 1, ris.bka.gv.at

Rechtsstand der geprüften Quellen: 19.10.2026 (RIS, gesetze-im-internet.de, EUR-Lex)

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.