European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882)
Die Richtlinie (EU) 2019/882 regelt Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Verbraucherdienste ab 28.06.2025.
TL;DR
Der European Accessibility Act ist die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Sie gilt für bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, und für bestimmte Dienstleistungen, die danach für Verbraucher erbracht werden, etwa Bankdienstleistungen und den elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 2 Abs. 1 und 2). Die Mitgliedstaaten wenden ihre Umsetzungsvorschriften ab dem 28. Juni 2025 an (Art. 31 Abs. 2). Deutschland setzt die Richtlinie mit dem BFSG um (Fußnote zum Gesetzestitel), Österreich mit dem BaFG (§ 44 BaFG).
Was ist der European Accessibility Act?
Der European Accessibility Act ist die Richtlinie (EU) 2019/882. Sie gleicht die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten an, um zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen (Art. 1). Die Mitgliedstaaten mussten ihre Umsetzungsvorschriften bis 28. Juni 2022 erlassen und veröffentlichen und wenden sie ab 28. Juni 2025 an (Art. 31 Abs. 1 und 2).
- Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden (Art. 2 Abs. 1): Hardwaresysteme und die zugehörigen Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher, Selbstbedienungsterminals wie Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten, Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für elektronische Kommunikationsdienste und für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten sowie E-Book-Lesegeräte.
- Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden (Art. 2 Abs. 2): elektronische Kommunikationsdienste, Dienste für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, Elemente von Personenverkehrsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und hierfür bestimmte Software sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Websites und mobile Apps dieser Dienste müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein (Anhang I Abschnitt III lit. c). Bei Websites und mobilen Anwendungen gilt die Richtlinie unter anderem nicht für Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, und nicht für Archive, deren Inhalte nach diesem Datum weder aktualisiert noch überarbeitet werden (Art. 2 Abs. 4 lit. b und e). Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen an Dienstleistungen nach Art. 4 Abs. 3 und den damit verbundenen Pflichten ausgenommen (Art. 4 Abs. 5). Die Anforderungen gelten außerdem nur, soweit sie keine grundlegende Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung und keine unverhältnismäßige Belastung verursachen (Art. 14 Abs. 1). Entsprechen Produkte oder Dienstleistungen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden, wird Konformität vermutet, soweit diese Normen die Anforderungen abdecken (Art. 15 Abs. 1).
Deutschland und Österreich im Vergleich
Beide Staaten haben die Richtlinie in eigenen Gesetzen umgesetzt, mit fast gleichem Anwendungsbereich und Unterschieden bei Übergangsfristen und Sanktionen.
Deutschland
Das BFSG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 (Fußnote zum Gesetzestitel). Es gilt für bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, und für bestimmte Dienstleistungen, die nach diesem Datum für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 2 und 3 BFSG), darunter der elektronische Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Büro-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, und nicht mehr aktualisierte Archive sind ausgenommen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 und 5 BFSG). Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Pflicht zur Barrierefreiheit ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Die Konformitätsvermutung knüpft an harmonisierte Normen an (§ 4 BFSG). Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 BFSG eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße reicht bis 100.000 Euro (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BFSG). Mehr dazu im Beitrag BFSG für Unternehmen und Dokumente.
Österreich
Das BaFG setzt die Richtlinie um (§ 44 BaFG) und ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten (§ 37 Abs. 1 BaFG). Es gilt für bestimmte Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, und für bestimmte Dienstleistungen, die nach diesem Datum für Verbraucher erbracht werden (§ 2 Abs. 1 und 2 BaFG), darunter der elektronische Geschäftsverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 6 BaFG). Büro-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, und Archive ohne Aktualisierung nach diesem Datum sind ausgenommen (§ 2 Abs. 3 Z 2 und 5 BaFG). Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen (§ 6 Abs. 1 BaFG). Die Konformitätsvermutung knüpft an harmonisierte Normen an (§ 5 Abs. 1 BaFG). Wer entgegen § 14 Abs. 1 BaFG eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis 80.000 Euro zu bestrafen, als Kleinstunternehmen oder KMU bis 50.000 Euro (§ 36 Abs. 1 Z 3 und letzter Satz BaFG). Mehr dazu im Beitrag BaFG für Unternehmen in Österreich.
| Punkt | RL (EU) 2019/882 | BFSG (DE) | BaFG (AT) |
|---|---|---|---|
| Dienste mit vorhandenen Produkten weiter erbringen | Übergangszeitraum endet am 28.06.2030 (Art. 32 Abs. 1) | bis 27.06.2030 (§ 38 Abs. 1) | bis 28.06.2030 (§ 37 Abs. 2) |
| Selbstbedienungsterminals, vor 28.06.2025 eingesetzt | Mitgliedstaaten können höchstens 20 Jahre ab Ingebrauchnahme zulassen (Art. 32 Abs. 2) | höchstens 15 Jahre (§ 38 Abs. 2) | höchstens 20 Jahre, längstens bis 28.06.2040 (§ 37 Abs. 3) |
| Ausnahme Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen | Art. 4 Abs. 5 | § 3 Abs. 3 | § 6 Abs. 1 |
| Sanktion bei nicht barrierefreier Dienstleistung | Mitgliedstaaten legen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen fest (Art. 30 Abs. 1 und 2) | Geldbuße bis 100.000 Euro (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) | Geldstrafe bis 80.000 Euro, Kleinstunternehmen und KMU bis 50.000 Euro (§ 36 Abs. 1 Z 3 und letzter Satz) |
Praxisbeispiel
Angenommen, ein Onlinehändler verkauft an Verbraucher in Deutschland und Österreich und ist kein Kleinstunternehmen. Sein Shop fällt unter die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 2 Abs. 2 lit. f; § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG; § 2 Abs. 2 Z 6 BaFG). Nach dem 28. Juni 2025 stellt er eine Anleitung zum Kundenkonto als PDF aus Word und eine PowerPoint-Präsentation zu Rückgaben auf seine Website.
- Die Ausnahme für Büro-Dateien greift nicht, weil sie nur Dateien erfasst, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden (Art. 2 Abs. 4 lit. b; § 1 Abs. 4 Nr. 2 BFSG; § 2 Abs. 3 Z 2 BaFG).
- Informationen über die Funktionsweise des Dienstes müssen in Textformaten vorliegen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, und für Nicht-Text-Inhalte eine alternative Darstellung bieten (Anhang I Abschnitt III lit. b Ziffer iv und vi). Für die beiden Dateien heißt das zum Beispiel: echter Text statt gescannter Seiten und ein Alternativtext für Diagramme.
- In den AGB oder einem ähnlichen Dokument gibt der Händler an, wie sein Dienst die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt (Anhang V Nr. 1). Diese Informationen macht er der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich (Art. 13 Abs. 2; § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG; § 14 Abs. 2 BaFG). Richtlinie und BaFG nennen dafür ausdrücklich die schriftliche und die mündliche Form (Art. 13 Abs. 2; § 14 Abs. 2 BaFG).
Wenn Sie solche Unterlagen nicht selbst umstellen möchten, können Sie barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen. Dieser Eintrag ist keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot erfasst ist, klären Sie im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Gilt der European Accessibility Act auch für PDF-Dokumente?
Sind Kleinstunternehmen vom European Accessibility Act ausgenommen?
Ab wann gelten die Anforderungen?
Siehe auch
- BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz)
- BaFG (Barrierefreiheitsgesetz, Österreich)
- Unverhältnismäßige Belastung
- Dateiformate von Büroanwendungen
Quellen
- Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act), Art. 1; Art. 2 Abs. 1, 2 und 4 lit. b und e; Art. 3 Nr. 23; Art. 4 Abs. 3 und 5; Art. 13 Abs. 2; Art. 14 Abs. 1 und 4; Art. 15 Abs. 1; Art. 30 Abs. 1 und 2; Art. 31 Abs. 1 und 2; Art. 32 Abs. 1 und 2; Anhang I Abschnitt III lit. b Ziffer iv und vi, lit. c; Anhang V Nr. 1, eur-lex.europa.eu
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Fußnote zum Titel; § 1 Abs. 2, Abs. 3 (Nr. 5), Abs. 4 Nr. 2 und 5; § 3 Abs. 3; § 4; § 37 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2; § 38 Abs. 1 und 2, gesetze-im-internet.de
- Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), geltende Fassung, § 2 Abs. 1, Abs. 2 (Z 6), Abs. 3 Z 2 und 5; § 5 Abs. 1; § 6 Abs. 1; § 36 Abs. 1 Z 3; § 37 Abs. 1 bis 3; § 44, ris.bka.gv.at