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BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz)

Das BFSG setzt den EAA in Deutschland um und gilt seit 28.06.2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen.

TL;DR

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/882, den European Accessibility Act, in Deutschland um. Es gilt für Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG, die nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werden, und für Dienstleistungen nach § 1 Abs. 3 BFSG, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden, etwa Bankdienstleistungen und den elektronischen Geschäftsverkehr. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Verstöße können mit Geldbußen bis 100.000 Euro geahndet werden (§ 37 BFSG).

Was ist das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz)?

Das BFSG ist das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Titel und Fußnote 1 BFSG). Danach müssen Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt, und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, barrierefrei sein (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BFSG). Barrierefrei sind sie, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BFSG). Die konkreten Anforderungen richten sich nach einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 BFSG (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BFSG). Die Mitgliedstaaten wenden ihre Umsetzungsvorschriften ab dem 28.06.2025 an (Art. 31 Abs. 2 RL 2019/882). Das BFSG ist am 28.06.2025 in Kraft getreten (Art. 3 Satz 1 G v. 16.07.2021).

Katalog nach § 1 BFSG:

  • Produkte, die nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werden (§ 1 Abs. 2): Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher samt Betriebssystemen, Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, interaktive Informationsterminals, Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikationsdienste und audiovisuelle Mediendienste, E-Book-Lesegeräte.
  • Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3): Telekommunikationsdienste, Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und hierfür bestimmte Software, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Ausnahmen für Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen (§ 1 Abs. 4 BFSG): aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28.06.2025 veröffentlicht wurden (Nr. 1 und 2), bestimmte Online-Karten (Nr. 3), Inhalte Dritter, die der Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert (Nr. 4), und Archive, deren Inhalte nach dem 28.06.2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden (Nr. 5).

Kleinstunternehmen: § 3 Abs. 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen (§ 3 Abs. 3 BFSG; Art. 4 Abs. 5 RL 2019/882). Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und erzielt höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder hat höchstens 2 Mio. Euro Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG). Die Ausnahme nennt nur Dienstleistungen.

Maßstab, Belastung, Bußgeld: Für Produkte und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen erfüllen, soweit die Normen diese abdecken (§ 4 BFSG). Das BFSG nennt weder WCAG noch PDF/UA. Die Anforderungen gelten nur, soweit ihre Einhaltung nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4 führen würde; der Wirtschaftsakteur nimmt diese Beurteilung selbst vor (§ 17 Abs. 1 BFSG). Wer entgegen § 14 Abs. 1 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, kann mit einer Geldbuße bis 100.000 Euro belegt werden (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG). Derselbe Rahmen gilt für die Fälle des § 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 9 und 10, in den übrigen Fällen liegt er bei 10.000 Euro (§ 37 Abs. 2 BFSG).

Deutschland und Österreich im Vergleich

Beide Staaten setzen die Richtlinie (EU) 2019/882 mit eigenen Gesetzen um: Deutschland mit dem BFSG, Österreich mit dem BaFG (§ 44 BaFG). Ausnahmen und Normbezug laufen parallel, die Sanktionen unterscheiden sich.

Deutschland

Das BFSG verlangt vom Dienstleistungserbringer, die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 zu erstellen und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich zu machen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG). Er gibt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an, wie seine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt; dazu gehört die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde (Anlage 3 Nr. 1 Satz 1 und lit. d BFSG). Mehr dazu im Artikel BFSG: Barrierefreiheit für Unternehmen und ihre Dokumente.

Österreich

Das BaFG nimmt Büro-Dateien, die vor dem 28.06.2025 veröffentlicht wurden, und nicht aktualisierte Archive ebenso aus (§ 2 Abs. 3 Z 2 und 5 BaFG). Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind auch dort ausgenommen (§ 6 Abs. 1 BaFG). Auch das BaFG verlangt Informationen nach Anlage 3, die der Dienstleistungserbringer der Allgemeinheit auch in barrierefreier Form bereitstellt (§ 14 Abs. 2 BaFG). Wer entgegen § 14 Abs. 1 BaFG eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung: Die Geldstrafe beträgt bis 80.000 Euro, für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen bis 50.000 Euro (§ 36 Abs. 1 Z 3 BaFG).

PunktDeutschland (BFSG)Österreich (BaFG)
Büro-Dateien vor 28.06.2025ausgenommen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2)ausgenommen (§ 2 Abs. 3 Z 2)
Archive ohne Aktualisierungausgenommen (§ 1 Abs. 4 Nr. 5)ausgenommen (§ 2 Abs. 3 Z 5)
Kleinstunternehmen mit Dienstleistungenausgenommen (§ 3 Abs. 3)ausgenommen (§ 6 Abs. 1)
Konformitätsvermutungharmonisierte Normen (§ 4)harmonisierte Normen (§ 5 Abs. 1)
Informationen zur DienstleistungAnlage 3 (§ 14 Abs. 1 Nr. 2)Anlage 3 (§ 14 Abs. 2)
Höchstrahmen DienstleistungGeldbuße bis 100.000 Euro (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2)Geldstrafe bis 80.000 Euro, KMU bis 50.000 Euro (§ 36 Abs. 1 Z 3)

Praxisbeispiel

Ein Online-Händler mit 40 Beschäftigten verkauft über seine Website an Verbraucher und erbringt damit eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26 BFSG). Seine Produktdatenblätter, die er 2023 als PDF veröffentlicht hat, fallen unter die Ausnahme für Büro-Dateien (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BFSG). Ein neues Datenblatt, das er im Oktober 2025 aus Word erzeugt und hochlädt, fällt nicht darunter. Dasselbe gilt für eine PowerPoint-Anleitung zum Bestellablauf, die er nach dem 28.06.2025 als PDF veröffentlicht.

Praktisch heißt das: Legen Sie Überschriften, Alternativtexte und die Lesereihenfolge schon in der Quelldatei an, bevor Sie das PDF erzeugen. Wenn Sie den Bestand nicht intern bearbeiten wollen, können Sie barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen. Dieser Eintrag erklärt den Begriff und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Seit wann gilt das BFSG?
Das BFSG ist am 28.06.2025 in Kraft getreten (Art. 3 Satz 1 G v. 16.07.2021). Einzelne Vorschriften, darunter die Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 2, sind schon am 23.07.2021 in Kraft getreten (Art. 3 Satz 4 G v. 16.07.2021). Es erfasst Produkte, die nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werden, und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 2 und 3 BFSG). Dienstleistungserbringer dürfen Produkte, die sie schon vor dem 28.06.2025 rechtmäßig eingesetzt haben, bis zum 27.06.2030 weiter einsetzen (§ 38 Abs. 1 BFSG).
Gilt das BFSG für ältere PDFs auf der Website?
Nein, soweit es Dateiformate von Büro-Anwendungen sind, die vor dem 28.06.2025 veröffentlicht wurden (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BFSG). Archive sind ausgenommen, solange ihre Inhalte nach dem 28.06.2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden (§ 1 Abs. 4 Nr. 5 BFSG). Dateien, die ab dem 28.06.2025 veröffentlicht werden, erfasst die Ausnahme nicht.
Sind Kleinstunternehmen vom BFSG befreit?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, müssen die Pflicht aus § 3 Abs. 1 nicht erfüllen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG). Die Ausnahme nennt nur Dienstleistungen.
Welche Bußgelder sieht das BFSG vor?
Wer entgegen § 14 Abs. 1 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, kann mit einer Geldbuße bis 100.000 Euro belegt werden (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG). Derselbe Rahmen gilt in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 9 und 10, etwa wenn ein Hersteller oder Einführer ein Produkt in den Verkehr bringt, das die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt. In den übrigen Fällen, etwa bei einer nicht erteilten Auskunft gegenüber der Marktüberwachungsbehörde, liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 Euro (§ 37 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 BFSG).

Siehe auch

Quellen

  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Fußnote 1 (Umsetzung RL 2019/882); § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 1 bis 5; § 2 Nr. 17 und 26; § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3; § 4; § 14 Abs. 1 Nr. 2; § 17 Abs. 1; § 37 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7, 8, 9, 10 und Abs. 2; § 38 Abs. 1; Anlage 3 Nr. 1 Satz 1 und lit. d; Inkrafttreten 28.06.2025 (Art. 3 Satz 1 G v. 16.07.2021), gesetze-im-internet.de
  • Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act), Art. 4(5); Art. 31(2), eur-lex.europa.eu
  • Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), geltende Fassung, § 2(3) no. 2 and 5; § 5(1); § 6(1); § 14(2); § 36(1) no. 3 and second sentence (microenterprises and SMEs); § 44, ris.bka.gv.at

Rechtsstand der geprüften Quellen: 19.10.2026 (RIS, gesetze-im-internet.de, EUR-Lex)

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.