Gilt fürEU

Alternativtext (Alt-Text)

Ein Alternativtext gibt Bildern und anderen Nicht-Text-Inhalten eine Textfassung mit gleichwertigem Zweck.

TL;DR

Ein Alternativtext (Alt-Text) ist Text, der programmatisch mit einem Nicht-Text-Inhalt verknüpft ist, etwa mit einem Bild oder einem Diagramm. WCAG 2.1 verlangt im Erfolgskriterium 1.1.1 „Nicht-Text-Inhalt“ (Stufe A), dass jeder angezeigte Nicht-Text-Inhalt eine Textalternative mit gleichwertigem Zweck hat, außer in den dort aufgeführten Sonderfällen. Reine Dekoration ist so umzusetzen, dass assistive Technologien sie ignorieren können. Für Dokumente, die keine Webseiten sind, etwa herunterladbare PDF-, Word- oder PowerPoint-Dateien, verlangt EN 301 549 V3.2.1 in Klausel 10.1.1.1 dasselbe Erfolgskriterium.

Was ist ein Alternativtext (Alt-Text)?

Ein Alternativtext ist die Textfassung eines Inhalts, der selbst kein Text ist. WCAG 2.1 definiert eine Textalternative als Text, der programmatisch mit dem Nicht-Text-Inhalt verknüpft ist oder auf den aus solchem verknüpften Text verwiesen wird. Richtlinie 1.1 „Textalternativen“ nennt das Ziel: Inhalte sollen sich in andere Formen umwandeln lassen, die Menschen benötigen, etwa Großschrift, Braille, Sprache, Symbole oder einfachere Sprache.

Nicht-Text-Inhalt ist laut WCAG 2.1 jeder Inhalt, der keine programmatisch bestimmbare Zeichenfolge ist oder dessen Zeichenfolge nichts in menschlicher Sprache ausdrückt. Ausdrücklich dazu zählen ASCII-Art, Emoticons, Leetspeak und Bilder, die Text darstellen.

Erfolgskriterium 1.1.1 (Stufe A) verlangt eine Textalternative mit gleichwertigem Zweck. Es kennt folgende Sonderfälle:

  • Bedienelemente und Eingaben: Ist ein Nicht-Text-Inhalt ein Bedienelement oder nimmt er Eingaben entgegen, braucht er einen Namen, der seinen Zweck beschreibt. Weitere Anforderungen stehen in Erfolgskriterium 4.1.2.
  • Zeitbasierte Medien, Tests oder Übungen, die als Text ungültig wären, und Inhalte für ein bestimmtes Sinneserlebnis: Die Textalternative muss den Inhalt mindestens beschreibend benennen.
  • CAPTCHA: Der Text benennt und beschreibt den Zweck. Zusätzlich sind alternative Formen für andere Arten der Sinneswahrnehmung nötig.
  • Dekoration, Formatierung, Unsichtbares: Diese Inhalte sind so umzusetzen, dass assistive Technologien sie ignorieren können. Reine Dekoration dient laut WCAG 2.1 nur ästhetischen Zwecken, liefert keine Information und hat keine Funktion.

Rechtsgrundlagen und Verweise

Fachliche Maßstäbe sind die W3C-Empfehlung WCAG 2.1 und die Norm EN 301 549 V3.2.1. Laut Anhang A soll die Norm ein freiwilliges Mittel bieten, die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu erfüllen. Die Fundstellen im Überblick:

FundstelleInhalt
WCAG 2.1, Erfolgskriterium 1.1.1Textalternative für Nicht-Text-Inhalt, Stufe A
EN 301 549, Klausel 9.1.1.1Webseiten erfüllen WCAG 2.1 Erfolgskriterium 1.1.1
EN 301 549, Klausel 10.1.1.1Nicht-Web-Dokumente erfüllen WCAG 2.1 Erfolgskriterium 1.1.1
EN 301 549, Anhang C.10.1.1.1Prüfung durch Inspektion: Das Dokument darf Erfolgskriterium 1.1.1 nicht verfehlen

Klausel 10 gilt laut Klausel 10.0 für Dokumente, die keine Webseiten sind, für Dokumente, die nicht in Webseiten eingebettet sind, und für Dokumente, die mit Webseiten bereitgestellt, aber weder eingebettet noch mit ihnen dargestellt werden, also für herunterladbare Dokumente. Als Beispiele nennt Hinweis 1 zu Klausel 10.0 unter anderem Briefe, Tabellenkalkulationen, E-Mails, Bücher, Bilder und Präsentationen. Hinweis 7 zu Klausel 10.0 stellt klar: Die Anforderungen gelten auch für signierte, verschlüsselte, passwortgeschützte oder mit Wasserzeichen versehene Dokumente, sobald sie angezeigt werden.

Anhang A, Tabelle A.1 (Nr. 82), ordnet Klausel 10.1.1.1 der wesentlichen Anforderung „wahrnehmbar“ der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu, und zwar für Dokumente und Formulare, die von einer Webseite heruntergeladen werden können. Ist die Norm unter dieser Richtlinie im Amtsblatt der EU zitiert, begründet die Erfüllung der normativen Klauseln aus den Tabellen A.1 und A.2 laut Anhang A in den Grenzen des Anwendungsbereichs der Norm eine Konformitätsvermutung mit den entsprechenden wesentlichen Anforderungen. Wie die Maßstäbe zusammenspielen, zeigt der Beitrag zu PDF/UA, WCAG 2.1 und EN 301 549. Details finden Sie auch unter WCAG 2.1 und EN 301 549.

Praxisbeispiel

Gilt EN 301 549 als Maßstab, braucht jeder Nicht-Text-Inhalt in einem PDF-Geschäftsbericht, einer Word-Vorlage oder einer PowerPoint-Präsentation eine Textalternative, soweit keine Ausnahme aus Erfolgskriterium 1.1.1 greift. So gehen Sie typische Fälle an:

  1. Diagramm: Eine kurze Textalternative kündigt an, dass eine Beschreibung folgt. Die Beschreibung steht im Absatz nach dem Diagramm. Dieses Vorgehen nennt WCAG 2.1 als Beispiel bei der Definition der Textalternative.
  2. Bild mit Text, etwa ein eingescannter Hinweis: Es braucht eine Textalternative, weil WCAG 2.1 Bilder, die Text darstellen, als Nicht-Text-Inhalt einstuft.
  3. Zierlinien und Hintergrundgrafiken: Dienen sie nur ästhetischen Zwecken, ohne Information und ohne Funktion, sind sie reine Dekoration. Sie sind so umzusetzen, dass assistive Technologien sie ignorieren können.
  4. Grafische Schaltflächen, etwa in einem PDF-Formular: Ist ein Nicht-Text-Inhalt ein Bedienelement, braucht er einen Namen, der seinen Zweck beschreibt. Weitere Anforderungen an Bedienelemente enthält Erfolgskriterium 4.1.2.

Zur Kontrolle sieht EN 301 549 für Klausel 10.1.1.1 eine Inspektion vor (Anhang C.10.1.1.1). Weitere Prüfpunkte enthält die Checkliste für Word und PowerPoint. Ergänzend wichtig sind getaggtes PDF und die Lesereihenfolge. Wenn Sie Bestände nicht selbst überarbeiten möchten, können Sie barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen.

Häufig gestellte Fragen

Braucht jedes Bild einen Alternativtext?
Nein. Reine Dekoration, Inhalte, die nur der visuellen Formatierung dienen, und Inhalte, die nicht angezeigt werden, sind ausgenommen. Sie müssen aber so umgesetzt sein, dass assistive Technologien sie ignorieren können (WCAG 2.1, Erfolgskriterium 1.1.1).
Gilt die Anforderung auch für PDF, Word und PowerPoint?
Ja, soweit EN 301 549 V3.2.1 der Maßstab ist. Klausel 10.1.1.1 verlangt für Nicht-Web-Dokumente WCAG 2.1 Erfolgskriterium 1.1.1. Nach Klausel 10.0 erfasst das auch Dokumente, die zum Herunterladen bereitstehen. Hinweis 1 zu Klausel 10.0 nennt unter anderem Präsentationen und Tabellenkalkulationen als Beispiele.
Wie gehe ich mit komplexen Diagrammen um?
WCAG 2.1 nennt dafür ein Beispiel: Eine kurze Textalternative kündigt an, dass eine Beschreibung folgt, und die ausführliche Beschreibung steht im Absatz nach dem Diagramm.

Siehe auch

Quellen

  • W3C Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, W3C-Empfehlung (Fassung 06.05.2025), Richtlinie (Guideline) 1.1; Erfolgskriterium 1.1.1 Non-text Content (Level A) mit Sonderfällen und Verweis auf Erfolgskriterium 4.1.2; Glossar: non-text content, text alternative (mit Diagramm-Beispiel), pure decoration, w3.org
  • ETSI EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen, Clause 9.1.1.1; clause 10.0 (scope, Notes 1 and 7); clause 10.1.1.1; Annex A (presumption of conformity, Table A.1 No. 82); Annex C.10.1.1.1, etsi.org

Rechtsstand der geprüften Quellen: 19.10.2026; Normen: EN 301 549 V3.2.1, WCAG 2.1 (W3C 06.05.2025)

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.