Gilt fürEUDEAT

PDF/UA, WCAG 2.1 und EN 301 549: Welcher Standard gilt für barrierefreie Dokumente?

TL;DR

  • Keiner der geprüften Rechtsakte nennt WCAG oder PDF/UA. Sie knüpfen die Konformitätsvermutung an harmonisierte Normen (Art. 6 RL 2016/2102, § 3 Abs. 2 BITV 2.0, § 4 BFSG, § 3 Abs. 2 WZG, § 5 Abs. 1 BaFG).
  • EN 301 549 V3.2.1 trennt nach Inhaltsart: Klausel 9 gilt für Webseiten, Klausel 10 für Dokumente, die keine Webseiten sind, also auch für herunterladbare PDF-, Word- und PowerPoint-Dateien.
  • Klausel 10 übernimmt die WCAG-2.1-Erfolgskriterien für Dokumente: teils per Verweis, teils mit angepasstem Wortlaut wie „Document titled“ (10.2.4.2); einzelne Web-Kriterien sind als „Void“ markiert.
  • Für Dokumente zentral sind Textalternativen (1.1.1), Struktur (1.3.1), Lesereihenfolge (1.3.2), Kontrast 4,5:1 bei normaler Schrift (1.4.3), Titel (2.4.2) und Sprache (3.1.1).
  • WCAG 2.2 ergänzt neun Erfolgskriterien und streicht 4.1.1 Parsing. EN 301 549 V3.2.1 verweist auf WCAG 2.1.
  • PDF/UA (ISO 14289) ist ein technischer Standard nur für PDF: Teil 1 (2014) baut auf ISO 32000-1 auf, Teil 2 (2024) auf ISO 32000-2. Die EN 301 549 V3.2.1 erwähnt PDF/UA nicht.
  • Ein grüner Prüfbericht ist nur ein Indikator. Laut PAC-FAQ lässt sich nicht alles maschinell prüfen, eine menschliche Prüfung ist immer erforderlich.
  • Die Arbeitsreihenfolge lautet: Quelldatei barrierefrei anlegen, als getaggtes PDF exportieren, maschinell und manuell prüfen, Ergebnis protokollieren.

Welcher Standard gilt rechtlich? Die Gesetze verweisen auf harmonisierte Normen

Rechtlich maßgeblich ist die harmonisierte Norm, nicht WCAG oder PDF/UA als solche: Entsprechen Inhalte einer harmonisierten Norm, deren Referenz im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, wird vermutet, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, soweit die Norm diese abdeckt. Keiner der geprüften Rechtsakte nennt WCAG oder PDF/UA ausdrücklich.

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass öffentliche Stellen ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten (Art. 4). Die Konformitätsvermutung über harmonisierte Normen regelt Art. 6 Abs. 1. Sind keine Referenzen veröffentlicht, gilt für Inhalte von Websites ersatzweise die EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) als Maßstab (Art. 6 Abs. 3). Dokumente sind erfasst: Nach Erwägungsgrund 19 gehören Dokumente und Formulare zum Herunterladen zum Inhalt von Websites und mobilen Anwendungen. Erwägungsgrund 26 versteht unter Dateiformaten von Büroanwendungen Dokumente, die nicht in erster Linie für das Internet gedacht und in Websites enthalten sind, etwa PDF, Microsoft-Office- oder gleichwertige quelloffene Formate.

Deutschland

Öffentliche Stellen des Bundes müssen ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei gestalten (§ 12a Abs. 1 BGG); die BITV 2.0 konkretisiert das (§ 2 Abs. 1 BITV 2.0 mit §§ 12a bis 12c BGG). Die Erfüllung der Anforderungen wird vermutet, wenn die Angebote harmonisierten Normen entsprechen, die im Amtsblatt der EU genannt sind (§ 3 Abs. 2 BITV 2.0). Was die Normen nicht abdecken, ist nach dem Stand der Technik barrierefrei zu gestalten (§ 3 Abs. 3). Integrierte Inhalte wie Dokumente sind Bestandteile der Website (§ 2a Abs. 1 BITV 2.0). Für Produkte und Dienstleistungen gilt die Vermutung nach § 4 BFSG, bezogen auf die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 BFSG. Mehr dazu im Beitrag zum BFSG für Unternehmen.

Österreich

Das WZG gilt für Websites und mobile Anwendungen des Bundes und bestimmter bundesnaher Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 WZG). Für sie gilt die Vermutung nach § 3 Abs. 2 WZG. Die für die Aufgaben nach § 5 zuständige Stelle veröffentlicht die von der Europäischen Kommission kundgemachten Normreferenzen auf ihrer Website (§ 3 Abs. 3 WZG). Länder und Gemeinden erfasst das WZG nicht, für sie gelten die Landesgesetze (die geprüften Landesgesetze im Vergleich). Für Produkte und Dienstleistungen gilt die Vermutung nach § 5 Abs. 1 BaFG, mehr im Beitrag zum BaFG für Unternehmen.

RechtsaktErfasstKonformitätsvermutung
RL (EU) 2016/2102Websites und Apps öffentlicher StellenArt. 6 Abs. 1, für Websites ersatzweise Abs. 3
BITV 2.0 (DE)Öffentliche Stellen des Bundes§ 3 Abs. 2 (ergänzend Stand der Technik nach Abs. 3)
BFSG (DE)Produkte und Dienstleistungen§ 4
WZG (AT)Bund und bundesnahe Einrichtungen§ 3 Abs. 2
BaFG (AT)Produkte und Dienstleistungen§ 5 Abs. 1

EN 301 549 V3.2.1: Klausel 9 gilt für Webseiten, Klausel 10 für Dokumente

Die EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) ordnet Dokumente nach ihrer Einbindung zu: Klausel 10 gilt für Dokumente, die keine Webseiten sind, und für Dokumente, die mit einer Webseite bereitgestellt, aber weder eingebettet noch mit ihr dargestellt werden, also für herunterladbare Dateien (Klausel 10.0).

  • Konformität mit WCAG 2.1 Stufe AA entspricht der Erfüllung aller Klauseln 9.1 bis 9.4 und der Konformitätsanforderungen in 9.6 (Klausel 9.0).
  • Dokumente, die in eine Webseite eingebettet sind und mit ihr dargestellt werden, fallen unter Klausel 9 (Klausel 10.0).
  • Als Beispiele nennt Note 1 zu Klausel 10.0 Briefe, Tabellenkalkulationen, E-Mails, Bücher, Bilder, Präsentationen und Filme, die einen Nutzeragenten wie einen Dokumentenleser haben.
  • Klausel 10 gilt auch für signierte, verschlüsselte, passwortgeschützte oder mit Wasserzeichen versehene Dokumente, sobald sie angezeigt werden (Note 7 zu 10.0).
  • Einzelne Web-Kriterien sind für Dokumente als „Void“ markiert, etwa 10.2.4.1 (Bypass blocks) und 10.2.4.5 (Multiple ways); die Platzhalter halten die Nummerierung der Klauseln 9, 10 und 11 gleich (Note 6 zu 10.0).

Der informative Anhang A ordnet die Norm der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu. Tabelle A.1 erfasst ausdrücklich herunterladbare Dokumente einschließlich Formularen. Sobald die Norm im Amtsblatt der EU unter dieser Richtlinie zitiert ist, begründet die Erfüllung der Klauseln aus den Tabellen A.1 und A.2 im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Konformitätsvermutung (Vorwort, Anhang A). Die Richtlinie (EU) 2019/882, auf die BFSG und BaFG Bezug nehmen, kommt im Normtext der V3.2.1 nicht vor.

Diese WCAG-2.1-Erfolgskriterien zählen für PDF, Word und PowerPoint

Klausel 10 verlangt für Dokumente die WCAG-2.1-Erfolgskriterien der Stufen A und AA, teils per Verweis, teils mit angepasstem Wortlaut; einzelne davon sind für Dokumente als „Void“ markiert. WCAG 2.1 gliedert sich in vier Prinzipien (wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust), 13 Richtlinien und prüfbare Erfolgskriterien der Stufen A, AA und AAA (WCAG 2.1, Einleitung).

EN 301 549WCAG 2.1StufeBedeutung im Dokument
10.1.1.11.1.1 Nicht-Text-Inhalt (Non-text Content)ABilder und Grafiken haben einen Alternativtext, der denselben Zweck erfüllt; Ausnahmen gelten etwa für reine Dekoration.
10.1.3.11.3.1 Info und Beziehungen (Info and Relationships)AÜberschriften, Listen und Tabellen sind als Struktur programmatisch bestimmbar, etwa im getaggten PDF. Eigene Strukturtypen auf Standardtypen abzubilden, nennt die Note als gute Praxis.
10.1.3.21.3.2 Bedeutungstragende Reihenfolge (Meaningful Sequence)ABeeinflusst die Reihenfolge die Bedeutung, ist die korrekte Lesereihenfolge programmatisch bestimmbar.
10.1.4.31.4.3 Kontrast (Minimum) (Contrast (Minimum))AAMindestens 4,5:1, große Schrift mindestens 3:1; Ausnahmen etwa für Logos und reine Dekoration.
10.2.4.22.4.2 Seite mit Titel (Page Titled)ADer Titel beschreibt Thema oder Zweck; der Dateiname genügt, wenn er Thema oder Zweck beschreibt (Note 1).
10.2.4.62.4.6 Überschriften und Beschriftungen (Headings and Labels)AAÜberschriften und Beschriftungen beschreiben Thema oder Zweck.
10.3.1.13.1.1 Sprache der Seite (Language of Page)ADie Hauptsprache des Dokuments ist programmatisch bestimmbar.
10.3.1.23.1.2 Sprache von Teilen (Language of Parts)AADie Sprache anderssprachiger Passagen ist programmatisch bestimmbar, ausgenommen etwa Eigennamen und Fachbegriffe.

Weitere Kriterien greifen, sobald das Dokument entsprechende Inhalte enthält, etwa Untertitel für eingebettete Videos (10.1.2.2), Linkzweck (10.2.4.4) oder Textvergrößerung (10.1.4.4). Die Umsetzung in Word und PowerPoint zeigt die Checkliste für barrierefreie Office-Dokumente.

Was ändert WCAG 2.2 gegenüber WCAG 2.1?

WCAG 2.2 ist abwärtskompatibel, ergänzt neun Erfolgskriterien und streicht eines: 4.1.1 Parsing (WCAG 2.2, „Comparison with WCAG 2.1“). Laut W3C erfüllen Websites, die WCAG 2.2 entsprechen, auch WCAG 2.1 („New Features in WCAG 2.2“).

  • 2.4.11 Focus Not Obscured (Minimum), AA; 2.4.12 Focus Not Obscured (Enhanced), AAA; 2.4.13 Focus Appearance, AAA
  • 2.5.7 Dragging Movements, AA; 2.5.8 Target Size (Minimum), AA
  • 3.2.6 Consistent Help, A; 3.3.7 Redundant Entry, A
  • 3.3.8 Accessible Authentication (Minimum), AA; 3.3.9 Accessible Authentication (Enhanced), AAA

EN 301 549 V3.2.1 verweist in Klausel 9 und 10 auf WCAG 2.1. Die zuständige W3C-Arbeitsgruppe empfiehlt, WCAG 2.2 als Konformitätsziel zu übernehmen, auch wenn formale Pflichten frühere Versionen nennen. Wer nach WCAG 2.0 oder 2.1 berichten muss, muss 4.1.1 unter Umständen weiter prüfen und berichten (WCAG 2.2, „New Features in WCAG 2.2“ und „Comparison with WCAG 2.1“).

PDF/UA (ISO 14289): Was die Norm regelt und was nicht

PDF/UA ist eine ISO-Norm für das Dateiformat PDF: Sie legt fest, wie PDF zu verwenden ist, damit barrierefreie elektronische Dokumente entstehen. Sie ist ein technischer Standard, kein Gesetz. Im Normtext der EN 301 549 V3.2.1 kommt PDF/UA nicht vor.

MerkmalPDF/UA-1PDF/UA-2
NormISO 14289-1:2014, Ausgabe 2 (2014-12)ISO 14289-2:2024, Ausgabe 1 (2024-03)
GrundlageISO 32000-1:2008ISO 32000-2
Status2025 überprüft und bestätigtveröffentlicht
Nicht geregeltUmwandlungsprozesse, Darstellungsdetails, Speicherung, Hardware und Betriebssystemedieselben Punkte, zusätzlich inhaltliche Anforderungen über programmatischen Zugang und Textdarstellung hinaus sowie Anforderungen an bestimmte Dokumentklassen wie Rechnungen oder Berichte

Daraus folgt die Arbeitsteilung: PDF/UA beschreibt den technischen Aufbau eines barrierefreien PDF (Abstracts ISO 14289-1 und -2). Inhaltliche Fragen, etwa ob ein Alternativtext gleichwertig ist oder ein Titel den Zweck beschreibt, regelt PDF/UA-2 laut Abstract nicht; dafür stehen die WCAG-Kriterien in Klausel 10 der EN 301 549. Für Word- und PowerPoint-Dateien gilt PDF/UA nicht, da es nur PDF nach ISO 32000 betrifft. Maßstab ist dort die EN 301 549: Klausel 10, etwa für herunterladbare Dateien, und Klausel 9 für Dokumente, die in eine Webseite eingebettet sind und mit ihr dargestellt werden.

Maschinelle Prüfung ist ein Indikator, kein Nachweis

Ein Prüfwerkzeug wie PAC deckt nur den maschinell prüfbaren Teil ab. Laut FAQ des PDF Accessibility Checker (PAC) unterstützt das Werkzeug PDF/UA und WCAG, doch nicht alle Anforderungen lassen sich per Software prüfen. Eine zusätzliche Prüfung durch einen Menschen ist immer erforderlich, etwa ob die semantische Auszeichnung angemessen ist.

  • Das Prüfergebnis ist laut PAC-FAQ nicht rechtsverbindlich, sondern ein Indikator.
  • Grüne Häkchen in den Reitern PDF/UA und WCAG bedeuten nur, dass alle automatisch prüfbaren Anforderungen erfüllt sind.
  • Dokumente im Format PDF 2.0 verarbeitet PAC derzeit nach dem Best-effort-Prinzip; volle Unterstützung besteht nur für PDF 1.7, für PDF 2.0 und PDF/UA-2 ist sie geplant.

Manuell zu bewerten sind vor allem die inhaltlichen Kriterien der Klausel 10: Ist der Alternativtext gleichwertig (10.1.1.1)? Passen Lesereihenfolge und Überschriften zum Inhalt (10.1.3.1, 10.1.3.2, 10.2.4.6)? Beschreibt der Titel den Zweck (10.2.4.2)? Wie Überwachungsstellen Dokumente prüfen, erläutert der Beitrag zu Monitoring und Prüfergebnissen.

Praxis: In welcher Reihenfolge entsteht ein barrierefreies Dokument?

Arbeiten Sie von der Quelldatei zum Protokoll und ordnen Sie jedem Schritt die passenden Klauseln der EN 301 549 zu. Die Reihenfolge ist eine Arbeitsempfehlung, kein Normtext.

  1. Quelldatei anlegen: In Word oder PowerPoint Formatvorlagen für Überschriften und Listen nutzen, Alternativtexte setzen, Dokumenttitel und Sprache festlegen (10.1.1.1, 10.1.3.1, 10.2.4.2, 10.3.1.1).
  2. Exportieren: als getaggtes PDF ausgeben, damit Struktur und Reihenfolge erhalten bleiben (10.1.3.1, 10.1.3.2); ist PDF/UA das Ziel, den Teil festlegen (ISO 14289-1 oder -2).
  3. Maschinell prüfen: mit einem Werkzeug wie PAC die automatisch prüfbaren Anforderungen nach PDF/UA und WCAG abarbeiten.
  4. Manuell prüfen: Alternativtexte, Lesereihenfolge, Überschriften, Kontrast (10.1.4.3) und Sprachwechsel (10.3.1.2) durch einen Menschen bewerten.
  5. Protokollieren: je Dokument Datum, Werkzeug, geprüfte Klauseln, offene Mängel und prüfende Person festhalten.

Das Protokoll stützt auch die Erklärung zur Barrierefreiheit. Für öffentliche Stellen des Bundes in Deutschland verlangt § 7 Abs. 5 BITV 2.0 dafür eine tatsächliche Bewertung und die Angabe, ob ein Dritter oder die Stelle selbst bewertet hat. Pflichtinhalte zeigt der Beitrag zur Erklärung zur Barrierefreiheit, die Pflichten je Rechtskreis der Leitfaden zu barrierefreien PDFs. Wenn Sie den Bestand nicht selbst bearbeiten möchten, können Sie bei Compliance-Kit barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen.

Häufig gestellte Fragen

Schreibt ein Gesetz PDF/UA vor?
Nein. Weder die Richtlinie (EU) 2016/2102 noch BITV 2.0, BFSG, WZG oder BaFG nennen PDF/UA. Sie knüpfen die Konformitätsvermutung an harmonisierte Normen (Art. 6 RL 2016/2102, § 3 Abs. 2 BITV 2.0, § 4 BFSG, § 3 Abs. 2 WZG, § 5 Abs. 1 BaFG). PDF/UA (ISO 14289) ist ein technischer Standard für den Aufbau barrierefreier PDF-Dateien. Auch die EN 301 549 V3.2.1 erwähnt PDF/UA nicht; ob ein PDF die Kriterien ihrer Klausel 10 erfüllt, ist eigens zu prüfen.
Was ist der Unterschied zwischen PDF/UA und WCAG?
WCAG 2.1 formuliert prüfbare Erfolgskriterien für Inhalte, etwa Textalternativen, Lesereihenfolge oder Kontrast. EN 301 549 V3.2.1 überträgt sie in Klausel 10 auf Dokumente, die keine Webseiten sind. PDF/UA (ISO 14289) regelt dagegen, wie das Dateiformat PDF technisch zu verwenden ist. Inhaltliche Anforderungen über programmatischen Zugang und Textdarstellung hinaus legt PDF/UA-2 laut ISO-Abstract ausdrücklich nicht fest.
Gilt EN 301 549 auch für Word- und PowerPoint-Dateien?
Ja. Klausel 10 der EN 301 549 V3.2.1 gilt für Dokumente, die keine Webseiten sind. Note 1 zu Klausel 10.0 nennt als Beispiele unter anderem Briefe, Tabellenkalkulationen und Präsentationen. Die Richtlinie (EU) 2016/2102 zählt Microsoft-Office-Formate in Erwägungsgrund 26 zu den Dateiformaten von Büroanwendungen, die in Websites enthalten sind. PDF/UA betrifft dagegen nur PDF.
Gilt für ein PDF auf Ihrer Website Klausel 9 oder Klausel 10 der EN 301 549?
Das hängt von der Einbindung ab. Ein PDF zum Herunterladen, das weder eingebettet noch gemeinsam mit der Webseite dargestellt wird, fällt unter Klausel 10. Dokumente, die in die Webseite eingebettet sind und mit ihr dargestellt werden, fallen unter Klausel 9 (EN 301 549 V3.2.1, Klausel 10.0).
Reicht ein fehlerfreier PAC-Bericht als Nachweis?
Nein. Laut PAC-FAQ lassen sich nicht alle Anforderungen von PDF/UA und WCAG automatisch prüfen; eine zusätzliche menschliche Prüfung ist immer erforderlich, etwa ob die semantische Auszeichnung angemessen ist. Das Ergebnis ist nicht rechtsverbindlich, sondern ein Indikator. Grüne Häkchen bedeuten nur, dass die automatisch prüfbaren Anforderungen erfüllt sind.
Müssen Dokumente schon WCAG 2.2 erfüllen?
Nach EN 301 549 V3.2.1 nicht: Ihre Klausel 10 verweist auf WCAG 2.1. WCAG 2.2 ist abwärtskompatibel; laut W3C erfüllen Websites, die WCAG 2.2 entsprechen, auch WCAG 2.1. Die zuständige W3C-Arbeitsgruppe empfiehlt WCAG 2.2 als Konformitätsziel, auch wenn formale Pflichten frühere Versionen nennen. Wer nach WCAG 2.1 berichten muss, muss das gestrichene Kriterium 4.1.1 Parsing unter Umständen weiter prüfen.
Kann ich PDF/UA-2 schon einsetzen?
ISO 14289-2 (PDF/UA-2) ist seit März 2024 veröffentlicht und baut auf ISO 32000-2 auf. Bei der Prüfung ist zu beachten: Laut PAC-FAQ verarbeitet PAC Dokumente im Format PDF 2.0 derzeit nur nach dem Best-effort-Prinzip, volle Unterstützung für PDF 2.0 und PDF/UA-2 ist geplant. In einigen Fällen können Fehler oder weniger zuverlässige Ergebnisse auftreten.

Quellen

  • ETSI EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) Accessibility requirements for ICT products and services, Vorwort (Konformitätsvermutung); Klausel 9.0; Klausel 10.0 mit Notes 1, 6 und 7; Klauseln 10.1.1.1, 10.1.2.2, 10.1.3.1 (Note), 10.1.3.2, 10.1.4.3, 10.1.4.4, 10.2.4.1, 10.2.4.2 (Note 1), 10.2.4.4, 10.2.4.5, 10.2.4.6, 10.3.1.1, 10.3.1.2; Anhang A (informativ, Tabellen A.1, A.2), etsi.org
  • W3C Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, W3C Recommendation, Einleitung „WCAG 2 Layers of Guidance“ (vier Prinzipien, 13 Richtlinien, Stufen A/AA/AAA); Erfolgskriterien 1.1.1, 1.3.1, 1.3.2, 1.4.3 (mit Ausnahmen), 2.4.2, 2.4.6, 3.1.1, 3.1.2, w3.org
  • W3C Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2, W3C Recommendation, Abschnitte „Comparison with WCAG 2.1“ und „New Features in WCAG 2.2“; Erfolgskriterium 4.1.1 Parsing (Obsolete and removed), w3.org
  • ISO 14289-1:2014 (PDF/UA-1), ISO-Katalogseite, Abstract; Ausgabe 2, 2014-12; Überprüfung und Bestätigung 2025, iso.org
  • ISO 14289-2:2024 (PDF/UA-2), ISO-Katalogseite, Abstract; Ausgabe 1, 2024-03, iso.org
  • Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, Erwägungsgrund 26; Art. 4; Art. 6 Abs. 1 und 3, eur-lex.europa.eu
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 12a Abs. 1, gesetze-im-internet.de
  • Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), § 2 Abs. 1; § 2a Abs. 1; § 3 Abs. 2 und 3; § 7 Abs. 5, gesetze-im-internet.de
  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 4, gesetze-im-internet.de
  • Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), geltende Fassung, § 2 Abs. 1; § 3 Abs. 2 und 3, ris.bka.gv.at
  • Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), geltende Fassung, § 5 Abs. 1, ris.bka.gv.at
  • PAC (PDF Accessibility Checker), FAQ des Herausgebers, Fragen „Is the test result legally compliant and does it guarantee absolute accessibility?“ und „Does PAC also check documents in PDF 2.0 format?“, pac.pdf-accessibility.org

Rechtsstand der geprüften Quellen: 19.10.2026 (RIS, gesetze-im-internet.de, EUR-Lex); Normen: EN 301 549 V3.2.1, WCAG 2.1 (W3C 06.05.2025), WCAG 2.2, ISO 14289

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.