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BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung)

Die BITV 2.0 regelt, wie Bundesstellen in Deutschland Websites, Apps und eingebundene Dokumente barrierefrei gestalten.

TL;DR

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) vom 12. September 2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2023, konkretisiert nach § 12a Abs. 2 BGG die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes in Deutschland. Sie gilt für Websites, mobile Anwendungen, elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe und grafische Programmoberflächen (§ 2 Abs. 1 BITV 2.0). Integrierte Dokumente sind Bestandteil der Website (§ 2a Abs. 1 BITV 2.0). Die Erfüllung der Anforderungen wird vermutet, wenn die Angebote harmonisierten Normen entsprechen, die im Amtsblatt der EU genannt sind (§ 3 Abs. 2 BITV 2.0).

Was ist BITV 2.0?

Die BITV 2.0 ist die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die regelt, wie öffentliche Stellen des Bundes ihre Informationstechnik barrierefrei gestalten (Eingangsformel). § 12a Abs. 2 BGG verweist für die Gestaltung auf die aufgrund des § 12d BGG zu erlassende Verordnung. Öffentliche Stellen des Bundes sind nach § 12 BGG die Träger öffentlicher Gewalt sowie bestimmte vom Bund finanzierte oder beaufsichtigte Einrichtungen und Vereinigungen.

  • Anwendungsbereich (§ 2 Abs. 1): Websites, mobile Anwendungen, elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe einschließlich elektronischer Aktenführung sowie grafische Programmoberflächen. Intranets und Extranets sind umfasst (§ 2a Abs. 1).
  • Dokumente (§ 2a Abs. 1 bis 3): Integrierte Dokumente, Videos und Audiodateien sind Bestandteil von Websites, mobilen Anwendungen und Verwaltungsabläufen.
  • Standards (§ 3): Angebote müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein (Abs. 1). Bei Übereinstimmung mit harmonisierten Normen, die im Amtsblatt der EU genannt sind, wird die Erfüllung vermutet (Abs. 2). Was diese Normen nicht abdecken, richtet sich nach dem Stand der Technik (Abs. 3).
  • Gebärdensprache und Leichte Sprache (§ 4): Die Startseite enthält nach Anlage 2 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache zu den wesentlichen Inhalten, zur Navigation, zur Erklärung zur Barrierefreiheit und zu weiteren solchen Angeboten im Auftritt.
  • Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 7): barrierefrei und maschinenlesbar, von der Startseite und jeder Seite erreichbar (Abs. 1), mit den Pflichtinhalten aus Abschnitt 1 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 (Abs. 4), auf Basis einer tatsächlichen Bewertung (Abs. 5), jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung zu aktualisieren (Abs. 6).
  • Überwachung (§ 8 Abs. 1): durch die Überwachungsstelle nach § 13 Abs. 3 BGG nach den Vorgaben des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524.

Ausgenommen sind unter anderem Archive, die weder Inhalte für aktive Verwaltungsverfahren enthalten noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2). Eine Stichtagsausnahme für ältere Büro-Dateien kennt die BITV 2.0 nicht. Die Verordnung nennt weder WCAG noch PDF/UA namentlich; zum Normenbezug siehe EN 301 549.

Deutschland und Österreich im Vergleich

Deutschland

Die BITV 2.0 gilt nur für öffentliche Stellen des Bundes (§§ 12, 12a Abs. 1 und 12d BGG). Öffentliche Stellen der Länder und Kommunen erfasst sie nicht; deren Landesrecht stellt dieser Eintrag nicht dar. Auf Mitteilungen über die Erklärung zur Barrierefreiheit antwortet die Bundesstelle spätestens innerhalb eines Monats (§ 12b Abs. 4 BGG). Bei unverhältnismäßiger Belastung kann sie ausnahmsweise von der barrierefreien Gestaltung absehen (§ 12a Abs. 6 BGG).

Österreich

In Österreich gilt die BITV 2.0 nicht. Für Websites und mobile Anwendungen des Bundes und bundesnaher Einrichtungen gilt das WZG (§ 2 Abs. 1 WZG); die Bundesländer setzen die Richtlinie in Landesgesetzen um (FFG, Rechtlicher Rahmen). Anders als die BITV 2.0 nimmt das WZG Büro-Dateien aus, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und nicht für laufende Verwaltungsverfahren erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 lit. a WZG). Mängelmitteilungen sind binnen zwei Monaten zu beantworten (§ 4 Abs. 3 WZG). Auch das WZG knüpft die Vermutung an harmonisierte Normen (§ 3 Abs. 2 WZG).

Praxisbeispiel

Ein Bundesamt stellt Merkblätter als PDF, Antragsformulare als Word-Datei und Vortragsfolien aus PowerPoint auf seine Website. Nach § 2a Abs. 1 BITV 2.0 sind diese Dateien Bestandteil der Website und müssen die Anforderungen des § 3 erfüllen. Das gilt auch für ältere Dateien. Eine Stichtagsausnahme für Büro-Dateien enthält die BITV 2.0 nicht; Archive nimmt § 2 Abs. 2 Nr. 2 nur unter engen Voraussetzungen aus. Wie das technisch umzusetzen ist, regelt die Verordnung nicht im Einzelnen; sie verweist auf harmonisierte Normen und den Stand der Technik (§ 3 Abs. 2 und 3). In der Praxis betrifft das etwa ein getaggtes PDF, Alternativtexte und eine logische Lesereihenfolge. Inhalte, die nicht vollständig barrierefrei sind, auch solche Dokumente, benennt die Erklärung mit Gründen (§ 12b Abs. 2 Nr. 1 BGG). Einen Überblick über Pflichten und Fristen bietet der Leitfaden zu barrierefreien PDFs. Wenn Sie Bestandsdokumente überarbeiten müssen, können Sie barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die BITV 2.0 für Unternehmen?
Nein. Die BITV 2.0 richtet sich an öffentliche Stellen (§ 1 Abs. 2 BITV 2.0), nach dem BGG an die öffentlichen Stellen des Bundes (§§ 12 und 12a Abs. 1 BGG). Für gewerbsmäßige Anbieter von Websites und mobilen Anwendungen sieht § 12a Abs. 7 BGG nur vor, dass der Bund auf Zielvereinbarungen hinwirkt. Pflichten für Unternehmen behandelt der Eintrag BFSG.
Müssen PDFs auf Websites von Bundesstellen barrierefrei sein?
Ja. Integrierte Dokumente sind Bestandteil der Website (§ 2a Abs. 1 BITV 2.0). Ausgenommen sind unter anderem Archive, die weder Inhalte für aktive Verwaltungsverfahren enthalten noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BITV 2.0), sowie bestimmte Reproduktionen aus Kulturerbesammlungen und Inhalte von Rundfunkanstalten des Bundesrechts (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BITV 2.0). Für Websites und mobile Anwendungen von Einrichtungen und Vereinigungen nach § 12 Satz 1 Nr. 2 und 3 BGG, die weder für die Öffentlichkeit wesentliche Dienstleistungen noch speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten, gelten die Pflichten aus Abschnitt 2a BGG nicht (§ 12a Abs. 5 BGG). Ausnahmsweise kann eine Stelle bei unverhältnismäßiger Belastung absehen (§ 12a Abs. 6 BGG). Ein bestimmtes Format wie PDF/UA schreibt die Verordnung nicht vor.
Wie schnell muss eine Bundesstelle auf eine Barrieremeldung antworten?
Spätestens innerhalb eines Monats (§ 12b Abs. 4 BGG). Der Feedback-Mechanismus soll von jeder Seite unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein (§ 7 Abs. 2 BITV 2.0). In Österreich gilt für Stellen nach dem WZG eine Frist von zwei Monaten (§ 4 Abs. 3 WZG).

Siehe auch

Quellen

  • Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.10.2023, Eingangsformel, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 2a Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4, § 7 Abs. 1, 2, 4 bis 6, § 8 Abs. 1, Anlage 2, gesetze-im-internet.de
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 12, § 12a Abs. 1, 2, 6 und 7, § 12b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, § 12d, § 13 Abs. 3, gesetze-im-internet.de
  • Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), geltende Fassung, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3, ris.bka.gv.at
  • FFG digitalbarrierefrei.at: Rechtlicher Rahmen, Abschnitt „Die 9 Landes-Gesetze setzen die WAD auf Landes-Ebene um“, digitalbarrierefrei.at

Rechtsstand der geprüften Quellen: 19.10.2026 (RIS, gesetze-im-internet.de)

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