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WZG (Web-Zugänglichkeits-Gesetz, Österreich)

Das WZG verpflichtet den Bund und bundesnahe Einrichtungen in Österreich zu barrierefreien Websites und Apps.

TL;DR

Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG, BGBl. I Nr. 59/2019) setzt die Richtlinie (EU) 2016/2102 für den österreichischen Bund um (§ 1 Abs. 2 WZG). Es gilt für Websites und mobile Anwendungen des Bundes und bundesnaher Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 WZG), nicht für Länder und Gemeinden. Verpflichtete gestalten ihre Angebote wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust (§ 3 Abs. 1 WZG), veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 4 Abs. 1 WZG) und beantworten Mängelmeldungen binnen zwei Monaten (§ 4 Abs. 3 WZG). Eine Strafnorm enthält das WZG nicht.

Was ist das WZG?

Das WZG ist das österreichische Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes. Es setzt die Richtlinie (EU) 2016/2102 um (§ 1 Abs. 2 WZG). Erfasst sind Websites und mobile Anwendungen des Bundes und von Einrichtungen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, zumindest teilrechtsfähig sind und überwiegend vom Bund oder anderen solchen Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder anderen solchen Einrichtungen ernannt worden sind (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2 WZG). Ausgenommen sind Websites und Apps öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 2 Abs. 1 WZG).

  • Anforderungen: Websites und Apps sind wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten (§ 3 Abs. 1 WZG). Bei Inhalten, die harmonisierten Normen entsprechen, deren Referenzen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen im Umfang dieser Normen erfüllen (§ 3 Abs. 2 WZG).
  • Erklärung: Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und aktuell zu halten; auf Websites muss sie über die Startseite erreichbar sein, bei mobilen Anwendungen muss sie auf der Website des Rechtsträgers oder zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der Anwendung verfügbar sein (§ 4 Abs. 1 und 2 WZG).
  • Mängelmeldungen: Der Rechtsträger prüft jede Mitteilung, ergreift erforderlichenfalls Maßnahmen und gibt Ergebnis sowie getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt. Anfragen zu ausgenommenen, nicht barrierefreien Inhalten beantwortet er ebenfalls binnen zwei Monaten (§ 4 Abs. 3 WZG).
  • Überwachung: Die zuständige Stelle überwacht wiederkehrend, legt jedes dritte Jahr einen Bericht an die Europäische Kommission vor und prüft Beschwerden (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 WZG). Solange keine Verordnung eine andere Stelle festlegt, ist die FFG zuständig (§ 5 Abs. 2 WZG).
  • Stichtage: Websites, die beim Inkrafttreten des WZG noch nicht veröffentlicht waren, ab 23.09.2019; bereits veröffentlichte Websites ab 23.09.2020; mobile Anwendungen ab 23.06.2021 (§ 10 WZG).

Eine Strafnorm enthält das WZG nicht. Die FFG hält fest, dass die EU-Richtlinie und das WZG keine Sanktionen oder Strafen vorsehen.

Deutschland und Österreich im Vergleich

Beide Staaten regeln die Web-Barrierefreiheit ihrer Bundesstellen gesondert, unterscheiden sich aber bei Antwortfrist und Ausnahmen.

Deutschland

Für öffentliche Stellen des Bundes gelten § 12a BGG und die BITV 2.0. Die Erfüllung der Anforderungen wird vermutet, wenn Angebote harmonisierten Normen entsprechen, die im Amtsblatt der EU genannt sind (§ 3 Abs. 2 BITV 2.0). Ausgenommen sind Archive, die nicht für aktive Verwaltungsverfahren benötigt und nach dem 23.09.2019 nicht aktualisiert oder überarbeitet wurden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BITV 2.0). Eine eigene Ausnahme für ältere Büro-Dateien kennt die BITV 2.0 nicht. Auf Mitteilungen antwortet die Stelle spätestens innerhalb eines Monats (§ 12b Abs. 4 BGG).

Österreich

Das WZG gilt nur für den Bund und bundesnahe Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 WZG). Für Länder und Gemeinden gelten Landesgesetze; laut FFG setzen neun Landesgesetze die Richtlinie um, Details im Beitrag zu Gemeinden und Landesgesetzen. § 2 Abs. 3 WZG nimmt unter anderem aus: Büro-Dateien, die vor dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden und nicht für laufende Verwaltungsverfahren erforderlich sind (lit. a), Inhalte Dritter, die der Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert (lit. e), Archive, die nicht für laufende Verwaltungsverfahren benötigt und nach dem 23.09.2019 nicht aktualisiert oder überarbeitet wurden (lit. i), und Inhalte mit unverhältnismäßiger Belastung (lit. j).

PunktÖsterreich (WZG)Deutschland (BGG, BITV 2.0)
Antwortfristzwei Monate (§ 4 Abs. 3 WZG)ein Monat (§ 12b Abs. 4 BGG)
Büro-Dateien vor 23.09.2018ausgenommen, wenn nicht für laufende Verwaltungsverfahren erforderlich (§ 2 Abs. 3 lit. a WZG)keine eigene Ausnahme
Archiveausgenommen (§ 2 Abs. 3 lit. i WZG)ausgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BITV 2.0)

Praxisbeispiel

Ein PDF-Formular, das eine bundesnahe Einrichtung vor dem 23.09.2018 veröffentlicht hat, fällt nicht unter die Ausnahme für ältere Büro-Dateien, wenn es für ein laufendes Verwaltungsverfahren erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 lit. a WZG). Angenommen, die Einrichtung veröffentlicht Antragsformulare als PDF, Merkblätter als Word-Datei und Präsentationen als PowerPoint. Eine Nutzerin meldet, dass ein Formular mit dem Screenreader nicht ausfüllbar ist. Die Einrichtung prüft die Meldung und teilt Ergebnis und getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen binnen zwei Monaten mit (§ 4 Abs. 3 WZG). Ein beauftragter Dienstleister ändert an der Pflicht nichts: Die Ausnahme für Inhalte Dritter greift nur, wenn der Rechtsträger diese Inhalte weder finanziert noch entwickelt und sie auch nicht seiner Kontrolle unterliegen (§ 2 Abs. 3 lit. e WZG). Wenn Sie PDF-, Word- oder PowerPoint-Dateien für eine Bundesstelle umstellen müssen, können Sie barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das WZG für Gemeinden und Länder?
Nein. § 2 Abs. 1 WZG erfasst nur Websites und Apps des Bundes und bundesnaher Einrichtungen. Für Länder und Gemeinden gelten Landesgesetze, die die Richtlinie (EU) 2016/2102 umsetzen; laut FFG gibt es neun Landesgesetze. Mehr dazu im Beitrag zu Gemeinden und Landesgesetzen.
Schreibt das WZG WCAG oder PDF/UA vor?
Nein. Das WZG nennt weder WCAG noch PDF/UA. § 3 Abs. 2 WZG knüpft die Vermutung der Konformität an harmonisierte Normen. Laut FFG listet die Norm EN 301 549 V3.2.1 die Regeln auf: die WCAG 2.1 AA und einige zusätzliche Kriterien.
Drohen bei Verstößen gegen das WZG Strafen?
Das WZG enthält keine Strafnorm, und laut FFG sehen die EU-Richtlinie und das WZG keine Sanktionen oder Strafen vor. Betroffene können über die elektronische Kontaktmöglichkeit der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen. Ist die Beschwerde berechtigt, spricht diese Handlungsempfehlungen aus und schlägt Maßnahmen vor (§ 5 Abs. 1 Z 2 WZG).

Siehe auch

Quellen

  • Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), geltende Fassung, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 lit. a, e, i, j, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2, § 10 WZG, ris.bka.gv.at
  • FFG digitalbarrierefrei.at: Rechtlicher Rahmen, Abschnitte WAD (EN 301 549 V3.2.1, WCAG 2.1 AA), WZG, Sanktionen, 9 Landesgesetze, digitalbarrierefrei.at
  • Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 BITV 2.0, gesetze-im-internet.de
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 12a Abs. 1, § 12b Abs. 4 BGG, gesetze-im-internet.de

Rechtsstand der geprüften Quellen: 19.10.2026 (RIS, gesetze-im-internet.de)

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.