EN 301 549 (harmonisierte Norm Barrierefreiheit IKT)
EN 301 549 ist die europäische Norm für barrierefreie IKT: Klausel 9 Web, 10 Dokumente, 11 Software.
TL;DR
EN 301 549 ist die europäische Norm mit Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienste der Informations- und Kommunikationstechnik, hier in der Fassung V3.2.1 (2021-03). Klausel 9 regelt Webseiten, Klausel 10 Dokumente außerhalb des Webs wie herunterladbare PDFs, Klausel 11 Software und mobile Anwendungen. Die Klauseln 9, 10 und 11 verweisen auf die Erfolgskriterien der WCAG 2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 RL (EU) 2016/2102, § 3 Abs. 2 BITV 2.0 und § 3 Abs. 2 WZG wird Konformität vermutet, wenn Inhalte harmonisierten Normen entsprechen, deren Referenzen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind.
Was ist EN 301 549?
EN 301 549 ist eine europäische Norm, die funktionale Barrierefreiheitsanforderungen an IKT-Produkte und IKT-Dienste festlegt. Zu jeder Anforderung beschreibt sie Prüfverfahren und Bewertungsmethodik; sie richtet sich an Anbieter und an Beschaffer (Klausel 1). Erarbeitet haben sie das ETSI-Fachkomitee Human Factors und die gemeinsame Arbeitsgruppe eAccessibility von CEN, CENELEC und ETSI (Vorwort). Die Fassung V3.2.1 wurde am 10. März 2021 angenommen und baut auf V2.1.2 (08-2018) auf.
Nach ihrer Einleitung spiegelt die Norm den Inhalt der W3C-Empfehlung WCAG 2.1 wider. Für Websites und Dokumente sind drei Klauseln zentral:
| Klausel | Gilt für | Hinweis aus der Norm |
|---|---|---|
| 9 Web | Webseiten sowie darin eingebettete Dokumente und Software, die mit der Webseite dargestellt werden | Konformität mit WCAG 2.1 Stufe AA entspricht den Klauseln 9.1 bis 9.4 und den Konformitätsanforderungen der Klausel 9.6 (Klausel 9.0) |
| 10 Nicht-Web-Dokumente | Dokumente, die keine Webseiten sind, auch herunterladbare Dokumente | Beispiele: Briefe, Tabellenkalkulationen, E-Mails, Präsentationen (Klausel 10.0, Anmerkung 1) |
| 11 Software | Plattformsoftware, Software mit Benutzeroberfläche, Autorenwerkzeuge, assistive Technologien, mobile Anwendungen | Software, die eine Webseite ist oder in eine Webseite eingebettet ist, fällt unter Klausel 9 (Klausel 11.0) |
Anhang A ordnet die Anforderungen der RL (EU) 2016/2102 zu. Tabelle A.1 gilt für Webseiten und Dokumente einschließlich herunterladbarer Formulare, Tabelle A.2 für mobile Anwendungen. Live-Untertitel (9.1.2.4, 10.1.2.4, 11.1.2.4) fehlen dort, weil die Richtlinie nicht für zeitbasierte Live-Medien gilt (Anhang A, Anmerkung 4).
Rechtsgrundlagen und Verweise
Die geprüften Rechtsakte knüpfen eine Konformitätsvermutung an harmonisierte Normen, deren Referenzen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind. Ausdrücklich genannt wird EN 301 549 nur in der RL (EU) 2016/2102, und zwar in der Fassung V1.1.2 (2015-04): in Art. 6 Abs. 2 bis 4 und in den Erwägungsgründen 37, 42 und 54.
EU
Nach Art. 4 der RL (EU) 2016/2102 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass öffentliche Stellen ihre Websites und mobilen Anwendungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten. Nach Art. 6 Abs. 1 wird Konformität vermutet, soweit Inhalte harmonisierten Normen entsprechen, deren Referenzen im Amtsblatt veröffentlicht sind. Wurden keine Referenzen veröffentlicht, ist für Inhalte von Websites EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) der Maßstab der Vermutung (Art. 6 Abs. 3). Art. 6 Abs. 4 befugt die Kommission, diesen Verweis durch delegierte Rechtsakte auf eine jüngere Fassung der Norm zu aktualisieren. Nach Anhang A der Norm begründet die Erfüllung der Klauseln aus den Tabellen A.1 und A.2 die Vermutung, sobald die Norm im Amtsblatt unter der Richtlinie genannt ist. Die Vermutung gilt nur, solange dieser Verweis in der Liste im Amtsblatt besteht.
Deutschland
Nach § 3 Abs. 2 BITV 2.0 wird die Erfüllung der Anforderungen vermutet, wenn Angebote, Anwendungen und Dienste harmonisierten Normen entsprechen und diese im Amtsblatt der EU genannt worden sind. Was die Normen nicht abdecken, ist nach dem Stand der Technik barrierefrei zu gestalten (§ 3 Abs. 3). Die BITV 2.0 nennt EN 301 549 nicht ausdrücklich. Integrierte Inhalte wie Dokumente sind Bestandteile von Websites (§ 2a Abs. 1).
Österreich
§ 3 Abs. 2 WZG knüpft die Vermutung ebenfalls an harmonisierte Normen, deren Referenzen im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Die nach § 5 zuständige Stelle muss diese Referenzen auf ihrer Website veröffentlichen (§ 3 Abs. 3). Das WZG gilt für Websites und mobile Anwendungen des Bundes und bundesnaher Einrichtungen (§ 2 Abs. 1). Für Länder und Gemeinden gelten die Landesgesetze. Auch das WZG nennt EN 301 549 nicht ausdrücklich.
Praxisbeispiel
Für ein herunterladbares PDF aus Word oder PowerPoint ist Klausel 10 der Maßstab. Beispiel: Eine Bundesbehörde in Deutschland oder eine Bundesstelle in Österreich stellt ein Antragsformular als PDF auf ihre Website. Prüfen Sie unter anderem:
- 10.1.1.1 Nicht-Text-Inhalt: Die Klausel verlangt WCAG 2.1 Erfolgskriterium 1.1.1. Grafiken und andere Nicht-Text-Inhalte brauchen danach eine gleichwertige Textalternative, etwa einen Alternativtext; das Kriterium nennt Ausnahmen.
- 10.1.3.1 Info und Beziehungen: Struktur wie Überschriften, Listen und Tabellen muss programmatisch ermittelbar oder im Text verfügbar sein (WCAG 2.1 Erfolgskriterium 1.3.1). Nach der Anmerkung zur Klausel ist es bewährte Praxis, nicht standardisierte Strukturtypen auf Standardtypen abzubilden.
- 10.1.3.2 Bedeutungstragende Reihenfolge: Wenn die Reihenfolge die Bedeutung beeinflusst, muss eine korrekte Lesereihenfolge programmatisch ermittelbar sein (WCAG 2.1 Erfolgskriterium 1.3.2).
- Geschützte Dateien: Klausel 10 gilt auch für signierte, verschlüsselte, passwortgeschützte oder mit Wasserzeichen versehene Dokumente, sobald sie den Nutzern dargestellt werden (Klausel 10.0, Anmerkung 7).
Eine PowerPoint-Präsentation zum Download fällt ebenso unter Klausel 10. Wie die Norm mit WCAG und PDF/UA zusammenhängt, erklärt der Beitrag PDF/UA, WCAG und EN 301 549 bei Dokumenten. Wenn Sie Dateien nicht selbst prüfen möchten, können Sie barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufig gestellte Fragen
Ist EN 301 549 gesetzlich vorgeschrieben?
Was unterscheidet EN 301 549 von WCAG 2.1?
Welche Klausel gilt für PDF-Dokumente auf einer Website?
Siehe auch
- WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines)
- PDF/UA (ISO 14289)
- BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung)
- WZG (Web-Zugänglichkeits-Gesetz, Österreich)
Quellen
- ETSI EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienste, Vorwort (Erarbeitung, Annahme 10.03.2021, Entwicklung aus V2.1.2, freiwilliges Mittel, Amtsblatt), Einleitung (Anm. 1), Klausel 1, Klausel 9.0, Klausel 10.0 (Anm. 1 und 7), 10.1.1.1, 10.1.3.1 (Anm.), 10.1.3.2, Klausel 11.0, Anhang A (Tabellen A.1, A.2, Anm. 4, Gültigkeit der Vermutung), etsi.org
- Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, Art. 4; Art. 6 Abs. 1, 3 und 4, eur-lex.europa.eu
- Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), § 2a Abs. 1; § 3 Abs. 2 und 3, gesetze-im-internet.de
- Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), geltende Fassung, § 2 Abs. 1; § 3 Abs. 2 und 3, ris.bka.gv.at
- W3C Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, W3C-Empfehlung, Erfolgskriterien 1.1.1, 1.3.1, 1.3.2, w3.org