WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines)
Die WCAG 2.1 sind W3C-Richtlinien für barrierefreie Webinhalte mit prüfbaren Erfolgskriterien der Stufen A, AA und AAA.
TL;DR
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 sind eine Empfehlung des W3C. Sie legen fest, wie Webinhalte für Menschen mit Behinderungen besser zugänglich werden. Aufgebaut sind sie aus vier Prinzipien (wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust), 13 Richtlinien und prüfbaren Erfolgskriterien mit den Konformitätsstufen A, AA und AAA (WCAG 2.1, Einleitung „WCAG 2 Layers of Guidance“; Abschnitt 5.2.1). Die europäische Norm EN 301 549 V3.2.1 übernimmt die Erfolgskriterien der Stufen A und AA für Webseiten (Klausel 9) und wendet sie mit Anpassungen und einzelnen Ausnahmen auf Dokumente an, die keine Webseiten sind (Klausel 10).
Was ist WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines)?
WCAG 2.1 ist ein technischer Standard des W3C für barrierefreie Webinhalte. Er berücksichtigt unter anderem Seh-, Hör-, Bewegungs- und Sprechbehinderungen sowie sprachliche, kognitive, Lern- und neurologische Behinderungen (WCAG 2.1, Einleitung). Die Anleitung ist in Ebenen aufgebaut:
- Vier Prinzipien: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust.
- 13 Richtlinien: Grundziele wie Textalternativen (1.1), Tastaturbedienbarkeit (2.1) oder Lesbarkeit (3.1). Die Richtlinien selbst sind nicht prüfbar.
- Erfolgskriterien: prüfbare Anforderungen, etwa 1.1.1 Nicht-Text-Inhalt.
- Techniken: informative hinreichende und weiterführende Techniken sowie dokumentierte typische Fehler.
Es gibt drei Konformitätsstufen: A (niedrigste), AA und AAA (höchste). Stufe AA erreicht eine Seite, wenn sie alle Kriterien der Stufen A und AA erfüllt oder eine AA-konforme Alternativversion bereitsteht (WCAG 2.1, Abschnitt 5.2.1). WCAG 2.1 ist rückwärtskompatibel: Seiten, die WCAG 2.1 erfüllen, erfüllen auch WCAG 2.0. Neu sind 17 Erfolgskriterien, darunter 1.4.10 Reflow, 1.4.11 Nicht-Text-Kontrast und 4.1.3 Statusmeldungen (WCAG 2.1, „New Features in WCAG 2.1“).
Rechtsgrundlagen und Verweise
Die Richtlinie (EU) 2016/2102, die BITV 2.0 und das WZG nennen die WCAG nicht ausdrücklich. Die Verbindung entsteht über die vier Grundanforderungen und über harmonisierte Normen.
EU
Nach Art. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass öffentliche Stellen ihre Websites und mobilen Anwendungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten. Das sind dieselben Begriffe wie die vier WCAG-Prinzipien. Art. 6 Abs. 1 knüpft die Vermutung der Konformität an harmonisierte Normen, deren Referenzen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind. Solange keine solchen Referenzen veröffentlicht sind, gilt für Websites nach Art. 6 Abs. 3 die Vermutung bei Einhaltung der EN 301 549 V1.1.2 (2015-04).
Deutschland
§ 3 Abs. 1 BITV 2.0 übernimmt dieselben vier Anforderungen. Nach § 3 Abs. 2 BITV 2.0 wird ihre Erfüllung vermutet, wenn Angebote harmonisierten Normen entsprechen, die im Amtsblatt der EU genannt sind.
Österreich
§ 3 Abs. 1 WZG verpflichtet die Rechtsträger nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 ebenso. § 3 Abs. 2 WZG enthält die Vermutung bei harmonisierten Normen. Das WZG gilt für Websites und mobile Anwendungen des Bundes und bundesnaher Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 WZG). Für Länder und Gemeinden gelten die Landesgesetze.
EN 301 549 V3.2.1
Die Norm EN 301 549 übernimmt in der Fassung V3.2.1 die WCAG-2.1-Erfolgskriterien der Stufen A und AA. Konformität mit WCAG 2.1 Stufe AA entspricht den Klauseln 9.1 bis 9.4 und den Konformitätsanforderungen der Klausel 9.6 (Klausel 9.0). Klausel 10 wendet die Kriterien auf Dokumente an, die keine Webseiten sind, etwa herunterladbare Dateien (Klausel 10.0). Einzelne Kriterien sind angepasst: Aus dem Seitentitel wird der Dokumenttitel (10.2.4.2), das Überspringen von Blöcken entfällt für einzelne Dokumente (10.2.4.1).
WCAG 2.2
WCAG 2.2 ergänzt WCAG 2.1 um neun Erfolgskriterien, darunter 2.4.11 Focus Not Obscured (Minimum), 2.5.8 Target Size (Minimum) und 3.3.8 Accessible Authentication (Minimum), jeweils Stufe AA. Das Kriterium 4.1.1 Parsing wurde entfernt (WCAG 2.2, „Comparison with WCAG 2.1“). EN 301 549 V3.2.1 verweist auf WCAG 2.1, nicht auf WCAG 2.2. Im September 2026 wurde die neue Fassung V4.1.1 (2026-09) veröffentlicht. Sie wird die bisherige Fassung voraussichtlich ab Ende 2026 rechtlich ablösen (FFG digitalbarrierefrei.at, Rechtlicher Rahmen).
Praxisbeispiel
Für herunterladbare PDF-, Word- und PowerPoint-Dateien gilt Klausel 10 der EN 301 549, nicht Klausel 9 (Klausel 10.0). Ein Unternehmen stellt etwa einen Jahresbericht als PDF, ein Formular als Word-Datei und eine Präsentation als PowerPoint bereit. Typische Prüfpunkte nach WCAG 2.1:
- Alternativtexte für Grafiken und Diagramme (10.1.1.1, WCAG 1.1.1)
- Struktur aus Überschriften, Listen und Tabellen (10.1.3.1, WCAG 1.3.1)
- sinnvolle Lesereihenfolge (10.1.3.2, WCAG 1.3.2)
- ausreichender Kontrast (10.1.4.3, WCAG 1.4.3)
- aussagekräftiger Dokumenttitel (10.2.4.2, nach WCAG 2.4.2) und festgelegte Dokumentsprache (10.3.1.1, nach WCAG 3.1.1)
Wie WCAG, EN 301 549 und PDF/UA bei Dokumenten zusammenspielen, erklärt der Beitrag PDF/UA, WCAG und EN 301 549 für Dokumente. Wenn Sie Ihre Bestände nicht selbst überarbeiten möchten, können Sie barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen.
Häufig gestellte Fragen
Schreiben deutsche oder österreichische Gesetze WCAG 2.1 vor?
Welche Konformitätsstufe ist maßgeblich?
Was ändert sich mit WCAG 2.2?
Siehe auch
- EN 301 549 (harmonisierte Norm Barrierefreiheit IKT)
- PDF/UA (ISO 14289)
- Alternativtext (Alt-Text)
- Lesereihenfolge
Quellen
- W3C Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, W3C Recommendation, Introduction (Background on WCAG 2; WCAG 2 Layers of Guidance; WCAG 2.1 Supporting Documents; Comparison with WCAG 2.0; New Features in WCAG 2.1); 5.2.1 Conformance Level (Note 2), w3.org
- W3C Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2, W3C Recommendation, Introduction (Comparison with WCAG 2.1; New Features in WCAG 2.2); Success Criterion 4.1.1 Parsing (Obsolete and removed), w3.org
- ETSI EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen, Klausel 9.0 (Note 4, Note 5), 9.5 mit Tabelle 9.1, 9.6; Klausel 10.0, 10.1.1.1, 10.1.3.1, 10.1.3.2, 10.1.4.3, 10.2.4.1, 10.2.4.2, 10.3.1.1, etsi.org
- Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, Art. 4; Art. 6 Abs. 1 und 3, eur-lex.europa.eu
- Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), § 3 Abs. 1 und 2, gesetze-im-internet.de
- Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), geltende Fassung, § 2 Abs. 1; § 3 Abs. 1 und 2, ris.bka.gv.at