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Web Accessibility Directive (Richtlinie (EU) 2016/2102)

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 verlangt barrierefreie Websites und Apps öffentlicher Stellen in der EU.

TL;DR

Die Web Accessibility Directive, amtlich Richtlinie (EU) 2016/2102, verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass öffentliche Stellen ihre Websites und mobilen Anwendungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten (Art. 4). Die Pflichten gelten ab dem 23.09.2019 für neue Websites, ab dem 23.09.2020 für alle übrigen und ab dem 23.06.2021 für Apps (Art. 12 Abs. 3). Österreich setzt sie für den Bund im WZG um (§ 1 Abs. 2 WZG), die Bundesländer laut FFG in Landesgesetzen. In Deutschland gelten für Bundesstellen §§ 12 bis 12c BGG und die BITV 2.0.

Was ist die Web Accessibility Directive?

Die Web Accessibility Directive (WAD) ist die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Öffentliche Stellen sind der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände solcher Stellen (Art. 3 Nr. 1). Sie gestalten ihre Websites und Apps wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust (Art. 4). Die Richtlinie wirkt über nationale Gesetze. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 23.09.2018 umsetzen (Art. 12 Abs. 1).

Die Pflichten gelten gestaffelt (Art. 12 Abs. 3):

AngebotPflicht ab
Websites, die nicht vor dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden23.09.2019
Alle übrigen Websites23.09.2020
Mobile Anwendungen23.06.2021

Öffentliche Stellen veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit, aktualisieren sie regelmäßig und nennen darin einen Feedback-Mechanismus und einen Link zum Durchsetzungsverfahren (Art. 7 Abs. 1). Das Durchsetzungsverfahren muss angemessen und wirksam sein (Art. 9 Abs. 1). Art. 5 erlaubt Ausnahmen bei unverhältnismäßiger Belastung; die Stelle erläutert sie in der Erklärung (Art. 5 Abs. 4). Für Dokumente zählt Art. 1 Abs. 4 lit. a: Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen, außer sie sind für aktive Verwaltungsverfahren erforderlich. Dazu zählen laut Erwägungsgrund 26 etwa PDF- und Microsoft-Office-Dokumente.

Den Maßstab bilden harmonisierte Normen, deren Einhaltung die Konformität vermuten lässt (Art. 6 Abs. 1). Ersatzweise nennt Art. 6 Abs. 3 die EN 301 549 V1.1.2 (2015-04). Laut FFG listet die EN 301 549 V3.2.1 die Regeln auf: die WCAG 2.1 AA und einige zusätzliche Kriterien.

Deutschland und Österreich im Vergleich

Beide Staaten setzen die Richtlinie für den Bund mit eigenen Regeln um. Österreich übernimmt in § 10 WZG die drei Stichtage aus Art. 12 Abs. 3 (23.09.2019, 23.09.2020, 23.06.2021), grenzt neue und bereits veröffentlichte Websites aber nach dem Inkrafttreten des WZG mit Ablauf des Tages der Kundmachung ab und nicht nach dem 23.09.2018. In Deutschland knüpft § 12b Abs. 3 BGG die Veröffentlichung der Erklärung zur Barrierefreiheit an dieselben Daten wie Art. 12 Abs. 3, einschließlich der Abgrenzung nach dem 23.09.2018.

Deutschland

Für öffentliche Stellen des Bundes gelten §§ 12 bis 12c BGG und die BITV 2.0. Sie gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen einschließlich Intranet barrierefrei (§ 12a Abs. 1 BGG). Dokumente sind Bestandteil von Websites (§ 2a Abs. 1 BITV 2.0). Eine Ausnahme für ältere Büro-Dateien kennt die BITV 2.0 nicht. Ausgenommen sind unter anderem Archive, die weder Inhalte enthalten, die für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden, noch nach dem 23.09.2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BITV 2.0). Daneben können öffentliche Stellen des Bundes ausnahmsweise von der barrierefreien Gestaltung absehen, soweit sie dadurch unverhältnismäßig belastet würden (§ 12a Abs. 6 BGG). Die Konformität wird vermutet, wenn Angebote harmonisierten Normen entsprechen (§ 3 Abs. 2 BITV 2.0). Auf Mitteilungen zu Barrieren antwortet die Stelle spätestens innerhalb eines Monats (§ 12b Abs. 4 BGG). Die Länder berichten alle drei Jahre an die Überwachungsstelle des Bundes über die Websites und Apps ihrer öffentlichen Stellen (§ 12c Abs. 2 BGG); die Landesgesetze stellen wir hier nicht dar.

Österreich

Das WZG setzt die Richtlinie für den Bund um (§ 1 Abs. 2 WZG). Es gilt nur für Websites und Apps des Bundes und bundesnaher Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 WZG). Für die Länder gelten eigene Landesgesetze; laut FFG haben alle neun Bundesländer die Richtlinie in ihre Landesgesetze übernommen. Büro-Dateien, die vor dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen, sofern sie nicht für laufende Verwaltungsverfahren erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 lit. a WZG). Mitteilungen zu Mängeln beantwortet die Stelle binnen zwei Monaten (§ 4 Abs. 3 WZG). Laut FFG sehen die Richtlinie und das WZG keine Sanktionen oder Strafen vor. Mehr zu Ländern und Gemeinden lesen Sie unter Barrierefreiheit in Gemeinden und Landesgesetzen.

Praxisbeispiel

Ein altes Formular kann trotz Stichtag unter die Pflicht fallen. Eine österreichische Bundesstelle bietet ein Antragsformular als PDF an, das 2017 aus Word erstellt wurde und weiter für laufende Verfahren dient. Die Ausnahme nach § 2 Abs. 3 lit. a WZG greift dann nicht. Eine deutsche Bundesbehörde kann sich bei einem solchen PDF nicht auf das Veröffentlichungsdatum berufen, weil die BITV 2.0 diese Ausnahme nicht enthält.

  • Bestand erfassen: Word-, PowerPoint- und PDF-Dateien mit Veröffentlichungsdatum und Verwendungszweck.
  • Für jede Datei klären, ob eine Ausnahme greift (Art. 1 Abs. 4 lit. a RL, § 2 Abs. 3 lit. a WZG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 BITV 2.0).
  • Nicht barrierefreie Teile samt Gründen in der Erklärung nennen (Art. 7 Abs. 1 lit. a).

Welche Kriterien für Dokumente gelten, beschreibt der Beitrag PDF/UA, WCAG und EN 301 549 für Dokumente. Wenn Sie den Bestand nicht selbst umstellen, können Sie barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Web Accessibility Directive auch für Unternehmen?
Grundsätzlich nicht. Sie betrifft Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen (Art. 1 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2016/2102). Dazu zählen auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Art. 3 Nr. 1). In Deutschland können das auch juristische Personen des privaten Rechts sein, die zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und zum Beispiel überwiegend vom Bund finanziert werden (§ 12 Satz 1 Nr. 2 BGG). Für Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen anbieten, gilt laut FFG der European Accessibility Act, in Österreich umgesetzt im BaFG.
Ab wann gelten die Pflichten der Richtlinie?
Für Websites, die nicht vor dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23.09.2019, für alle übrigen Websites ab dem 23.09.2020 und für mobile Anwendungen ab dem 23.06.2021 (Art. 12 Abs. 3). Österreich übernimmt die drei Anwendungsdaten für den Bund in § 10 WZG. Neue und bestehende Websites grenzt das WZG aber nach seinem Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung ab, nicht nach dem 23.09.2018.
Sind alte PDF-Dokumente von der Pflicht ausgenommen?
Teilweise. Nach Art. 1 Abs. 4 lit. a der Richtlinie und § 2 Abs. 3 lit. a WZG sind sie ausgenommen, wenn sie vor dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden und nicht für aktive bzw. laufende Verwaltungsverfahren erforderlich sind; PDF zählt laut Erwägungsgrund 26 zu den Dateiformaten von Büroanwendungen. Die deutsche BITV 2.0 kennt diese Ausnahme nicht. Dort sind unter anderem Archive ausgenommen, die weder Inhalte enthalten, die für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden, noch nach dem 23.09.2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BITV 2.0). Zudem können öffentliche Stellen des Bundes ausnahmsweise von der barrierefreien Gestaltung absehen, soweit sie dadurch unverhältnismäßig belastet würden (§ 12a Abs. 6 BGG).
Welche Norm ist der technische Maßstab?
Die Richtlinie knüpft die Konformitätsvermutung an harmonisierte Normen (Art. 6 Abs. 1) und nennt ersatzweise die EN 301 549 V1.1.2 (Art. 6 Abs. 3). Laut FFG listet die EN 301 549 V3.2.1 die Regeln auf: die WCAG 2.1 AA und einige zusätzliche Kriterien.
Sieht die Richtlinie Strafen vor?
Nein. Laut FFG sehen weder die Richtlinie noch das WZG Sanktionen oder Strafen vor. Die Richtlinie verlangt stattdessen ein angemessenes und wirksames Durchsetzungsverfahren, etwa die Möglichkeit, sich an einen Ombudsmann zu wenden (Art. 9 Abs. 1).

Siehe auch

Quellen

  • Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, Erwägungsgrund 26; Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a; Art. 3 Nr. 1; Art. 4; Art. 5 Abs. 1 und 4; Art. 6 Abs. 1 und 3; Art. 7 Abs. 1; Art. 9 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1 und 3, eur-lex.europa.eu
  • FFG digitalbarrierefrei.at: Rechtlicher Rahmen, Abschnitte WAD, WZG (Sanktionen), 9 Landes-Gesetze, EAA, digitalbarrierefrei.at
  • Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), geltende Fassung, § 1 Abs. 2; § 2 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a; § 4 Abs. 3; § 10 Z 1 bis 3, ris.bka.gv.at
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 12; § 12a Abs. 1; § 12b Abs. 3 und 4; § 12c Abs. 2, gesetze-im-internet.de
  • Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), § 2 Abs. 2 Nr. 2; § 2a Abs. 1; § 3 Abs. 2, gesetze-im-internet.de

Rechtsstand der geprüften Quellen: 19.10.2026 (RIS, gesetze-im-internet.de, EUR-Lex)

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