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Erklärung zur Barrierefreiheit (Barrierefreiheitserklärung)

Pflichtangabe öffentlicher Stellen zur Barrierefreiheit ihrer Website, mit Feedback-Kontakt und Durchsetzungsweg.

TL;DR

Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist ein öffentliches Dokument, in dem eine öffentliche Stelle angibt, wie weit ihre Website oder mobile Anwendung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 verlangt darin nicht barrierefreie Inhalte mit Gründen und etwaigen Alternativen, einen Feedback-Mechanismus mit Link und einen Link zum Durchsetzungsverfahren. Die Mustererklärung legt der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 fest. Deutschland regelt die Erklärung für Bundesstellen in § 12b BGG und § 7 BITV 2.0, Österreich für den Bund in § 4 WZG.

Was ist die Erklärung zur Barrierefreiheit?

Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist die Pflichtangabe einer öffentlichen Stelle, wie weit ihre Website oder mobile Anwendung barrierefrei ist. Art. 7 Abs. 1 RL 2016/2102 verlangt eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung in einem zugänglichen Format, die regelmäßig aktualisiert wird. Auf Mitteilungen und Anfragen reagiert die Stelle angemessen und innerhalb einer vernünftigen Frist.

Abschnitt 1 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 nennt die Pflichtinhalte, die jede Erklärung mindestens enthält (Art. 4 Abs. 1 DB 2018/1523):

  • Stand der Vereinbarkeit: vollständig, teilweise oder nicht vereinbar. Vollständig nur, wenn alle Anforderungen ausnahmslos erfüllt sind.
  • Nicht barrierefreie Inhalte: gegliedert nach Unvereinbarkeit, unverhältnismäßiger Belastung (Art. 5 RL 2016/2102) und Inhalten außerhalb des Anwendungsbereichs, dazu etwaige barrierefreie Alternativen.
  • Erstellung: Datum und Methode, etwa Selbstbewertung oder Bewertung durch Dritte (Art. 3 Abs. 1 und 2 DB 2018/1523).
  • Feedback und Kontaktangaben der zuständigen Stelle.
  • Durchsetzungsverfahren mit Link und Kontakt der Durchsetzungsstelle (Art. 9 Abs. 1 RL 2016/2102).

Abschnitt 2 des Anhangs nennt fakultative Inhalte, etwa geplante Abhilfemaßnahmen mit Zeitrahmen oder einen Link zu einem Bewertungsbericht. Eine Gliederungsvorlage zeigt der Artikel Erklärung zur Barrierefreiheit: Pflichtinhalte und Muster.

Deutschland und Österreich im Vergleich

Deutschland

Öffentliche Stellen des Bundes veröffentlichen die Erklärung nach § 12b Abs. 1 BGG. Sie benennt nicht barrierefreie Teile, Gründe und gegebenenfalls Alternativen, bietet eine barrierefreie elektronische Kontaktmöglichkeit und weist auf das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG hin, mit Link zur Schlichtungsstelle (§ 12b Abs. 2 BGG). Einen Schlichtungsantrag kann stellen, wer sich durch eine öffentliche Stelle des Bundes in einem Recht nach dem BGG verletzt sieht. Das Verfahren ist unentgeltlich (§ 16 Abs. 2 und 6 BGG). Auf Mitteilungen und Anfragen antwortet die Stelle spätestens innerhalb eines Monats (§ 12b Abs. 4 BGG). § 7 BITV 2.0 verlangt ein barrierefreies und maschinenlesbares Format mit Erreichbarkeit von der Startseite und jeder Seite (Abs. 1), einen Feedback-Mechanismus, der von jeder Seite unmittelbar zugänglich sein soll (Abs. 2), die Pflichtinhalte des DB 2018/1523 (Abs. 4), eine tatsächliche Bewertung (Abs. 5) und eine Aktualisierung jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung (Abs. 6). Deutsche Landesgesetze stellt dieser Eintrag nicht dar.

Österreich

Das WZG gilt nur für Websites und mobile Anwendungen des Bundes und bundesnaher Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 WZG). Diese veröffentlichen die Erklärung barrierefrei und halten sie aktuell (§ 4 Abs. 1 WZG). Sie muss über die Startseite erreichbar sein (§ 4 Abs. 2 WZG). Mängelmeldungen beantwortet der Rechtsträger mit Ergebnis und Maßnahmen binnen zwei Monaten (§ 4 Abs. 3 WZG). Beschwerden prüft die zuständige Stelle, ohne Verordnung die FFG, und spricht bei berechtigten Beschwerden Handlungsempfehlungen aus (§ 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 WZG). Für Länder und Gemeinden gelten die Landesgesetze, siehe Barrierefreiheit in Gemeinden: die Landesgesetze.

Praxisbeispiel

Nicht barrierefreie Dokumente auf der Website gehören in die Erklärung, denn § 2a Abs. 1 BITV 2.0 zählt integrierte Dokumente zu den Bestandteilen von Websites. Eine deutsche Bundesbehörde mit PDF-Formularen, Word-Vorlagen und PowerPoint-Präsentationen führt nicht barrierefreie Dateien unter den nicht barrierefreien Inhalten auf und nennt den Grund sowie, soweit vorhanden, eine barrierefreie Alternative (§ 12b Abs. 2 Nr. 1 BGG). Eine Stichtagsausnahme für ältere Büro-Dateien kennt die BITV 2.0 nicht. Für ältere Inhalte nimmt sie nur Archive aus, die keine für aktive Verwaltungsverfahren benötigten Inhalte enthalten und nach dem 23.09.2019 weder aktualisiert noch überarbeitet wurden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BITV 2.0). Eine österreichische Bundesstelle kann Büro-Dateien, die vor dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden und nicht für laufende Verwaltungsverfahren nötig sind, als nicht erfasst ausweisen (§ 2 Abs. 3 lit. a WZG, entsprechend Art. 1 Abs. 4 lit. a RL 2016/2102). Anfragen zu solchen Dateien beantwortet sie binnen zwei Monaten (§ 4 Abs. 3 WZG). Je weniger nicht barrierefreie Dateien bleiben, desto kürzer wird die Liste: Sie können barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen. Dieser Eintrag ist keine Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Muss jede nicht barrierefreie Datei einzeln genannt werden?
Die Mustererklärung gliedert nicht barrierefreie Inhalte nach Gründen: Bei Unvereinbarkeiten werden diese aufgeführt und/oder die betroffenen Abschnitte, Inhalte oder Funktionen beschrieben. Bei unverhältnismäßiger Belastung und bei Inhalten außerhalb des Anwendungsbereichs werden die nicht barrierefreien Abschnitte, Inhalte oder Funktionen aufgeführt. Anzugeben sind zudem etwaige barrierefreie Alternativen (Anhang Abschnitt 1 DB 2018/1523). Eine Pflicht zur Einzelnennung jeder Datei enthält der Text nicht.
Wie schnell muss eine Stelle auf Mängelmeldungen antworten?
In Deutschland antworten Bundesstellen spätestens innerhalb eines Monats (§ 12b Abs. 4 BGG). In Österreich geben Bundesstellen das Ergebnis binnen zwei Monaten bekannt (§ 4 Abs. 3 WZG). Die Richtlinie selbst verlangt eine angemessene Reaktion innerhalb einer vernünftigen Frist (Art. 7 Abs. 1 RL 2016/2102).
Wie oft ist die Erklärung zu aktualisieren?
In Deutschland aktualisieren die öffentlichen Stellen des Bundes sie jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung (§ 7 Abs. 6 BITV 2.0). In Österreich halten der Bund und die in § 2 Abs. 1 Z 2 WZG genannten Einrichtungen sie aktuell (§ 4 Abs. 1 WZG). Nach Erwägungsgrund 3 des DB 2018/1523 werden die Mitgliedstaaten angehalten, für eine Überprüfung und Aktualisierung mindestens einmal jährlich zu sorgen.

Siehe auch

Quellen

  • Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, Art. 1 Abs. 4 lit. a, Art. 5, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1, eur-lex.europa.eu
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit, Erwägungsgrund 3, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Anhang Abschnitt 1 und 2, eur-lex.europa.eu
  • Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), geltende Fassung, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, ris.bka.gv.at
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 12b Abs. 1, 2 und 4, § 16 Abs. 2 und 6, gesetze-im-internet.de
  • Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 2a Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, gesetze-im-internet.de

Rechtsstand der geprüften Quellen: 19.10.2026 (RIS, gesetze-im-internet.de, EUR-Lex)

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.