Barrierefreie Websites und Dokumente in Gemeinden: die Landesgesetze in Österreich im Vergleich
TL;DR
- Das WZG gilt nicht für Gemeinden. Es verpflichtet nur Websites und Apps des Bundes und bundesnaher Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 WZG); Gemeinden erfassen die Landesgesetze.
- Acht geprüfte Landesgesetze nennen Gemeinden ausdrücklich: Steiermark, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Vorarlberg, Burgenland, Tirol und Kärnten.
- Alte Büro-Dateien sind ausgenommen: PDF- und Office-Dateien, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, fallen in allen acht geprüften Gesetzen heraus, solange sie nicht für laufende Verwaltungsverfahren erforderlich sind (Steiermark: laufende Verfahren, § 1 Abs. 2 Z 1 StWZG).
- Erklärung und Feedback: In den acht geprüften Ländern braucht jede Gemeinde eine Erklärung nach EU-Muster und beantwortet Mängelmeldungen binnen zwei Monaten, im Burgenland binnen vier Wochen (§ 59 Abs. 3 Bgld. GADG).
- Keine Strafnorm für die Web-Pflichten: Sieben der acht geprüften Gesetze sehen Beschwerdestellen vor, die Beschwerden entgegennehmen und prüfen; Steiermark und Kärnten nennen ausdrücklich Empfehlungen. Vorarlberg nennt in § 10a Vbg. ADG keine eigene Beschwerdestelle.
- Salzburg bleibt offen: Das geprüfte Salzburger Gleichbehandlungsgesetz enthält keine Web-Bestimmung; die FFG nennt das Salzburger Teilhabegesetz als neuntes Landesgesetz.
- Gemeinden stehen im Monitoring: 2025 entfielen laut FFG 20 % der gecheckten Websites und Apps auf die Gemeinde-Ebene.
Warum gilt das WZG nicht für Gemeinden?
Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) erfasst Gemeinden nicht, weil es nur Websites und mobile Anwendungen des Bundes und bestimmter bundesnaher Einrichtungen verpflichtet (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2 WZG). Gemeint sind Einrichtungen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, die zumindest teilrechtsfähig sind und die überwiegend vom Bund oder anderen solchen Einrichtungen finanziert werden, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder anderen solchen Einrichtungen ernannt worden sind (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c WZG). Auch § 1 Abs. 1 WZG spricht nur von Websites und mobilen Anwendungen „des Bundes“.
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 reicht weiter. Sie zählt zu den öffentlichen Stellen ausdrücklich die Gebietskörperschaften (Art. 3 Nr. 1 RL 2016/2102). Diesen Teil setzen in Österreich die Länder um: Laut FFG regelt das WZG den Bund, die Landesgesetze setzen die Richtlinie auf Landesebene um (FFG, Rechtlicher Rahmen). Für eine Gemeinde ist deshalb das Gesetz ihres Bundeslandes maßgeblich.
Dieser Artikel behandelt nur Österreich. Deutsche Landesgesetze sind nicht Gegenstand des Vergleichs.
Welche Landesgesetze verpflichten Gemeinden? Die acht geprüften Gesetze im Vergleich
Die geprüften Landesgesetze von Steiermark, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Vorarlberg, Burgenland, Tirol und Kärnten nennen Gemeinden ausdrücklich als Verpflichtete; in Wien gilt die Pflicht nur in den Sachbereichen des § 1 Abs. 1 Wiener ADG. Inhaltlich folgen sie eng der Richtlinie: weitgehend gleiche Ausnahmen, Mustererklärung, Feedback-Pflicht und Überwachung. Unterschiede gibt es bei Fristen, Beschwerdestellen und dem Verweis auf Normen. Grundlage ist der RIS-Wortlaut in der Fassung vom 19.10.2026.
Geltungsbereich, Altbestand und Maßstab
| Land | Norm | Gemeinden ausdrücklich genannt | Büro-Dateien vor 23.09.2018 ausgenommen | Maßstab |
|---|---|---|---|---|
| Steiermark | Steiermärkisches Web-Zugangs-Gesetz (StWZG) | § 1 Abs. 1 StWZG | § 1 Abs. 2 Z 1 StWZG | harmonisierte Normen (§ 3 Abs. 2 StWZG) |
| Oberösterreich | § 15b Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG) und Oö. WEBVO 2020 | § 15b Abs. 1 Oö. ADG | § 15b Abs. 1 Z 1 Oö. ADG | harmonisierte Normen, sonst Art. 6 Abs. 2 und 3 RL 2016/2102 (§ 15b Abs. 2 Oö. ADG); per Verordnung DIN EN 301 549 V2.1.2, Ausgabe 2018-08 (§ 1 Oö. WEBVO 2020) |
| Wien | § 10a Wiener Antidiskriminierungsgesetz (hier: Wiener ADG) | § 10a Abs. 1 mit § 1 Abs. 1 und 2 Wiener ADG (Land und Gemeinde Wien, nur in den Sachbereichen des § 1 Abs. 1: Soziales, Gesundheit, Bildung, Zugang zu Gütern und Dienstleistungen einschließlich Wohnraum, selbständige Erwerbstätigkeit) | § 10a Abs. 1 lit. a Wiener ADG | harmonisierte Normen, sonst EN 301 549 V1.1.2 oder neuere Fassung (§ 10a Abs. 2) |
| Niederösterreich | § 12 NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 (hier: NÖ ADG 2017) | § 12 Abs. 1 NÖ ADG 2017 | § 12 Abs. 2 Z 1 NÖ ADG 2017 | harmonisierte Normen per Verordnung, sonst EN 301 549 V1.1.2 oder neuere Fassung (§ 12 Abs. 4) |
| Vorarlberg | § 10a Vorarlberger Antidiskriminierungsgesetz (hier: Vbg. ADG) | § 10a Abs. 1 Vbg. ADG | § 10a Abs. 2 lit. a Vbg. ADG | Normen und Spezifikationen nach Art. 6 RL 2016/2102 (§ 10a Abs. 1) |
| Burgenland | § 59 Burgenländisches Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz (Bgld. GADG) | § 59 Abs. 1 Bgld. GADG | § 59 Abs. 1 Z 1 Bgld. GADG | wie Niederösterreich (§ 59 Abs. 2) |
| Tirol | § 76 Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz (hier: Tiroler GADG) | § 76 Abs. 1 Tiroler GADG | § 76 Abs. 1 lit. a Tiroler GADG | wie Niederösterreich (§ 76 Abs. 2) |
| Kärnten | §§ 46 bis 49 Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 (K-LGlBG 2022) | § 46 Abs. 1 Z 2 K-LGlBG 2022 | § 46 Abs. 4 Z 1 K-LGlBG 2022 | Normen und Spezifikationen nach Art. 6 RL 2016/2102 (§ 47 Abs. 2) |
Die Ausnahme für Büro-Dateien greift überall nur, wenn die Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren erforderlich sind (Steiermark: laufende Verfahren). Archive sind ausgenommen, wenn sie weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert wurden (etwa § 1 Abs. 2 Z 8 StWZG, § 12 Abs. 2 Z 8 NÖ ADG 2017).
Erklärung, Fristen, Beschwerde und Sanktion
| Land | Erklärung | Frist Mängelmeldung | Beschwerdestelle | Sanktion |
|---|---|---|---|---|
| Steiermark | Mustererklärung, aktuell halten (§ 4 Abs. 1) | zwei Monate (§ 4 Abs. 2) | Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden (§ 6 Abs. 1) | keine Strafbestimmung im StWZG |
| Oberösterreich | Mustererklärung, regelmäßig aktualisieren (§ 15b Abs. 3) | zwei Monate (§ 15b Abs. 3) | Antidiskriminierungsstelle (§ 15b Abs. 5) | keine; § 18 erfasst nur § 1 und § 8 Abs. 4 |
| Wien | Mustererklärung mit Kontaktstelle (§ 10a Abs. 4 und 5) | zwei Monate (§ 10a Abs. 5) | Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 10a Abs. 7) | keine; § 6 nennt § 10a nicht |
| Niederösterreich | Mustererklärung, regelmäßig aktualisieren (§ 12 Abs. 5) | zwei Monate (§ 12 Abs. 5) | NÖ Antidiskriminierungsstelle (§ 12 Abs. 7) | keine; § 11 erfasst nur § 3 und § 10 |
| Vorarlberg | Mustererklärung, regelmäßig aktualisieren (§ 10a Abs. 3) | zwei Monate; Anfragen zu ausgenommenen Inhalten grundsätzlich vier Wochen, höchstens vier Wochen Verlängerung (§ 10a Abs. 4) | in § 10a nicht eigens genannt | keine; § 18 erfasst nur § 5 und § 8 Abs. 2 |
| Burgenland | Mustererklärung, regelmäßig aktualisieren (§ 59 Abs. 3) | vier Wochen (§ 59 Abs. 3) | Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 60 Abs. 2) | keine Strafbestimmung im geprüften Text |
| Tirol | Mustererklärung, regelmäßig aktualisieren (§ 76 Abs. 3) | zwei Monate (§ 76 Abs. 3) | Antidiskriminierungsbeauftragte (§ 76 Abs. 5) | keine Strafbestimmung im geprüften Text |
| Kärnten | Mustererklärung, regelmäßig aktualisieren (§ 48 Abs. 1) | zwei Monate (§ 48 Abs. 2) | Gleichbehandlungsstelle (§ 49 Abs. 3) | keine Strafbestimmung im geprüften Text |
Wien verlangt zusätzlich, dass jede Stelle eine Person oder Stelle für Beschwerden benennt und samt Kontaktdaten in der Erklärung zur Barrierefreiheit anführt. Vor einer Beschwerde muss die Nutzerin oder der Nutzer zuerst diese Stelle befassen (§ 10a Abs. 5 Wiener ADG).
Was gilt in Salzburg?
Für Salzburg ist die Rechtslage in diesem Vergleich offen. Im geprüften Archiv liegt das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (RIS, Fassung vom 19.10.2026); es enthält keine Bestimmung zu Websites oder mobilen Anwendungen. Die FFG spricht dagegen von neun Landesgesetzen, die die Richtlinie umsetzen, und führt für Salzburg das Salzburger Teilhabegesetz an (FFG, Rechtlicher Rahmen). Dieses Gesetz lag für den Vergleich nicht im Wortlaut vor.
Salzburg ist trotzdem Teil des Monitorings: Im FFG-Zwischenbericht 2025 ist das Land mit einem eingehenden und elf vereinfachten Website-Checks sowie einem App-Check vertreten; für Salzburg wurden 2025 null Beschwerden zu digitalen Barrieren gemeldet. Salzburger Gemeinden sollten den Wortlaut des Teilhabegesetzes im RIS selbst prüfen.
Fallen die Web-Pflichten in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde?
Sechs der geprüften Gesetze ordnen die Aufgaben der Gemeinde ausdrücklich dem eigenen Wirkungsbereich zu. Die Web-Pflichten selbst richten sich unmittelbar an die Gemeinde als Rechtsträgerin, etwa die Erklärung und die Antwort auf Mängelmeldungen (§ 12 Abs. 1 und 5 NÖ ADG 2017).
- Niederösterreich: Aufgaben, die nach dem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich (§ 13 NÖ ADG 2017).
- Oberösterreich: Die der Gemeinde nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs (§ 19 Oö. ADG).
- Vorarlberg: Die geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs (§ 17 Vbg. ADG).
- Burgenland: Gemeinden und Gemeindeverbände besorgen ihre Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich (§ 63 Bgld. GADG).
- Tirol: § 85 Abs. 1 Tiroler GADG betrifft das 2. Hauptstück. Die Web-Bestimmung § 76 steht im 3. Hauptstück; dessen Aufgaben sind nach § 85 Abs. 2 eigener Wirkungsbereich, soweit Gemeindeorgane bei Aufgaben nach § 61 Abs. 1 lit. a im eigenen Wirkungsbereich tätig werden. § 61 Abs. 1 lit. a erfasst die Hoheitsverwaltung in Landessachen und die Privatwirtschaftsverwaltung.
- Kärnten: eigener Wirkungsbereich, soweit § 74 Abs. 2 und 3 K-LGlBG 2022 nichts anderes bestimmen (§ 74 Abs. 1); diese Ausnahmen betreffen andere Bestimmungen als §§ 46 bis 49.
Im StWZG und im Wiener ADG findet sich keine entsprechende Bestimmung. Mehrere Gesetze verpflichten die Rechtsträger zudem, an der Überwachung mitzuwirken (§ 5 Abs. 1 StWZG, § 15b Abs. 4 Oö. ADG, § 10a Abs. 5 Vbg. ADG, § 49 Abs. 1 K-LGlBG 2022). In Vorarlberg trägt der betroffene Rechtsträger die ausgewiesenen Kosten der Überwachung (§ 10a Abs. 6 Vbg. ADG).
Drohen Gemeinden Strafen? Beschwerden, Empfehlungen und Monitoring
Nein, keines der acht geprüften Landesgesetze knüpft eine Strafe an Verstöße gegen die Web-Bestimmungen. StWZG, Bgld. GADG, Tiroler GADG und K-LGlBG 2022 enthalten im geprüften Wortlaut gar keine Strafbestimmung. Niederösterreich, Oberösterreich, Wien und Vorarlberg haben Strafbestimmungen, die sich auf andere Paragraphen beziehen. Für den Bund hält die FFG fest: „Die EU-Richtlinie und das WZG sehen keine Sanktionen oder Strafen vor.“ (FFG, Rechtlicher Rahmen)
Statt Strafen sehen sieben der acht geprüften Gesetze eine Beschwerdestelle vor, die Beschwerden entgegennimmt und prüft. Das Vorarlberger Antidiskriminierungsgesetz nennt in § 10a keine eigene Beschwerdestelle; als Antidiskriminierungsstelle sieht es allgemein den Landesvolksanwalt vor (§ 11 Abs. 1 lit. a Vbg. ADG), der behauptete Verletzungen des Diskriminierungsverbots überprüft (§ 12 Abs. 2 lit. b Vbg. ADG). Ist eine Beschwerde berechtigt, spricht die steirische Stelle Handlungsempfehlungen aus und schlägt Maßnahmen vor (§ 6 Abs. 1 StWZG). In Kärnten erteilt die Gleichbehandlungsstelle im Bedarfsfall Empfehlungen (§ 49 Abs. 3 K-LGlBG 2022). Dasselbe Modell gilt für den Bund (§ 5 Abs. 1 Z 2 WZG). In Niederösterreich gilt für Web-Beschwerden § 6 Abs. 1 bis 6 NÖ ADG 2017 sinngemäß; diese Bestimmungen sehen unter anderem die Vorlage von Empfehlungen und Schlichtungsversuche vor, deren Ergebnis ohne Einigung in einer unverbindlichen Stellungnahme festgehalten wird (§ 12 Abs. 7 mit § 6 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 NÖ ADG 2017). Wien verweist bei Web-Beschwerden selbst betroffener Personen auf Schlichtungsverfahren (§ 10a Abs. 7 mit § 7 Abs. 2 Z 2 Wiener ADG), Tirol auf Vermittlungsversuche auf Antrag Betroffener (§ 76 Abs. 5 mit § 78 Abs. 1 lit. c Tiroler GADG). Die Richtlinie verlangt ein angemessenes und wirksames Durchsetzungsverfahren, etwa über einen Ombudsmann (Art. 9 Abs. 1 RL 2016/2102).
Alle acht geprüften Landesgesetze sehen eine wiederkehrende Überwachung mit einem Bericht alle drei Jahre vor, etwa durch die Landesregierung (§ 5 Abs. 1 StWZG, § 12 Abs. 6 NÖ ADG 2017) oder die Antidiskriminierungsbeauftragte (§ 76 Abs. 4 Tiroler GADG). Der Bericht des Bundes bezieht die Berichte der Länder ein (§ 5 Abs. 1 Z 1 WZG); die FFG sammelt laut eigener Angabe auch die Berichte der neun Bundesländer (FFG, Rechtlicher Rahmen). Im FFG-Monitoring 2025 entfielen 50 % der gecheckten Websites und Apps auf den Bund, 30 % auf die Länder und 20 % auf die Gemeinde-Ebene; gecheckt wurden 23 Websites eingehend, 349 vereinfacht und 16 Apps eingehend.
Die Befunde 2025 (FFG-Zwischenbericht): 64 % der gecheckten Websites und Apps hatten eine Erklärung (2024: 57 %), knapp 70 % der Erklärungen kein aktuelles Datum, 73 % alle Pflichtinhalte. Keine eingehend geprüfte Website war mit den WCAG-Kriterien vollständig vereinbar; im Mittel waren je eingehend geprüfter Website 18 WCAG-Kriterien nicht erfüllt. 2025 bearbeiteten die Beschwerdestellen des Bundes 19, in Kärnten drei, in Tirol und Wien je eine und in den übrigen Ländern keine Beschwerde zu digitalen Barrieren. Mehr zur Methodik im Beitrag Wie Überwachungsstellen Barrierefreiheit prüfen.
Was gilt für PDF- und Office-Dokumente auf der Gemeinde-Website?
PDF- und Office-Dateien auf der Website fallen unter die Web-Pflichten; die eigene Ausnahme für ältere Büro-Dateien zeigt das. Ausgenommen sind vor allem ältere Büro-Dateien und Archive unter den genannten Bedingungen; daneben gelten die übrigen Ausnahmen, etwa die unverhältnismäßige Belastung. Das StWZG definiert Dateien mit Büroanwendungsformaten als Dokumente, die nicht in erster Linie für die Verwendung im Internet gedacht sind und in Websites enthalten sind (§ 2 Z 3 StWZG). Ein Gemeindeblatt als PDF oder eine Verordnung als Word-Datei fällt damit grundsätzlich unter die Pflicht, wenn sie am oder nach dem 23. September 2018 veröffentlicht wurde oder für ein laufendes Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
Den technischen Maßstab nennen die Gesetze über harmonisierte Normen, über Art. 6 RL 2016/2102 oder über die EN 301 549. WCAG oder PDF/UA erwähnt keines der geprüften Landesgesetze. Laut FFG listet die EN 301 549 in Version 3.2.1 die WCAG 2.1 auf Stufe AA und einige zusätzliche Kriterien (FFG, Rechtlicher Rahmen). Details im Beitrag PDF/UA, WCAG 2.1 und EN 301 549.
Im Monitoring 2025 nennt die FFG nicht oder falsch getaggte PDF-Dokumente unter den häufigsten Fehlern zum WCAG-Kriterium 1.3.1 „Info und Beziehungen“; PDFs aus Scans vermitteln gar keine Strukturinformation. In 52,5 % der erhobenen Erklärungen war eine unverhältnismäßige Belastung angegeben, häufig für YouTube-Videos ohne Audiodeskription, mehrfach auch für PDFs, die nicht standardmäßig barrierefrei veröffentlicht werden könnten (FFG-Zwischenbericht 2025). Sieben der acht geprüften Gesetze nennen für diese Prüfung insbesondere Größe, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Art des Rechtsträgers, geschätzte Kosten und Vorteile sowie Nutzungshäufigkeit und Nutzungsdauer (etwa § 59 Abs. 1 Z 10 Bgld. GADG). Niederösterreich verweist auf eigene Kriterien, darunter den finanziellen und sonstigen Aufwand, die Größe der Organisationseinheit und die Möglichkeit von Förderungen oder Unterstützungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 2 Z 9 mit § 5 Abs. 2 NÖ ADG 2017). In Oberösterreich obliegt die Bewertung ausdrücklich dem Rechtsträger (§ 15b Abs. 1 Z 10 Oö. ADG), in Wien haben die Rechtsträger eine Bewertung vorzunehmen (§ 10a Abs. 3 Wiener ADG). Mehr dazu im Beitrag Unverhältnismäßige Belastung und im Leitfaden zu barrierefreien PDFs.
Was kann eine Gemeinde konkret tun?
Sechs Schritte ordnen die Arbeit einer Gemeinde: Bestand, Priorität, Aufbereitung, Begründung, Erklärung und Feedback.
- Bestand erfassen. Listen Sie Websites, Apps und herunterladbare Dokumente mit Veröffentlichungsdatum auf. Das Datum entscheidet über die Ausnahmen für Büro-Dateien vor dem 23. September 2018 und für Archive ohne Aktualisierung nach dem 23. September 2019.
- Prioritäten setzen. Beginnen Sie mit Dokumenten, die für laufende Verwaltungsverfahren erforderlich sind, denn für sie gilt die Altbestand-Ausnahme nicht. Danach folgen alle Dokumente, die seit dem Stichtag veröffentlicht wurden.
- Dokumente aufbereiten. Achten Sie auf eine korrekte Tag-Struktur mit Überschriften, Listen und Tabellen; ungetaggte PDFs und Scans sind laut FFG-Zwischenbericht 2025 typische Fehlerquellen.
- Ausnahmen begründen. Dokumentieren Sie die Abwägung, wenn Sie sich auf unverhältnismäßige Belastung berufen. In Wien ist in der Erklärung darzulegen, welche Anforderungen nicht erfüllt werden können; gegebenenfalls sind barrierefreie Alternativen anzuführen (§ 10a Abs. 3 Wiener ADG).
- Erklärung veröffentlichen und aktualisieren. Verwenden Sie die Mustererklärung nach Art. 7 RL 2016/2102, wie alle acht Gesetze es verlangen, und geben Sie das Datum der letzten Überprüfung an. Laut FFG ist eine mindestens jährliche Überprüfung vorgesehen (FFG-Zwischenbericht 2025). Hinweise zum Aufbau im Beitrag Erklärung zur Barrierefreiheit.
- Feedback mit Frist organisieren. Legen Sie fest, wer Meldungen annimmt, prüft und binnen zwei Monaten antwortet, im Burgenland binnen vier Wochen (§ 59 Abs. 3 Bgld. GADG). In Vorarlberg sind Anfragen zu ausgenommenen, nicht barrierefrei zugänglichen Inhalten grundsätzlich binnen vier Wochen zu beantworten, mit höchstens vier Wochen Verlängerung (§ 10a Abs. 4 Vbg. ADG).
Compliance-Kit unterstützt Gemeinden bei Schritt 3: Wir bereiten PDF-, Word- und PowerPoint-Dokumente barrierefrei auf. Mehr dazu unter barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen.
Häufig gestellte Fragen
Gilt das Web-Zugänglichkeits-Gesetz für meine Gemeinde?
Muss eine Gemeinde alte PDFs barrierefrei machen?
Wie schnell muss eine Gemeinde auf eine Mängelmeldung antworten?
Drohen einer Gemeinde Strafen, wenn die Website nicht barrierefrei ist?
Welcher technische Standard gilt für Gemeinde-Websites?
Wer prüft, ob Gemeinde-Websites barrierefrei sind?
Was gilt für Gemeinden in Salzburg?
Quellen
- Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), geltende Fassung, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, ris.bka.gv.at
- Steiermärkisches Web-Zugangs-Gesetz (StWZG), geltende Fassung, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Z 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, ris.bka.gv.at
- Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG), geltende Fassung, § 15b Abs. 1 bis 5, § 18, § 19, ris.bka.gv.at
- Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen im Bereich des Oö. ADG (Oö. WEBVO 2020), LGBl. Nr. 17/2020, § 1, ris.bka.gv.at
- Wiener Antidiskriminierungsgesetz, geltende Fassung, § 1 Abs. 1 und 2, § 6, § 10a Abs. 1 bis 7, ris.bka.gv.at
- NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017, geltende Fassung, § 5 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 bis 7, § 13, ris.bka.gv.at
- Vorarlberger Antidiskriminierungsgesetz, geltende Fassung, § 10a Abs. 1 bis 6, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 lit. b, § 17, § 18, ris.bka.gv.at
- Burgenländisches Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz (Bgld. GADG), geltende Fassung, § 59 Abs. 1 bis 3, § 60 Abs. 1 und 2, § 63, ris.bka.gv.at
- Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz, geltende Fassung, § 61 Abs. 1 lit. a, § 76 Abs. 1 bis 5, § 85 Abs. 1 und 2, ris.bka.gv.at
- Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 (K-LGlBG 2022), geltende Fassung, § 46 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 2, § 48 Abs. 1 und 2, § 49 Abs. 1 und 3, § 74 Abs. 1 bis 3, ris.bka.gv.at
- Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, geltende Fassung, gesamter Text geprüft: keine Bestimmung zu Websites und mobilen Anwendungen, ris.bka.gv.at
- Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, Art. 1 Abs. 4 lit. a, Art. 3 Nr. 1, Art. 6, Art. 7, Art. 9 Abs. 1, eur-lex.europa.eu
- FFG digitalbarrierefrei.at: Rechtlicher Rahmen, Abschnitte WAD, WZG (FFG sammelt Berichte der 9 Bundesländer), Sanktionen, „Die 9 Landes-Gesetze setzen die WAD auf Landes-Ebene um“, digitalbarrierefrei.at
- FFG digitalbarrierefrei.at: Zwischenbericht Monitoring 2025, Das Wichtigste auf einen Blick; Stichprobe und Verwaltungsebenen; Erhebung zu Barrierefreiheitserklärungen (Aktualität, Pflichtinhalte, unverhältnismäßige Belastung); häufigste Fehler zu WCAG 1.3.1 (PDF); Infos aus den Beschwerdestellen, digitalbarrierefrei.at