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Wie Überwachungsstellen Barrierefreiheit prüfen: Methodik, Stichproben und Ergebnisse

TL;DR

  • Die Pflicht zur Überwachung steht in Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/2102: Die Mitgliedstaaten überwachen periodisch und berichten der Kommission ab spätestens 23. Dezember 2021 alle drei Jahre (Art. 8 Abs. 1 und 4).
  • Die Methodik legt der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 fest: eine eingehende Methode zur Überprüfung der Vereinbarkeit und eine vereinfachte zur Feststellung der Nichtvereinbarkeit (Art. 5).
  • Dokumente sind Teil der Stichprobe: Die eingehende Prüfung erfasst je Dienstart und Hauptzweck mindestens ein relevantes abrufbares Dokument, falls vorhanden (Anhang I Nr. 3.2 lit. e).
  • In Deutschland prüft für Bundesstellen die Überwachungsstelle des Bundes bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (§ 13 Abs. 3 BGG), nach dem Verfahren des § 8 BITV 2.0.
  • In Österreich überwacht die FFG die Websites und Apps des Bundes und bundesnaher Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 und 2 WZG); die Monitoringstellen der Länder prüfen laut FFG jährlich auf Grundlage der Landesgesetze.
  • Berlin 2024: 7 von 114 PDF-Dokumenten bestanden den automatisierten PAC-Test (6,1 %); 2023 waren es 0 % von 88 Dokumenten, 2022 2,7 % von 73.
  • Österreich 2025 (FFG): Keine der 23 eingehend geprüften Websites war vollständig vereinbar; im Mittel waren je Website 18 der 49 geprüften WCAG-2.1-Kriterien (Stufe AA) nicht erfüllt.
  • 64 % der 2025 im österreichischen Monitoring gecheckten Websites und Apps hatten eine Erklärung zur Barrierefreiheit (2024: 57 %); 69 % der veröffentlichten Erklärungen trugen kein aktuelles Datum.
  • Ein bestandener Maschinentest ist kein Nachweis der Barrierefreiheit: Laut PAC-FAQ ist immer zusätzlich eine Prüfung durch einen Menschen nötig.

Welche Rechtsgrundlage verlangt das Monitoring?

Die Pflicht zur Überwachung steht in Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/2102: Die Mitgliedstaaten überwachen periodisch, ob Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen die Barrierefreiheitsanforderungen nach Art. 4 erfüllen (Art. 8 Abs. 1). Die Methode muss transparent, übertragbar, vergleichbar, reproduzierbar und leicht zu handhaben sein (Art. 8 Abs. 2). Sie regelt unter anderem die Häufigkeit der Prüfungen, die Auswahl der Stichproben sowie Vorkehrungen für automatische und manuelle Tests und Tests der Benutzerfreundlichkeit (Art. 8 Abs. 3 lit. a und f).

Die Methode selbst legt der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 fest. Der erste Überwachungszeitraum für Websites lief vom 1. Januar 2020 bis 22. Dezember 2021, der für mobile Anwendungen vom 23. Juni 2021 bis 22. Dezember 2021; seither wird jährlich überwacht, jeweils vom 1. Januar bis 22. Dezember (Art. 3 Abs. 2, 3 und 5). Grundlage sind die Normen und technischen Spezifikationen nach Art. 6 der Richtlinie (Art. 4 Abs. 1 Durchführungsbeschluss). Für Inhalte von Websites nennt Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie die EN 301 549 für den Fall, dass keine harmonisierte Norm veröffentlicht ist. Die Methoden fügen diesen Anforderungen nichts hinzu und sind unabhängig von bestimmten Prüfwerkzeugen, Betriebssystemen, Browsern oder unterstützenden Technologien (Anhang I Nr. 1.1).

Berichtet wird seltener als geprüft: Spätestens ab dem 23. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Ergebnisse einschließlich der Messdaten und der Nutzung des Durchsetzungsverfahrens (Art. 8 Abs. 4 RL 2016/2102). Der Bericht wird in einem barrierefreien Format veröffentlicht (Art. 11 Durchführungsbeschluss).

Vereinfachte und eingehende Prüfung: Worin liegt der Unterschied?

Die eingehende Prüfung stellt fest, ob eine Website oder App alle Anforderungen erfüllt; die vereinfachte Prüfung sucht nur nach Nichterfüllung bei einem Teil der Anforderungen (Art. 5 lit. a und b in Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.1 und 1.3.1 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524). Die vereinfachte Methode ist für Websites vorgesehen (Anhang I Nr. 1.3.1); ihre Anwendung auf mobile Anwendungen sollen die Mitgliedstaaten erwägen (Erwägungsgrund 6).

MerkmalEingehende PrüfungVereinfachte Prüfung
ZielGründliche Überprüfung, ob alle Anforderungen erfüllt sind (Anhang I Nr. 1.2.1)Erkennen der Nichterfüllung eines bestimmten Teils der Anforderungen (Nr. 1.3.1)
PrüfinhaltAlle Verfahrensschritte, Formulare, Steuerelemente, Fehlermeldungen, Verhalten bei unterschiedlichen Einstellungen (Nr. 1.2.2, 1.2.3); gegebenenfalls Prüfungen der Benutzerfreundlichkeit, etwa durch Beobachtung von Nutzerinnen und Nutzern mit Behinderungen (Nr. 1.2.4)Prüfungen zu Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit, so weit wie möglich mit automatisierten Tests; andere Prüfungen sind zulässig (Nr. 1.3.2)
Geprüfte SeitenStartseite, Login, Sitemap, Kontakt, Hilfe, rechtliche Informationen, Erklärung und Feedback, je Dienst eine Seite, beispielhafte Seiten mit anderem Erscheinungsbild, Dokumente, weitere relevante Seiten, zusätzlich Zufallsseiten im Umfang von mindestens 10 % dieser Auswahl (Nr. 3.2)Startseite plus eine der Größe und Komplexität angemessene Zahl von Seiten (Nr. 3.4)
MindeststichprobeMindestens 5 % der Mindestgröße der vereinfachten Stichprobe nach Nr. 2.1.2 plus 10 Websites (Nr. 2.1.4); Apps: eine je 1 000 000 Einwohner plus sechs (Nr. 2.1.5)Zwei Websites je 100 000 Einwohner plus 75 im ersten und zweiten Zeitraum, danach drei je 100 000 plus 75 (Nr. 2.1.2, 2.1.3)

Wie landen Dokumente in der Stichprobe?

Dokumente werden über die Website geprüft, zu der sie gehören: Die eingehende Methode erfasst für jede Art von Dienst und jeden Hauptzweck mindestens ein relevantes abrufbares Dokument, falls vorhanden (Anhang I Nr. 3.2 lit. e Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524). Die Überwachungsstelle kann weitere Seiten aufnehmen, die sie für relevant hält (lit. f). Zusätzlich werden Seiten nach dem Zufallsprinzip im Umfang von mindestens 10 % der nach lit. a bis f bestimmten Stichprobe ausgewählt (lit. g). Für Bundesstellen in Deutschland stellt § 2a Abs. 1 BITV 2.0 klar, dass integrierte Inhalte wie Dokumente Bestandteile von Websites sind; für mobile Anwendungen gilt das nach § 2a Abs. 2.

Welche Websites geprüft werden, folgt festen Kriterien:

  • vielfältige, repräsentative und geografisch ausgewogene Auswahl (Anhang I Nr. 2.2.1),
  • alle Verwaltungsebenen, soweit vorhanden: staatlich, regional, lokal und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Nr. 2.2.2),
  • Vielfalt der Dienstleistungen, etwa Sozialschutz, Gesundheit, Bildung, Verkehr (Nr. 2.2.3),
  • Konsultation nationaler Interessenträger, insbesondere der Organisationen von Menschen mit Behinderungen (Nr. 2.2.4),
  • ab dem zweiten Zeitraum, soweit die Zahl der Angebote es zulässt, mindestens 10 % der im vorherigen Zeitraum geprüften Angebote und mindestens 50 % Angebote, die im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht geprüft wurden (Nr. 2.4).

Nach Erwägungsgrund 5 könnte die Auswahl risikobasiert erfolgen und unter anderem Rückmeldungen aus dem Feedback-Mechanismus sowie frühere Überwachungsergebnisse berücksichtigen.

Wer prüft in Deutschland und in Österreich?

Deutschland

Für Bundesstellen prüft die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik, die bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit eingerichtet ist (§ 13 Abs. 3 BGG); die Bundesfachstelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See errichtet (§ 13 Abs. 1 BGG). Sie überwacht periodisch, berät die Stellen anlässlich der Prüfergebnisse, wertet die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder aus und bereitet den Bericht an die Kommission vor (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 BGG).

Das Verfahren richtet sich nach Art. 1 bis 7 und Anhang I des Durchführungsbeschlusses (§ 8 Abs. 1 BITV 2.0). Die Stelle erfasst die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 6 RL 2016/2102 getrennt von den ergänzenden Anforderungen aus § 12a BGG und der BITV 2.0 und kann die Benutzerfreundlichkeit prüfen (§ 8 Abs. 2). Sie kann anlassbezogene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen vornehmen (§ 8 Abs. 3). Den Bericht an die Kommission erstellt sie nach Art. 8 bis 11 und Anhang II des Durchführungsbeschlusses (§ 9 Abs. 1 BITV 2.0). Die Länder berichten ihr alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, insbesondere über die Ergebnisse ihrer eigenen Überwachung (§ 12c Abs. 2 BGG). Die Berliner Zahlen unten stammen von der Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit des Landes Berlin; die deutschen Landesgesetze stellt dieser Artikel nicht dar.

Österreich

Das WZG erfasst Websites und Apps des Bundes und bundesnaher Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2 WZG). Für sie ist wiederkehrend zu überwachen und jedes dritte Jahr unter Einbeziehung der Länderberichte an die Kommission zu berichten; die betroffenen Rechtsträger müssen an der Überwachung mitwirken (§ 5 Abs. 1 Z 1 WZG). Zuständig ist die FFG, solange keine Verordnung eine andere Stelle festlegt (§ 5 Abs. 2). Sie stimmt die Prüfungen mit den Ländern ab (§ 5 Abs. 3), prüft Beschwerden und spricht bei berechtigten Beschwerden Handlungsempfehlungen aus (§ 5 Abs. 1 Z 2) und veröffentlicht die Überwachungsmethodik (§ 5 Abs. 1 Z 5). Länder und Gemeinden unterliegen den Landesgesetzen; laut FFG prüfen die Monitoringstellen der Bundesländer jährlich auf Grundlage von neun Landesgesetzen. Details zu den geprüften Landesgesetzen finden Sie im Beitrag Barrierefreiheit in Gemeinden.

Was zeigen die Berliner Überwachungsergebnisse 2024?

Berlin hat 2024 bei öffentlichen Stellen des Landes insgesamt 117 Angebote geprüft und eine durchschnittliche Erfüllungsquote von 49,4 % festgestellt; bei den PDF-Dokumenten bestanden 7 von 114 den automatisierten Test mit dem PDF Accessibility Checker (PAC), also 6,1 %. Geprüft wurden 108 Webauftritte vereinfacht, 4 eingehend und 5 mobile Anwendungen; 12 Angebote wurden wiederholt geprüft. Die Erfüllungsquote berechnet Berlin aus den anwendbaren und den bestandenen Anforderungen.

Kennzahl (Berlin)202220232024
Erfüllungsquote gesamt (geprüfte Angebote)54,2 % (81)57,3 % (115)49,4 % (117)
PDF-Dokumente, PAC-Test bestanden2,7 % (73 Dokumente)0 % (88 Dokumente)6,1 % (7 von 114)
Erklärung zur Barrierefreiheit korrekt verlinkt und vorhanden59,3 % (48 von 81)59,1 % (68 von 115)43,6 % (51 von 117)
Erklärung formal korrekt1,2 % (1 von 81)16,4 % (12 von 73)12,8 % (15 von 117)

Die Anforderungen beziehen sich auf die Abschnitte 9 (Web) und 11 (Software, außer 11.5 bis 11.8) der EN 301 549, was laut Berlin den Kriterien der WCAG-Konformitätsstufe AA entspricht. Am schwächsten schnitten 2024 unter anderem 1.3.1 Info und Beziehungen mit 4,3 % (5 von 117) und 1.1.1 Nicht-Text-Inhalt mit 12,8 % (15 von 117) ab. Berlin zieht das Fazit, dass die geprüften Angebote im Durchschnitt noch deutlich von den gesetzlichen Anforderungen entfernt sind.

Was zeigt der FFG-Zwischenbericht 2025?

Keine der 23 eingehend geprüften Websites war 2025 vollständig vereinbar; alle waren teilweise vereinbar, was laut FFG bedeutet, dass mindestens die Hälfte der rund 92 geprüften Kriterien je Website erfüllt war. Die Zahlen umfassen die Checks der FFG für den Bund und der Monitoringstellen der Bundesländer; auf den Bund entfielen 11 der 23 eingehenden und 174 der 349 vereinfachten Website-Checks. Die Checks liefen vom 17. Februar bis 16. Oktober 2025 und umfassten 23 eingehende Website-Checks (rund 440 Unterseiten), 349 vereinfachte Website-Checks (rund 5400 Unterseiten) und 16 eingehende App-Checks (rund 200 Screens).

Kennzahl (Österreich 2025, FFG)BezugsgrößeWert
Mit Erklärung zur Barrierefreiheitgecheckte Websites und Apps64 % (2024: 57 %)
Ohne aktuelles Datumveröffentlichte Erklärungen69 %
Alle Pflichtinhalte enthaltenveröffentlichte Erklärungen73 %
Angabe unverhältnismäßiger Belastungveröffentlichte Erklärungen52,5 %
Nicht erfüllte WCAG-Kriterien je Website im Mittel23 Websites, 49 Kriterien WCAG 2.1 Stufe AA18 (2024: 20)
Nach WCAG nicht vereinbar (unter 50 % der Kriterien erfüllt)23 Websites, 49 Kriterien WCAG 2.1 Stufe AA13 % (2024: 9 %)
Ohne Fehler in der vereinfachten Prüfung349 Websites, 14 WCAG-Kriterien5 % (17 Websites)
Anteil lokale Verwaltungsebenegecheckte Websites und Apps20 % (regional 30 %, staatlich 50 %)

Für Dokumente sind zwei Befunde einschlägig. Das WCAG-Kriterium 1.3.1 Info und Beziehungen war auf allen eingehend geprüften Websites nicht erfüllt; unter den häufigsten Fehlern zu diesem Kriterium nennt die FFG nicht oder falsch getaggte PDF-Dokumente, also PDFs ohne oder mit unzureichender Tag-Struktur, im Extremfall Scans ohne jede Strukturinformation. Beim Kriterium 2.1.1 Tastatur nennt sie Links und Formularelemente in PDF-Dokumenten, die nicht mit der Tastatur ansteuerbar sind. In 52,5 % der Erklärungen war eine unverhältnismäßige Belastung angegeben: häufig fehlende Audiodeskription bei über YouTube gehosteten Videos, mehrfach die Angabe, PDF-Dokumente könnten nicht standardmäßig barrierefrei veröffentlicht werden. Wann eine solche Angabe trägt, behandelt der Beitrag Unverhältnismäßige Belastung.

Warum reicht ein automatisierter Test nicht aus?

Ein automatisierter Test findet nur einen Teil der Barrieren. Schon der Durchführungsbeschluss beschreibt die vereinfachte Methode als Verfahren, das die Nichterfüllung eines bestimmten Teils der Anforderungen erkennt (Anhang I Nr. 1.3.1). Die FFG hält fest, dass vereinfachte Checks nicht alle Barrierefreiheits-Issues aufzeigen und nicht feststellen können, ob eine Website die Kriterien zur Gänze erfüllt; das leistet nur ein eingehender manueller Check.

Für PDFs sagt die FAQ des PAC-Herausgebers dasselbe: Nicht alle Anforderungen von PDF/UA und WCAG lassen sich durch Software prüfen. Eine zusätzliche Prüfung durch einen Menschen ist immer nötig, etwa um zu beurteilen, ob die semantische Auszeichnung angemessen ist. Das Ergebnis ist laut FAQ nicht rechtsverbindlich, sondern ein Indikator; grüne Haken auf den Reitern PDF/UA und WCAG bedeuten nur, dass alle automatisch prüfbaren Anforderungen erfüllt sind. PDF 2.0 verarbeitet PAC derzeit nur nach dem Best-Effort-Prinzip, vollständig unterstützt wird PDF 1.7.

Die Berliner Quote von 6,1 % beschreibt daher, wie viele Dokumente den automatisierten PAC-Test bestanden. Ob diese Dokumente auch die nur von Menschen prüfbaren Anforderungen erfüllten, sagt sie nicht; die übrigen 107 von 114 Dokumenten scheiterten bereits an der maschinellen Prüfung. Wie die Normen zusammenhängen, erklärt der Beitrag PDF/UA, WCAG 2.1 und EN 301 549.

Was kann eine öffentliche Stelle aus den Befunden ableiten?

Die Befunde zeigen, wo Prüfungen regelmäßig scheitern: an der Dokumentstruktur, an Textalternativen und an der Erklärung zur Barrierefreiheit. Daraus lassen sich Arbeitsschritte ableiten; sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall:

  1. Dokumente nach Diensten ordnen. Die eingehende Prüfung zieht je Dienstart und Hauptzweck mindestens ein Dokument (Anhang I Nr. 3.2 lit. e). Priorisieren Sie Formulare, Merkblätter und Anträge, die zu einem Dienst gehören.
  2. Struktur vor Optik prüfen. Ein getaggtes PDF mit Überschriften, Listen und Tabellen adressiert einen der häufigen Fehler, die die FFG zu 1.3.1 nennt. Gescannte Dokumente ohne Struktur ersetzen Sie durch Fassungen, die aus der Quelldatei erzeugt sind; die Checkliste für Word und PowerPoint zeigt die Schritte.
  3. Maschinell und menschlich prüfen. Dokumentieren Sie beide Prüfungen, denn ein automatischer Bericht ist laut PAC-FAQ nur ein Indikator.
  4. Eigene Prüfberichte aktuell halten. Die Überwachungsstelle kann Bewertungsergebnisse der Stelle in der eingehenden Überwachung ganz oder teilweise verwenden, wenn der neueste ausführliche Bericht übermittelt wird, die Bewertung höchstens drei Jahre alt und nach Anhang I Nr. 1.2.1 bis 1.2.4 und Nr. 3 durchgeführt ist und die Überwachungsstelle den Bericht als zulässig betrachtet (Anhang I Nr. 1.2.5).
  5. Erklärung datieren und vervollständigen. 69 % der 2025 im österreichischen Monitoring erfassten Erklärungen trugen kein aktuelles Datum (FFG); in Berlin war 2024 die Erklärung bei 15 von 117 geprüften Angeboten formal korrekt (12,8 %). Für Bundesstellen in Deutschland ist die Erklärung jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung zu aktualisieren (§ 7 Abs. 6 BITV 2.0). Die Pflichtinhalte listet der Beitrag zur Erklärung zur Barrierefreiheit.
  6. Rückmeldungen nutzen. Stellt die Überwachung Mängel fest, erhält die Stelle innerhalb einer angemessenen Frist Daten dazu in einem für die Behebung hilfreichen Format (Art. 7 Durchführungsbeschluss).

Einen Überblick über Pflichten und Stichtage gibt der Leitfaden zu barrierefreien PDFs. Wenn Sie Ihren Bestand nicht selbst bearbeiten wollen, können Sie bei Compliance-Kit barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen.

Häufig gestellte Fragen

Wie oft prüfen Überwachungsstellen die Barrierefreiheit?
Nach dem ersten Überwachungszeitraum (für Websites 1. Januar 2020 bis 22. Dezember 2021) wird jährlich geprüft, jeweils vom 1. Januar bis 22. Dezember (Art. 3 Abs. 2 und 5 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524). Der Bericht an die Kommission folgt spätestens ab dem 23. Dezember 2021 alle drei Jahre (Art. 8 Abs. 4 RL 2016/2102). In Österreich schreibt § 5 Abs. 1 Z 1 WZG einen Bericht jedes dritte Jahr vor; laut FFG ist der nächste Ende 2027 fällig. In Deutschland berichten oberste Bundesbehörden und Länder alle drei Jahre an die Überwachungsstelle des Bundes (§ 12c Abs. 1 und 2 BGG).
Prüfen Überwachungsstellen auch PDF-Dokumente?
Ja. Bei der eingehenden Prüfung wird für jede Art von Dienst und jeden Hauptzweck mindestens ein relevantes abrufbares Dokument geprüft, falls vorhanden (Anhang I Nr. 3.2 lit. e Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524). Berlin hat 2024 insgesamt 114 PDF-Dokumente automatisiert mit PAC getestet. Die FFG nennt 2025 nicht oder falsch getaggte PDFs und Scans unter den häufigsten Fehlern beim WCAG-Kriterium 1.3.1.
Was bedeutet die Berliner Quote von 6,1 % bei PDFs?
7 von 114 geprüften PDF-Dokumenten bestanden 2024 den automatisierten Test mit dem PDF Accessibility Checker (PAC). Laut PAC-FAQ bedeuten grüne Haken nur, dass alle automatisch prüfbaren Anforderungen erfüllt sind; eine Prüfung durch einen Menschen ist immer zusätzlich nötig. Die Quote zeigt also, wie viele Dokumente die maschinelle Prüfung bestanden, nicht wie viele vollständig barrierefrei waren.
Kann die Überwachungsstelle eigene Prüfberichte einer Stelle verwenden?
Ja, in der eingehenden Überwachung und nur unter Voraussetzungen. Die Stelle übermittelt ihren neuesten ausführlichen Bewertungsbericht, die Bewertung ist höchstens drei Jahre alt und nach Anhang I Nr. 1.2.1 bis 1.2.4 und Nr. 3 durchgeführt, und die Überwachungsstelle hält den Bericht auf Grundlage einer vereinfachten Prüfung der Website oder App für zulässig. Ist die Bewertung älter als ein Jahr, analysiert sie zusätzlich Merkmale wie Alter und Detailgrad (Anhang I Nr. 1.2.5 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524).
Erfährt meine Stelle, was bei der Prüfung gefunden wurde?
Werden Mängel festgestellt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Stelle innerhalb einer angemessenen Frist Daten zu diesen Mängeln in einem für die Behebung hilfreichen Format erhält (Art. 7 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524). In Deutschland berät die Überwachungsstelle des Bundes die Bundesstellen anlässlich der Prüfergebnisse (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGG). In Österreich spricht die FFG bei berechtigten Beschwerden Handlungsempfehlungen aus (§ 5 Abs. 1 Z 2 WZG).
Muss meine Stelle an der Überwachung mitwirken?
In Österreich ja: Die Rechtsträger nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 WZG haben an der Überwachung mitzuwirken (§ 5 Abs. 1 Z 1 WZG). Für Deutschland regelt das BGG Berichtspflichten: Die obersten Bundesbehörden berichten alle drei Jahre über den Stand der Barrierefreiheit ihrer Websites und Apps einschließlich Intranet (§ 12c Abs. 1 BGG). Für alle Mitgliedstaaten gilt, dass die Überwachungsstelle vorbehaltlich von Vertraulichkeitsvorschriften Zugang zu Intranet- und Extranet-Websites erhält; ist das nicht möglich, kann sie unter Bedingungen Bewertungsergebnisse der Stelle nutzen (Anhang I Nr. 1.2.6 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524).
Reicht ein automatisierter Prüfbericht als Nachweis der Barrierefreiheit?
Nein. Laut PAC-FAQ ist das Prüfergebnis nicht rechtsverbindlich, sondern ein Indikator, und eine menschliche Prüfung ist immer zusätzlich nötig. Die FFG hält fest, dass nur ein eingehender manueller Check alle Barrieren aufzeigen kann. Auch der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 sieht die vereinfachte Methode nur zum Erkennen der Nichterfüllung eines Teils der Anforderungen vor (Anhang I Nr. 1.3.1) und lässt dort auch andere als automatisierte Prüfungen zu (Nr. 1.3.2).

Quellen

  • Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission (Überwachungsmethodik und Berichterstattung), Erwägungsgründe 5 und 6; Art. 3 Abs. 2, 3 und 5, Art. 4 Abs. 1, Art. 5, Art. 7, Art. 11; Anhang I Nr. 1.1, 1.2.1 bis 1.2.6, 1.3.1, 1.3.2, 2.1.2 bis 2.1.5, 2.2.1 bis 2.2.4, 2.4, 3.2, 3.4, eur-lex.europa.eu
  • Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, Art. 6 Abs. 3; Art. 8 Abs. 1 bis 4, eur-lex.europa.eu
  • Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), Österreich, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2; § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 5, Abs. 2 und 3, ris.bka.gv.at
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), Deutschland, § 12c Abs. 1 und 2; § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4, gesetze-im-internet.de
  • Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), Deutschland, § 2a Abs. 1 und 2; § 7 Abs. 6; § 8 Abs. 1 bis 3; § 9 Abs. 1, gesetze-im-internet.de
  • Landesbeauftragte für digitale Barrierefreiheit Berlin: Überblick der Überwachungsergebnisse aus dem Jahr 2024, Einleitung (117 Angebote); Allgemeine Ergebnisse; Erfüllungsquoten 2022 bis 2024; Anforderungen mit niedrigster Erfüllung; PDF-Dokumente (PAC); Fazit, berlin.de
  • FFG digitalbarrierefrei.at: Zwischenbericht nach dem Monitoring-Zeitraum 2025, Worum geht es; Das Wichtigste auf einen Blick; Wie viele Websites und Apps wurden 2025 gecheckt; Zeitraum; Stichprobe (Bund und Bundesländer, Verwaltungsebenen); Ergebnisse zu Barrierefreiheitserklärungen; eingehende und vereinfachte Checks Websites; Kriterien 1.3.1 und 2.1.1; Wie geht es weiter, digitalbarrierefrei.at
  • PAC (PDF Accessibility Checker): FAQ des Herausgebers, Fragen zu PDF 2.0 und zur Rechtsverbindlichkeit des Prüfergebnisses, pac.pdf-accessibility.org

Rechtsstand der geprüften Quellen: 19.10.2026 (RIS, gesetze-im-internet.de, EUR-Lex); Monitoring: Berlin 2024, FFG 2025

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.