Überwachungsstelle (Monitoring Barrierefreiheit)
Die Überwachungsstelle prüft regelmäßig, ob Websites, Apps und Dokumente öffentlicher Stellen barrierefrei sind.
TL;DR
Eine Überwachungsstelle prüft, ob Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, und bereitet den Bericht an die Europäische Kommission vor. Die Methodik regelt der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 mit eingehender und vereinfachter Überwachung (Art. 5). In Deutschland ist für den Bund die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik zuständig (§ 13 Abs. 3 BGG, § 8 BITV 2.0). In Österreich überwacht die FFG die Angebote des Bundes (§ 5 Abs. 1 und 2 WZG).
Was ist eine Überwachungsstelle (Monitoring Barrierefreiheit)?
Eine Überwachungsstelle prüft für den Mitgliedstaat, ob Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Ihre Ergebnisse fließen in den Bericht, den der Mitgliedstaat der Europäischen Kommission übermittelt (Art. 8 Abs. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524). Der Durchführungsbeschluss legt die Überwachungsmethodik und die Modalitäten der Berichterstattung fest (Art. 1). Maßstab sind die Normen und technischen Spezifikationen nach Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 (Art. 4 Abs. 1 Durchführungsbeschluss).
- Zwei Methoden: Die eingehende Überwachung prüft die Vereinbarkeit mit allen Anforderungen, die vereinfachte Überwachung stellt Nichtvereinbarkeit fest (Art. 5 lit. a und b). Die vereinfachte Methode nutzt so weit wie möglich automatisierte Tests (Anhang I Nr. 1.3.2).
- Stichprobe: Die Zahl der überwachten Websites richtet sich nach der Bevölkerung des Mitgliedstaats (Anhang I Nr. 2.1.1). Die Stichprobe erfasst, soweit vorhanden, staatliche, regionale und lokale Websites sowie Websites sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Anhang I Nr. 2.2.2). Organisationen von Menschen mit Behinderungen werden zur Auswahl konsultiert (Anhang I Nr. 2.2.4).
- Rhythmus: Nach dem ersten Überwachungszeitraum (für Websites 1. Januar 2020 bis 22. Dezember 2021) wird jährlich überwacht, jeweils vom 1. Januar bis 22. Dezember (Art. 3 Abs. 2 und 5).
- Rückmeldung: Bei Mängeln erhalten die öffentlichen Stellen innerhalb einer angemessenen Frist Daten, die bei der Behebung helfen (Art. 7).
- Bericht: Die Mitgliedstaaten übermitteln den Bericht der Kommission in einem barrierefreien Format und veröffentlichen ihn (Art. 8 Abs. 1, Art. 11).
Deutschland und Österreich im Vergleich
Deutschland
Für den Bund ist die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik zuständig. Sie ist bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eingerichtet (§ 13 Abs. 3 BGG), die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angesiedelt ist (§ 13 Abs. 1 BGG). Ihre Aufgaben: periodisch überwachen, öffentliche Stellen zu Prüfergebnissen beraten, Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auswerten, den deutschen Bericht an die Kommission vorbereiten und die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG unterstützen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BGG).
Das Verfahren regelt § 8 der BITV 2.0. Die Stelle prüft nach Art. 1 bis 7 und Anhang I des Durchführungsbeschlusses (Abs. 1). Sie erfasst die Anforderungen nach Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und die ergänzenden Anforderungen aus § 12a BGG und der BITV 2.0 getrennt (Abs. 2), kann anlassbezogen und wiederholt prüfen (Abs. 3) und konsultiert Verbände von Menschen mit Behinderungen bei der Auswahl (Abs. 4). Den Bericht an die Kommission erstellt sie selbst (§ 9 Abs. 1 BITV 2.0). Oberste Bundesbehörden und Länder berichten ihr alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021. Die Länder berichten dabei über die Ergebnisse ihrer eigenen Überwachung (§ 12c Abs. 1 und 2 BGG).
Österreich
Für Websites und Apps des Bundes und bundesnaher Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 WZG) ist die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) zuständig, solange keine Verordnung eine andere Stelle festlegt (§ 5 Abs. 2 WZG). Sie überwacht wiederkehrend und erstellt jedes dritte Jahr einen Bericht, den sie unter Einbeziehung der Berichte der Länder der Kommission vorlegt. Die betroffenen Rechtsträger müssen mitwirken (§ 5 Abs. 1 Z 1 WZG). Die FFG nimmt außerdem Beschwerden entgegen und spricht bei berechtigten Beschwerden Handlungsempfehlungen aus (§ 5 Abs. 1 Z 2 WZG). Die Prüfungen stimmt sie mit den Ländern ab (§ 5 Abs. 3 WZG). Für Länder und Gemeinden gelten die Landesgesetze. Einen Überblick gibt der Beitrag Barrierefreiheit in Gemeinden: die Landesgesetze in Österreich.
Praxisbeispiel
Bei der eingehenden Überwachung prüft die Stelle auch Dokumente: mindestens ein relevantes abrufbares Dokument je Art von Dienst und je Hauptzweck, falls vorhanden (Anhang I Nr. 3.2 lit. e Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524). Geprüft werden zudem die Seiten mit der Erklärung zur Barrierefreiheit und dem Feedback-Mechanismus (lit. c).
Ein Bundesministerium bietet etwa Antragsformulare als PDF, Merkblätter als Word-Datei und Vortragsfolien als PowerPoint an. Gerät die Website in die Stichprobe der eingehenden Überwachung, kann jedes dieser Dokumente geprüft werden. Erfassen Sie Ihre Dokumente daher je Dienst und bereiten Sie die wichtigsten zuerst auf. Die Überwachungsstelle kann auch Bewertungsberichte verwenden, die die öffentliche Stelle selbst vorlegt. Voraussetzung ist unter anderem, dass es der neueste ausführliche Bericht ist und die Bewertung höchstens drei Jahre zurückliegt und nach Anhang I Nr. 1.2.1 bis 1.2.4 und Nr. 3 erfolgt ist (Anhang I Nr. 1.2.5). Wie Prüfungen ablaufen, zeigt der Beitrag Wie Überwachungsstellen Barrierefreiheit prüfen. Wenn Sie den Bestand nicht selbst bearbeiten wollen, können Sie barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen.
Häufig gestellte Fragen
Prüft die Überwachungsstelle auch PDF- und Word-Dokumente?
Wer überwacht in Österreich die Websites von Ländern und Gemeinden?
Wie oft wird geprüft und berichtet?
Siehe auch
- Web Accessibility Directive (Richtlinie (EU) 2016/2102)
- Erklärung zur Barrierefreiheit (Barrierefreiheitserklärung)
- BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung)
- WZG (Web-Zugänglichkeits-Gesetz, Österreich)
Quellen
- Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission: Überwachungsmethodik und Berichterstattung, Art. 1, Art. 3 Abs. 2 und 5, Art. 4 Abs. 1, Art. 5, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 11; Anhang I Nr. 1.2.5, Nr. 1.3.2, Nr. 2.1.1, Nr. 2.2.2, Nr. 2.2.4, Nr. 3.2 lit. c und e, eur-lex.europa.eu
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 12c Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 3, gesetze-im-internet.de
- Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), § 8 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1, gesetze-im-internet.de
- Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), geltende Fassung, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 3, ris.bka.gv.at