Unverhältnismäßige Belastung
Ausnahme von Barrierefreiheitsanforderungen, die nur nach einer begründeten Abwägung im Einzelfall greift.
TL;DR
Unverhältnismäßige Belastung ist die gesetzliche Ausnahme, nach der öffentliche Stellen und Unternehmen Barrierefreiheitsanforderungen nur insoweit erfüllen müssen, als dies keine übermäßige Last bewirkt. Für öffentliche Stellen regelt das Art. 5 RL 2016/2102, für den Bund regeln es § 2 Abs. 3 lit. j WZG (Österreich) und § 12a Abs. 6 BGG (Deutschland). Für Wirtschaftsakteure gelten § 17 BFSG und § 18 BaFG mit den Kriterien der jeweiligen Anlage 4. Die Ausnahme setzt eine eigene Bewertung voraus und muss offengelegt oder dokumentiert werden.
Was ist eine unverhältnismäßige Belastung?
Eine unverhältnismäßige Belastung liegt vor, wenn Barrierefreiheitsanforderungen eine Stelle übermäßig organisatorisch oder finanziell belasten oder ihre Fähigkeit gefährden würden, ihren Zweck zu erfüllen oder für ihre Aufgaben erforderliche Informationen zu veröffentlichen (Erwägungsgrund 39 RL 2016/2102). Öffentliche Stellen wenden die Anforderungen aus Art. 4 nur in dem Ausmaß an, das keine solche Belastung bewirkt (Art. 5 Abs. 1 RL 2016/2102).
Für die Bewertung berücksichtigt die Stelle die einschlägigen Umstände, darunter (Art. 5 Abs. 2 RL 2016/2102):
- Größe, Ressourcen und Art der Stelle (lit. a);
- geschätzte Kosten und Vorteile für die Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen, unter Berücksichtigung von Nutzungshäufigkeit und Nutzungsdauer der Website oder App (lit. b).
Die Stelle nimmt die erste Bewertung selbst vor (Art. 5 Abs. 3). Beruft sie sich auf die Ausnahme, erläutert sie in der Erklärung zur Barrierefreiheit, welche Anforderungen nicht erfüllt werden konnten, und schlägt gegebenenfalls barrierefreie Alternativen vor (Art. 5 Abs. 4). Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis sollen nicht als berechtigte Gründe gelten. Die Ausnahme soll im Einzelfall nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen, und betroffene Inhalte soll die Stelle trotzdem so zugänglich wie möglich machen (alles Erwägungsgrund 39).
Deutschland und Österreich im Vergleich
Beide Staaten trennen die Regeln für öffentliche Stellen von denen für Unternehmen. Für Unternehmen nennen Anlage 4 BFSG und Anlage 4 BaFG in ihren Nummern bzw. Ziffern 1 bis 3 inhaltlich gleiche Kriterien: Nettokosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten, Kosten und Vorteile im Verhältnis zum Nutzen für Menschen mit Behinderungen samt Anzahl und Häufigkeit der Nutzungen sowie Nettokosten im Verhältnis zum Nettoumsatz.
Deutschland
Öffentliche Stellen des Bundes können ausnahmsweise von der barrierefreien Gestaltung absehen, soweit sie dadurch unverhältnismäßig belastet würden (§ 12a Abs. 6 BGG). Ihre Erklärung zur Barrierefreiheit benennt dann die nicht vollständig barrierefreien Inhalte, die Gründe und gegebenenfalls Alternativen (§ 12b Abs. 2 Nr. 1 BGG). Landesrecht stellt dieser Eintrag nicht dar.
Für Unternehmen gilt § 17 BFSG. Der Wirtschaftsakteur beurteilt die Belastung selbst (Abs. 1). Er dokumentiert die Beurteilung und bewahrt sie fünf Jahre ab der letzten Bereitstellung des Produkts oder der letzten Erbringung der Dienstleistung auf; für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, gilt das nicht (Abs. 2). Dienstleistungserbringer wiederholen die Beurteilung mindestens alle fünf Jahre und bei jeder Änderung der Dienstleistung (Abs. 3). Wer nichteigene Mittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhält, kann sich nicht darauf berufen (Abs. 4). Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten; das gilt nicht für Kleinstunternehmen (Abs. 5). Die Marktüberwachungsbehörde prüft die Beurteilung und die Anwendung der Kriterien aus Anlage 4 (§ 21 Abs. 3 BFSG für Produkte, § 28 Abs. 3 BFSG für Dienstleistungen).
Österreich
Das WZG gilt für Websites und Apps des Bundes und bundesnaher Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 WZG). Es nimmt Inhalte aus, bei denen die Anforderungen nach § 3 zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Rechtsträgers führen würden (§ 2 Abs. 3 lit. j WZG). Zu prüfen sind insbesondere Größe, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Art des Rechtsträgers, Kosten und Vorteile im Verhältnis zu den Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie Nutzungshäufigkeit und Nutzungsdauer. Anfragen zu ausgenommenen, nicht barrierefreien Inhalten beantwortet der Rechtsträger binnen zwei Monaten (§ 4 Abs. 3 WZG). Für Länder und Gemeinden gelten die Landesgesetze, die dieser Eintrag nicht darstellt.
Für Unternehmen gilt § 18 BaFG. Der Wirtschaftsakteur beurteilt die Belastung nach Anlage 4 (Abs. 2), dokumentiert sie, bewahrt die Ergebnisse fünf Jahre auf (Abs. 3) und informiert Sozialministeriumservice und Marktüberwachungsbehörden (Abs. 4). Für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, gelten Abs. 3 und 4 nicht (Abs. 5). Dienstleistungserbringer beurteilen mindestens alle fünf Jahre neu, außerdem bei einer Änderung der Dienstleistung oder auf Aufforderung des Sozialministeriumservice (Abs. 6). Bei fremden Mitteln zur Verbesserung der Barrierefreiheit entfällt die Berufung (Abs. 7). Das Sozialministeriumservice überprüft Beurteilung und Kriterien (§ 24 Abs. 1 Z 1 BaFG).
Praxisbeispiel
Das Beispiel zeigt die Reihenfolge der Prüfung. Eine österreichische Bundesstelle hat auf ihrer Website zahlreiche PDF-Dateien, Word-Vorlagen und PowerPoint-Präsentationen.
- Zuerst prüft sie die festen Ausnahmen: Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und nicht für laufende Verwaltungsverfahren erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 lit. a WZG), und Archive, deren Inhalte weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden (§ 2 Abs. 3 lit. i WZG).
- Für den übrigen Bestand wägt sie Kosten, Vorteile, Nutzungshäufigkeit und Nutzungsdauer ab (§ 2 Abs. 3 lit. j WZG). Ein täglich genutztes Antragsformular wiegt in dieser Abwägung anders als eine einmal abgerufene Präsentation. Zeitmangel soll kein berechtigter Grund sein (Erwägungsgrund 39 RL 2016/2102).
- In der Erklärung erläutert sie, welche Anforderungen nicht erfüllt werden konnten, und bietet gegebenenfalls eine barrierefreie Alternative an (Art. 5 Abs. 4 RL 2016/2102). Es empfiehlt sich, die Abwägung nachvollziehbar festzuhalten; eine ausdrückliche Dokumentationspflicht für öffentliche Stellen nennen RL 2016/2102 und WZG nicht.
Mehr zur Abwägung finden Sie im Artikel Unverhältnismäßige Belastung: Wann Ausnahmen von der Barrierefreiheit zulässig sind. Wenn Sie den Bestand nicht selbst bearbeiten möchten, können Sie barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen. Dieser Eintrag ist keine Rechtsberatung und ersetzt die Bewertung im Einzelfall nicht.
Häufig gestellte Fragen
Reichen Zeitmangel oder fehlendes Fachwissen einer öffentlichen Stelle als Begründung?
Muss eine Stelle oder ein Unternehmen die Ausnahme offenlegen?
Wie oft müssen Unternehmen die Beurteilung wiederholen?
Siehe auch
- Erklärung zur Barrierefreiheit (Barrierefreiheitserklärung)
- WZG (Web-Zugänglichkeits-Gesetz, Österreich)
- BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz)
- BaFG (Barrierefreiheitsgesetz, Österreich)
Quellen
- Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 bis 4, Erwägungsgrund 39, eur-lex.europa.eu
- Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), geltende Fassung, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 3 lit. a, i und j, § 3, § 4 Abs. 3, ris.bka.gv.at
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 12a Abs. 6, § 12b Abs. 2 Nr. 1, gesetze-im-internet.de
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 17 Abs. 1 bis 5, § 21 Abs. 3, § 28 Abs. 3, Anlage 4, gesetze-im-internet.de
- Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), geltende Fassung, § 18 Abs. 1 bis 7, § 24 Abs. 1 Z 1, Anlage 4, ris.bka.gv.at