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BFSG: Barrierefreiheit für Unternehmen seit 28. Juni 2025

TL;DR

  • Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und für bestimmte Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 5 BFSG).
  • Der Verbraucherbezug entscheidet: Die in § 1 Abs. 3 aufgezählten Dienstleistungen sind nur erfasst, wenn sie für Verbraucher erbracht werden, also für natürliche Personen, deren Zwecke überwiegend weder gewerblich noch selbständig beruflich sind (§ 1 Abs. 3, § 2 Nr. 16 BFSG).
  • Büro-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen, ebenso Archive, die danach weder aktualisiert noch überarbeitet werden (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 und 5 BFSG). Neu eingestellte PDFs fallen nicht darunter.
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ausgenommen: weniger als zehn Beschäftigte und Umsatz oder Bilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro (§ 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17 BFSG).
  • Dienstleister müssen Informationen nach Anlage 3 barrierefrei bereitstellen, in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG, Anlage 3 Nr. 1).
  • Die Marktüberwachung prüft auch Dokumente: Die Stichprobe umfasst, falls vorhanden, mindestens ein relevantes abrufbares Dokument je Art von Dienst (§ 28 Abs. 2 BFSG, Anlage 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. ee).
  • Bußgelder reichen bis 100.000 Euro für das Anbieten einer nicht konformen Dienstleistung; bei Verstößen gegen Mitteilungs- und Auskunftspflichten sind bis 10.000 Euro möglich (§ 37 Abs. 1 Nr. 2, 6, 8 und Abs. 2 BFSG).
  • Die Frist bis 27. Juni 2030 betrifft nur bereits eingesetzte Produkte und unveränderte Altverträge (§ 38 Abs. 1 BFSG), keine allgemeine Schonfrist für Websites oder neue Dokumente.

Für wen gilt das BFSG?

Das BFSG gilt für bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, und für bestimmte Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 2 und 3 BFSG). Es ist im Wesentlichen am 28. Juni 2025 in Kraft getreten (Art. 3 Satz 1 G v. 16.7.2021). Bereits am 23. Juli 2021 sind § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3, § 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 6 BFSG in Kraft getreten (Art. 3 Satz 4 G v. 16.7.2021). Das Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um. Die Pflichten treffen Wirtschaftsakteure. Dienstleistungserbringer ist, wer auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucher erbringt oder anbietet (§ 2 Nr. 4 und 15 BFSG).

Deutschland

Der Dienstleistungskatalog in § 1 Abs. 3 BFSG umfasst fünf Gruppen:

Nr.Dienstleistung für Verbraucher
1Telekommunikationsdienste, ohne Übertragungsdienste für Maschine-Maschine-Kommunikation
2Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, etwa Webseiten, mobile Anwendungen, elektronische Tickets und Reiseinformationen; im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr nur interaktive Selbstbedienungsterminals
3Bankdienstleistungen für Verbraucher
4E-Books und hierfür bestimmte Software
5Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Für Online-Shops und andere Angebote über Webseiten und Apps ist vor allem Nr. 5 maßgeblich. Gemeint sind digitale Dienste nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Webseiten und Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG). Nach Erwägungsgrund 43 der Richtlinie sollen diese Anforderungen für den Online-Verkauf jeglicher Produkte oder Dienstleistungen gelten.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die zu Zwecken kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 2 Nr. 16 BFSG). Der Produktkatalog in § 1 Abs. 2 BFSG nennt Computer für Verbraucher mit ihren Betriebssystemen, Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, interaktive Informationsterminals, Verbraucherendgeräte für Telekommunikation und audiovisuelle Mediendienste sowie E-Book-Lesegeräte.

Österreich

In Österreich gilt nicht das BFSG, sondern das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Die Einzelheiten beschreibt der Artikel BaFG für Unternehmen in Österreich.

Welche Inhalte nimmt das BFSG aus?

Das BFSG nimmt fünf Arten von Inhalten auf Webseiten und in mobilen Anwendungen aus (§ 1 Abs. 4 BFSG). Für Dokumente sind vor allem Nr. 2, 4 und 5 wichtig.

Nr.AusnahmeBedeutung für Dokumente
1Aufgezeichnete zeitbasierte Medien, vor dem 28.06.2025 veröffentlichtÄltere Videos und Audios
2Dateiformate von Büro-Anwendungen, vor dem 28.06.2025 veröffentlichtÄltere PDF-, Word- oder PowerPoint-Dateien
3Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei in digitaler Form bereitgestellt werdenKeine
4Inhalte von Dritten, die der Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt und die nicht seiner Kontrolle unterliegenFremde Dokumente, wenn alle drei Merkmale zutreffen
5Archive, deren Inhalte nach dem 28.06.2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werdenUnveränderte Altbestände

Die Ausnahme in Nr. 2 hängt am Veröffentlichungsdatum. Ein PDF, das Sie nach dem 28. Juni 2025 neu einstellen, fällt nicht darunter. Ein älteres Dokument, das Sie nach diesem Tag aktualisieren oder überarbeiten, verliert jedenfalls den Archivschutz nach Nr. 5. Was als Dateiformat von Büroanwendungen gilt, erläutert das Glossar. Für öffentliche Stellen gelten andere Vorschriften und Stichtage, siehe den Leitfaden zu barrierefreien PDFs.

Sind Kleinstunternehmen vom BFSG befreit?

Ja, aber nur bei Dienstleistungen: § 3 Abs. 1 BFSG gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG). Die Richtlinie nimmt sie von den Barrierefreiheitsanforderungen und allen damit verbundenen Verpflichtungen aus (Art. 4 Abs. 5 RL 2019/882).

Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und erzielt entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder hat eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (§ 2 Nr. 17 BFSG). Die Beschäftigtenzahl und eine der beiden Finanzgrenzen müssen zusammen vorliegen. Für kleine und mittlere Unternehmen (§ 2 Nr. 18 BFSG) sieht § 3 Abs. 3 keine Ausnahme vor.

Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, bleiben an die Anforderungen gebunden. Berufen sie sich auf § 16 oder § 17, müssen sie die Beurteilung nicht dokumentieren, übermitteln der Behörde aber auf Verlangen die maßgeblichen Fakten (§ 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 BFSG). Die Pflicht, die Behörde über die Berufung zu unterrichten, gilt für sie nicht (§ 16 Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 5 Satz 2). Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen bei der Anwendung des Gesetzes (§ 15 BFSG, § 13 Abs. 2 BGG), das BMAS erstellt Leitlinien für Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 BFSG).

Was verlangt das BFSG von Dienstleistungserbringern?

Sie dürfen eine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und Sie die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 erstellt und für die Allgemeinheit barrierefrei zugänglich gemacht haben (§ 14 Abs. 1 BFSG).

Barrierefrei sind Produkte und Dienstleistungen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BFSG). Die konkreten Anforderungen richten sich nach einer Rechtsverordnung, zu der § 3 Abs. 2 BFSG das BMAS entsprechend Anhang I der Richtlinie ermächtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BFSG). Anhang I Abschnitt III gilt für alle Dienstleistungen außer Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten (Art. 4 Abs. 3 RL 2019/882). Er verlangt unter anderem, dass Websites und mobile Apps wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden (Buchst. c) und dass Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung in Textformaten vorliegen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen (Buchst. b Ziffer iv). Für den elektronischen Geschäftsverkehr kommen Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen hinzu, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt, außerdem barrierefreie Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen (Anhang I Abschnitt IV Buchst. g).

Entspricht eine Dienstleistung harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, wird die Konformität vermutet, soweit die Normen die Anforderungen abdecken (§ 4 BFSG). Das BFSG nennt keine bestimmte Norm und weder WCAG noch PDF/UA. Die Norm EN 301 549 V3.2.1 enthält Anforderungen an Webseiten (Klausel 9) und an Dokumente, die keine Webseiten sind, darunter herunterladbare Dokumente (Klausel 10.0). Diese Anforderungen verweisen auf Erfolgskriterien von WCAG 2.1 (etwa Klausel 10.1.1.1). In Webseiten eingebettete Dokumente behandelt Klausel 9 (Klausel 10.0). Wie die Standards zusammenspielen, zeigt der Artikel PDF/UA, WCAG 2.1 und EN 301 549.

Die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 enthalten neben den Verbraucherinformationen nach Art. 246 EGBGB, soweit anwendbar, mindestens:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
  • Beschreibungen und Erläuterungen zum Verständnis der Durchführung,
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt,
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Sie bewahren diese Informationen auf, solange Sie die Dienstleistung anbieten (§ 14 Abs. 2), stellen die Anforderungen stets sicher (Abs. 3), ergreifen bei Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen und informieren unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden (Abs. 4) und erteilen auf begründetes Verlangen Auskunft (Abs. 5). Die Erklärung zur Barrierefreiheit öffentlicher Stellen folgt eigenen Vorschriften; ihre Pflichtinhalte beschreibt der Artikel zur Erklärung zur Barrierefreiheit.

Wann dürfen Sie sich auf grundlegende Veränderung oder unverhältnismäßige Belastung berufen?

Nur nach einer eigenen Beurteilung, die Sie dokumentieren (§ 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 und 2 BFSG). Die Anforderungen gelten nicht, soweit ihre Einhaltung eine wesentliche Änderung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale der Dienstleistung führt (§ 16 Abs. 1), oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4 führen würde (§ 17 Abs. 1).

  • Anlage 4 nennt als Kriterien das Verhältnis der Nettokosten zu den Gesamtkosten, die geschätzten Kosten und Vorteile im Verhältnis zum Nutzen für Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung von Anzahl und Häufigkeit der Nutzungen sowie das Verhältnis der Nettokosten zum Nettoumsatz (Anlage 4 Nr. 1 bis 3).
  • Sie bewahren die Beurteilung fünf Jahre ab der letzten Erbringung der Dienstleistung auf und legen sie der Behörde auf Verlangen vor (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2).
  • Dienstleistungserbringer wiederholen die Beurteilung nach § 17 für jede Dienstleistungskategorie oder -art mindestens alle fünf Jahre, außerdem bei jeder Änderung der Dienstleistung und auf Aufforderung der Behörde (§ 17 Abs. 3).
  • Wer zur Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel erhält, kann sich nicht auf § 17 Abs. 1 Satz 1 berufen (§ 17 Abs. 4).
  • Die Berufung teilen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mit (§ 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5 Satz 1).

Die Behörde prüft, ob die Beurteilung vorliegt, ob die Kriterien der Anlage 4 ordnungsgemäß angewandt wurden und ob die übrigen Anforderungen eingehalten sind (§ 28 Abs. 3 BFSG). Verbraucher erhalten die Beurteilung auf Antrag, soweit keine Gründe der Vertraulichkeit entgegenstehen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4). Vertiefung: Unverhältnismäßige Belastung richtig begründen.

Wie läuft die Marktüberwachung ab?

Die nach Landesrecht zuständige Marktüberwachungsbehörde (§ 2 Nr. 22 BFSG) prüft eine Dienstleistung, wenn sie Grund zur Annahme eines Mangels hat, und auch ohne konkreten Anlass anhand von Stichproben (§ 28 Abs. 1 und 2 BFSG). Bei Webseiten und Apps zieht sie die Methode der Anlage 1 Nr. 1 heran und wählt die Stichprobe nach Anlage 1 Nr. 2 aus.

Dokumente sind ausdrücklich Teil der Prüfung:

  • Dokumente werden geprüft, wenn sie für den erfolgreichen Abschluss einer Interaktion notwendig sind (Anlage 1 Nr. 1 Buchst. b).
  • Die Stichprobe umfasst, falls vorhanden, Startseite, Login, Sitemap, Kontakt, Hilfe und Seiten mit rechtlichen Informationen (Anlage 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa) sowie die Seiten mit den Informationen nach Anlage 3 (Doppelbuchst. cc).
  • Hinzu kommen, falls vorhanden, mindestens ein relevantes abrufbares Dokument je Art von Dienst und je Hauptzweck (Doppelbuchst. ee) und zufällig ausgewählte Seiten und Dokumente im Umfang von mindestens 10 Prozent der übrigen Stichprobe (Doppelbuchst. gg).

Stellt die Behörde fest, dass die Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, geht sie gestuft vor (§ 29 BFSG):

  1. Aufforderung, die Konformität innerhalb einer angemessenen Frist herzustellen (Abs. 1).
  2. Erneute Aufforderung unter Androhung der Untersagung des Angebots (Abs. 2).
  3. Erforderliche Maßnahmen bis zur Anordnung, das Angebot einzustellen; die Anordnung wird aufgehoben, sobald Sie die Konformität nachweisen (Abs. 3).

Fehlen die Informationen nach Anlage 3 ganz oder teilweise oder sind sie nicht barrierefrei zugänglich, liegt eine formale Nichtkonformität vor, für die § 30 BFSG ein eigenes Stufenverfahren vorsieht. Verbraucher können bei der Behörde ein Verfahren beantragen, wenn sie geltend machen, die Dienstleistung wegen eines Verstoßes nicht oder nur eingeschränkt nutzen zu können; anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen können das ebenfalls, wenn ihr satzungsgemäßer Aufgabenbereich berührt ist (§ 32 Abs. 1 und 2 BFSG). Die Behörde entscheidet durch Bescheid (§ 32 Abs. 3). Gegen den Bescheid oder sein Unterlassen können anerkannte Verbände Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, auch im Auftrag von Verbrauchern (§ 33). Verbraucher können außerdem die Schlichtungsstelle nach § 16 Abs. 1 BGG anrufen (§ 34 Abs. 1 BFSG); ein Verfahren nach § 32 wird bis zum Ende der Schlichtung ausgesetzt (§ 34 Abs. 4). Wie Überwachungsstellen Websites öffentlicher Stellen prüfen, beschreibt der Artikel Monitoring und Überwachung von Dokumenten.

Welche Bußgelder und Übergangsfristen gelten?

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 37 Abs. 1 BFSG genannten Pflichten verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann je nach Tatbestand mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro oder bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 37 Abs. 2 BFSG).

VerstoßFundstelleHöchstbetrag
Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 anbieten oder erbringen§ 37 Abs. 1 Nr. 8100.000 Euro
Information über Nichtkonformität an die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geben (§ 14 Abs. 4 Satz 2)§ 37 Abs. 1 Nr. 210.000 Euro
Auskunft gegenüber der Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilen (§ 14 Abs. 5 Satz 1)§ 37 Abs. 1 Nr. 610.000 Euro
Nicht konformes Produkt in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen§ 37 Abs. 1 Nr. 1 und 7100.000 Euro

Die Übergangsbestimmungen sind eng. Dienstleistungserbringer dürfen Produkte, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt haben, bis zum 27. Juni 2030 weiter einsetzen. Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert fortbestehen, höchstens bis zum 27. Juni 2030 (§ 38 Abs. 1 BFSG). Selbstbedienungsterminals, die Dienstleistungserbringer vor dem 28. Juni 2025 unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Regelungen eingesetzt haben, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens fünfzehn Jahre nach Ingebrauchnahme, weiter zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden (§ 38 Abs. 2). Eine allgemeine Übergangsfrist für Webseiten oder neu veröffentlichte Dokumente enthält § 38 nicht.

Was heißt das für PDF-Kataloge, Datenblätter und AGB auf Shop-Websites?

Vor dem 28. Juni 2025 veröffentlichte Büro-Dateien sind ausgenommen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BFSG). Für Dokumente, die Sie danach neu auf einer Shop-Website für Verbraucher einstellen, greift diese Ausnahme nicht; überarbeitete Altbestände verlieren jedenfalls die Archiv-Ausnahme (§ 1 Abs. 4 Nr. 5 BFSG). Fremde Dokumente können als Inhalte Dritter ausgenommen sein (§ 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG). Die Übersicht ordnet typische Dokumente ein.

DokumentWas das Gesetz dazu sagtWas Sie prüfen
PDF-Katalog, PreislisteVor dem 28.06.2025 veröffentlichte Fassungen ausgenommen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2); abrufbare Dokumente sind Teil der Stichprobe (Anlage 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. ee)Veröffentlichungsdatum, Aktualisierungen nach dem Stichtag, technische Anforderungen nach EN 301 549 Klausel 10
Datenblatt des HerstellersAusnahme für Inhalte Dritter nur, wenn Sie das Dokument weder finanzieren noch entwickeln und es nicht Ihrer Kontrolle unterliegt (§ 1 Abs. 4 Nr. 4)Wer hat das Dokument erstellt, wer bestimmt Inhalt und Veröffentlichung?
AGB und andere Rechtstexte als PDFSeiten mit rechtlichen Informationen gehören zur Stichprobe (Anlage 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa); Dokumente, die für den Abschluss einer Interaktion notwendig sind, werden geprüft (Anlage 1 Nr. 1 Buchst. b)Ob das Dokument im Bestellablauf gebraucht wird und barrierefrei vorliegt
Informationen nach Anlage 3Dürfen in den AGB stehen, müssen barrierefrei zugänglich sein; fehlen sie, liegt formale Nichtkonformität vor (§ 14 Abs. 1 Nr. 2, Anlage 3 Nr. 1, § 30 Abs. 2)Elemente a bis d der Anlage 3 Nr. 1 vollständig

Prüfen Sie für jedes Dokument zuerst die Ausnahmen, dann den technischen Maßstab. Hilfreiche Grundlagen sind getaggte PDFs und der technische Standard PDF/UA; für eigene Office-Dateien gibt es die Checkliste für Word und PowerPoint. Compliance-Kit bereitet bestehende PDF-, Word- und PowerPoint-Dokumente barrierefrei auf: barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das BFSG für reine B2B-Shops?
Das BFSG erfasst Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3 BFSG). Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr werden nach § 2 Nr. 26 BFSG auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht. Verbraucher ist eine natürliche Person, deren Zwecke überwiegend weder gewerblich noch selbständig beruflich sind (§ 2 Nr. 16). Maßgeblich ist daher, ob Ihr Angebot auf Verträge mit Verbrauchern gerichtet ist. Eine eigene Regel für Shops, die sich nur an Unternehmen richten, enthält das Gesetz nicht.
Muss ich alte PDFs nach dem BFSG nachträglich barrierefrei machen?
Nicht, solange sie unverändert bleiben. Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BFSG). Archive sind nur ausgenommen, wenn ihre Inhalte nach diesem Tag weder aktualisiert noch überarbeitet werden (§ 1 Abs. 4 Nr. 5). Eine aktualisierte oder überarbeitete Fassung verliert jedenfalls die Archiv-Ausnahme; neu eingestellte PDFs fallen weder unter Nr. 2 noch unter Nr. 5. Möglich bleibt die Ausnahme für Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren noch entwickeln und die nicht Ihrer Kontrolle unterliegen (§ 1 Abs. 4 Nr. 4).
Schreibt das BFSG PDF/UA oder WCAG vor?
Nein. Das BFSG nennt weder PDF/UA noch WCAG noch eine bestimmte Norm. Es knüpft die Konformitätsvermutung an harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind (§ 4 BFSG). Die Norm EN 301 549 V3.2.1 verweist für Webseiten (Klausel 9) und für Dokumente, die keine Webseiten sind, etwa herunterladbare PDFs (Klausel 10), auf die Erfolgskriterien von WCAG 2.1.
Sind Kleinstunternehmen vollständig vom BFSG befreit?
Nicht vollständig: § 3 Abs. 1 BFSG gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen (§ 3 Abs. 3), und die Richtlinie nimmt sie auch von allen damit verbundenen Verpflichtungen aus (Art. 4 Abs. 5 RL 2019/882). Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG). Für Produkte gilt keine Befreiung, nur Erleichterungen bei Dokumentation und Mitteilung (§ 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2 und 5).
Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?
Die Marktüberwachungsbehörde, die nach Landesrecht zuständig ist (§ 2 Nr. 22 BFSG). Sie prüft bei Anhaltspunkten für einen Mangel und ohne konkreten Anlass anhand von Stichproben (§ 28 Abs. 1 und 2), die auch abrufbare Dokumente umfassen (Anlage 1 Nr. 2). Verbraucher und anerkannte Verbände können ein Verfahren bei der Behörde beantragen (§ 32) oder die Schlichtungsstelle nach § 16 Abs. 1 BGG anrufen (§ 34 BFSG).
Wie hoch ist das Bußgeld nach dem BFSG?
Bis zu 100.000 Euro, wenn Sie eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 anbieten oder erbringen (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG). Bis zu 10.000 Euro sind etwa möglich, wenn Sie die Behörde nicht ordnungsgemäß über eine Nichtkonformität informieren (Nr. 2) oder Auskünfte nicht ordnungsgemäß erteilen (Nr. 6). Vorausgesetzt ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Die Beträge sind Höchstgrenzen.
Gilt die BFSG-Frist bis 2030 auch für meine Website?
Nein. § 38 Abs. 1 BFSG erlaubt bis zum 27. Juni 2030 nur den Weitereinsatz von Produkten, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzt wurden, und das unveränderte Fortbestehen von Verträgen, die vor diesem Tag geschlossen wurden. Eine allgemeine Übergangsfrist für Webseiten oder neu veröffentlichte Dokumente enthält § 38 nicht.

Quellen

  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 6.5.2024, Fußnote (Inkrafttreten nach Art. 3 Satz 1 G v. 16.7.2021), § 1 Abs. 2 bis 4, § 2 Nr. 4, 15, 16, 17, 18, 22, 26, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4, § 14, § 15, § 16, § 17, § 28, § 29, § 30, § 32, § 33, § 34, § 37, § 38, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 4, gesetze-im-internet.de
  • Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act), Erwägungsgrund 43, Art. 4 Abs. 3 und 5, Anhang I Abschnitt III Buchst. b Ziffer iv und Buchst. c, Abschnitt IV Buchst. g, eur-lex.europa.eu
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 13 Abs. 2 (Bundesfachstelle für Barrierefreiheit), § 16 Abs. 1 (Schlichtungsstelle), gesetze-im-internet.de
  • ETSI EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) Accessibility requirements for ICT products and services, Klausel 9.0 (Web, WCAG 2.1 Level AA), Klausel 10.0 und 10.1.1.1 (Non-web documents, herunterladbare Dokumente), etsi.org

Rechtsstand der geprüften Quellen: 19.10.2026 (gesetze-im-internet.de, EUR-Lex); Normen: EN 301 549 V3.2.1

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.