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Barrierefreiheit (digital)

Digital barrierefrei ist, was Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzen können.

TL;DR

Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Systeme der Informationsverarbeitung für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. So definieren § 4 BGG für Deutschland und § 6 Abs. 5 BGStG für Österreich Barrierefreiheit unter anderem für Systeme der Informationsverarbeitung. Eine eigene Legaldefinition für digitale Barrierefreiheit enthalten beide Gesetze nicht. § 4 BGG und § 3 Abs. 1 Satz 2 BFSG verlangen zusätzlich, dass Angebote auffindbar sind. Für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen nennt Art. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vier Grundsätze: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.

Was ist Barrierefreiheit (digital)?

Digitale Barrierefreiheit liegt vor, wenn Menschen mit Behinderungen ein digitales Angebot in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzen können. Eine eigene Legaldefinition für digitale Barrierefreiheit enthalten die zitierten Gesetze nicht. Ihre Definitionen erfassen „Systeme der Informationsverarbeitung“ (§ 4 Satz 1 BGG, § 6 Abs. 5 BGStG). Das BGG nennt zusätzlich akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen und lässt die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel ausdrücklich zu (§ 4 Satz 2 BGG).

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass öffentliche Stellen ihre Websites und mobilen Anwendungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten (Art. 4). Erwägungsgrund 37 erläutert die vier Grundsätze:

  • Wahrnehmbar: Informationen und Komponenten der Nutzerschnittstelle sind so dargestellt, dass Nutzer sie wahrnehmen können.
  • Bedienbar: Nutzer können die Komponenten der Nutzerschnittstelle und die Navigation handhaben.
  • Verständlich: Informationen und Handhabung der Nutzerschnittstelle sind verständlich.
  • Robust: Eine Vielfalt von Benutzeragenten, auch assistive Technologien, interpretiert die Inhalte zuverlässig.

Nach Erwägungsgrund 37 werden die Grundsätze in prüfbaren Erfolgskriterien ausgedrückt, wie sie der Europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 zugrunde liegen, und zwar mittels harmonisierter Normen und einer gemeinsamen Methodik zur Prüfung, ob Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen diesen Grundsätzen genügen. Mehr dazu finden Sie unter EN 301 549 und WCAG 2.1.

Deutschland und Österreich im Vergleich

§ 4 BGG, § 3 Abs. 1 Satz 2 BFSG und § 6 Abs. 5 BGStG definieren Barrierefreiheit fast gleich. Beide deutschen Vorschriften verlangen zusätzlich das Merkmal „auffindbar“, § 6 Abs. 5 BGStG nennt es nicht. § 4 BGG nennt außerdem als einzige der drei Vorschriften akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen und lässt die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel ausdrücklich zu (§ 4 Satz 2 BGG).

Merkmal§ 4 BGG (DE)§ 3 Abs. 1 Satz 2 BFSG (DE)§ 6 Abs. 5 BGStG (AT)
Erfasstu. a. Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen, KommunikationseinrichtungenProdukte und Dienstleistungenu. a. Systeme der Informationsverarbeitung
Allgemein üblich, ohne besondere Erschwernis, grundsätzlich ohne fremde Hilfejajaja
Auffindbarjajanicht genannt
Zugänglich und nutzbarjajaja
Hilfsmittelausdrücklich zulässig (Satz 2)nicht genanntnicht genannt

Deutschland

§ 4 BGG ist die allgemeine Definition. Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet barrierefrei (§ 12a Abs. 1 Satz 1 BGG). Maßgeblich ist die Verordnung nach § 12d BGG; enthält sie keine Vorgaben, gelten die anerkannten Regeln der Technik (§ 12a Abs. 2 BGG). Die Einzelheiten für Bundesstellen erläutert der Eintrag BITV 2.0.

Für Unternehmen gilt § 3 Abs. 1 BFSG: Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt, und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein. Erfasst sind die Produkte und Dienstleistungen aus § 1 Abs. 2 und 3 BFSG. Satz 2 verwendet dieselben Merkmale wie § 4 BGG. Die konkreten Anforderungen richten sich nach der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 BFSG (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BFSG). Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, gilt § 3 Abs. 1 BFSG nicht (§ 3 Abs. 3 BFSG). Mehr unter BFSG.

Österreich

§ 6 Abs. 5 BGStG definiert Barrierefreiheit für bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung und andere gestaltete Lebensbereiche. Sie sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Bei der Beurteilung einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit sie eingehalten wurden (§ 6 Abs. 4 BGStG). Für die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes gilt das WZG (§ 1 Abs. 1 WZG). Für Länder und Gemeinden siehe die Landesgesetze in Österreich, für Unternehmen das BaFG.

Praxisbeispiel

Für Dokumente auf Websites kommt es auf den Tag der Veröffentlichung an. Ein Onlineshop in Deutschland stellt Produktdatenblätter als PDF bereit, die das Team in Word und PowerPoint erstellt. Erbringt der Shop seine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG), sind Dateiformate von Büro-Anwendungen ausgenommen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BFSG). Für später veröffentlichte Datenblätter greift diese Ausnahme nicht. Dann gilt § 3 Abs. 1 BFSG: Maßstab sind die Merkmale auffindbar, zugänglich und nutzbar (Satz 2); die konkreten Anforderungen richten sich nach der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 BFSG (Satz 3). Ist der Shop ein Kleinstunternehmen, gilt § 3 Abs. 1 BFSG nicht (§ 3 Abs. 3 BFSG).

Für öffentliche Stellen nennt die Richtlinie (EU) 2016/2102 einen früheren Stichtag: Ausgenommen sind Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, es sei denn, sie sind für aktive Verwaltungsverfahren erforderlich (Art. 1 Abs. 4 lit. a). Erwägungsgrund 26 nennt als Beispiele PDF, Microsoft-Office- und gleichwertige quelloffene Formate. Mehr unter Dateiformate von Büroanwendungen.

Die Arbeitsschritte für Quelldateien zeigt die Checkliste für Word und PowerPoint. Wenn Sie Ihren Bestand nicht selbst bearbeiten möchten, können Sie barrierefreie Dokumente aufbereiten lassen. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Schreibt ein Gesetz PDF/UA vor?
Nein. Die hier zitierten Vorschriften nennen PDF/UA nicht. § 4 BGG, § 3 Abs. 1 BFSG und § 6 Abs. 5 BGStG beschreiben ein Ergebnis, keinen technischen Standard. Für Bundesstellen in Deutschland verweist § 12a Abs. 2 BGG auf die Verordnung nach § 12d BGG und hilfsweise auf die anerkannten Regeln der Technik. Mehr unter PDF/UA.
Gilt das Merkmal „auffindbar“ auch in Österreich?
Nicht nach dem Wortlaut des BGStG. § 4 BGG und § 3 Abs. 1 Satz 2 BFSG verlangen, dass Angebote auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. § 6 Abs. 5 BGStG nennt nur zugänglich und nutzbar.
Gehören PDF- und Word-Dokumente zur digitalen Barrierefreiheit?
Ja, jedenfalls wenn sie in Websites oder mobilen Anwendungen enthalten sind. Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und § 1 Abs. 4 BFSG behandeln Dateiformate von Büro-Anwendungen als Inhalt von Websites und mobilen Anwendungen. Erwägungsgrund 26 der Richtlinie versteht darunter Dokumente, die nicht in erster Linie für die Verwendung im Internet gedacht sind und die in Websites enthalten sind, etwa in PDF-, Microsoft-Office- oder gleichwertigen quelloffenen Formaten. Ältere Dateien sind teilweise ausgenommen: vor dem 23. September 2018 veröffentlichte nach Art. 1 Abs. 4 lit. a der Richtlinie, vor dem 28. Juni 2025 veröffentlichte nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 BFSG.
Gilt digitale Barrierefreiheit auch für Unternehmen?
Ja, in Deutschland nach dem BFSG für die Produkte und Dienstleistungen aus § 1 Abs. 2 und 3 BFSG, etwa Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Sie müssen barrierefrei sein (§ 3 Abs. 1 BFSG). Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, gilt das nicht (§ 3 Abs. 3 BFSG). Für Österreich siehe BaFG.

Siehe auch

Quellen

  • Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), geltende Fassung, § 6 Abs. 4, § 6 Abs. 5, ris.bka.gv.at
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 4, § 12a Abs. 1 und 2, gesetze-im-internet.de
  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3 Nr. 5, § 1 Abs. 4 Nr. 2, § 3 Abs. 1 bis 3, gesetze-im-internet.de
  • Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, Art. 1 Abs. 4 lit. a, Art. 4, Erwägungsgründe 26 und 37, eur-lex.europa.eu
  • Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), geltende Fassung, § 1 Abs. 1, ris.bka.gv.at

Rechtsstand der geprüften Quellen: 19.10.2026 (RIS, gesetze-im-internet.de, EUR-Lex)

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.